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BGH Beschluss vom 09.05.2007 – 5 StR 123/07

5. Strafsenat

5 StR 123/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dresden vom 22. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet

verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren, sieben Monaten und zwei Wochen verurteilt. Da-

bei ist es bewusst von der Vorschrift des § 39 StGB abgewichen, nach der

Freiheitsstrafen von längerer Dauer als einem Jahr nach vollen Monaten und

Jahren zu bemessen sind. Die Strafkammer sah sich hierzu befugt, um ihre

– nicht protokollierte – Zusage an den Angeklagten umsetzen zu können,

„sofort nach Urteilsverkündung und Rechtskraft des Urteils einen Beschluss

zur Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung zu treffen.“ Dies hält

rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2

Bereits das „Ziel“ der Strafkammer, „eine Strafe zu verhängen, die

dem Zeitpunkt der Halbstrafe bei Urteilsverkündung entsprach“ (UA S. 60),

begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Denn dies lässt besorgen, das

Landgericht könnte sich nicht an der von ihm für schuldangemessen erachte-

ten Strafe orientiert haben, um anstelle der sonst hierzu berufenen Strafvoll-

streckungskammer (§ 462a Abs. 1, § 454 StPO) selbst eine Entscheidung

gemäß § 57 Abs. 2 StGB treffen zu können. Hier ist angesichts der weiteren

Strafzumessungserwägungen des Landgerichts auszuschließen, dass der

Angeklagte dadurch beschwert sein könnte. Gleichwohl hat im Hinblick auf

die Vorschrift des § 39 StGB der die vollen Monate und Jahre übersteigende

Gesamtstrafausspruch zu entfallen. Ein Fall, in dem eine Gesamtfreiheits-

strafe von über einem Jahr auch nach Wochen zu bemessen wäre (vgl. Hä-

ger in LK 11. Aufl. § 39 Rdn. 7), liegt entgegen der Auffassung der Straf-

kammer nicht vor. Der Senat berichtigt deshalb das Urteil entsprechend.

3

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gründen

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. März 2007 unbegrün-

det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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