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BGH Beschluss vom 09.05.2007 – 5 StR 24/07

5. Strafsenat

5 StR 24/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Kaiserslautern vom 6. November 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass auch die

Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kai-

serslautern vom 22. Mai 2001 (Az.: 6050 Js 9064/92) in

die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren einbezogen

werden.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in die

weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun

Monaten einbezogen sind

a) die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kan-

del vom 7. Juni 2005 (Az.: 7296 Js 11760/04 –

VRs 268/06) sowie

b) die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts

Landau in der Pfalz vom 4. November 2005 (Az.: 7103

Js 18416/03 – VRs 2022/06).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in

drei Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des

Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 (Az.: 6050 Js 9064/92) und

Einbeziehung der diesem zugrundeliegenden Einzelfreiheitsstrafen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Für die in dieser Entschei-

dung ebenfalls enthaltene gesonderte (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB) und bereits

bezahlte Gesamtgeldstrafe hat die Strafkammer lediglich einen Härteaus-

gleich vorgenommen. Wegen der Zäsurwirkung des Urteils vom 22. Mai 2001

hat das Landgericht den Angeklagten daneben wegen Steuerhinterziehung in

vier Fällen sowie versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer wei-

teren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Hierin hat es unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des

Landgerichts Landau vom 18. April 2006 (Az.: 7103 Js 18416/03) die dieser

Gesamtstrafe zugrundeliegenden Einzelstrafen einbezogen.

Die Revision des Angeklagten führt zur Einbeziehung der im Urteil des

Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 verhängten dreizehn Einzel-

geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Im Übrigen ist das

Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

vom 20. März 2007 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat in die im Hinblick auf das Urteil des Landge-

richts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 gemäß § 55 StGB nachträglich zu

bildende Gesamtfreiheitsstrafe rechtsfehlerhaft die Einzelgeldstrafen aus die-

sem Urteil nicht mit einbezogen. Der Senat holt dies nach.

a) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB sind die Vorschriften der §§ 53,

54 StGB auch dann anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor

die gegen ihn ergangene Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen

einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung be-

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gangen hat. Diese Verweisung schließt die Vorschrift des § 53 Abs. 2

Satz 2 StGB ein, nach der das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erken-

nen kann (vgl. BGHSt 32, 190, 194; 43, 195, 212; 44, 179, 184). Deshalb

sind auch die Einzelgeldstrafen aus einer früheren Verurteilung solange ein-

beziehungsfähig, wie diese Verurteilung noch nicht insgesamt im Sinne des

§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist.

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b) Hier war trotz der Begleichung der gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB

gesondert verhängten Gesamtgeldstrafe die Verurteilung aus dem Urteil des

Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2001 noch nicht vollständig erle-

digt, da die daneben verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten

(unter Strafaussetzung zur Bewährung) weder vollstreckt noch erlassen war.

Damit waren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB auch die Einzelgeldstrafen aus

diesem Urteil einzubeziehen. Die bereits vollstreckte Gesamtgeldstrafe in

Höhe von 90 Tagessätzen ist auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

anzurechnen (§ 51 Abs. 2 StGB).

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2. In die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mo-

naten sind die Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Kandel vom

7. Juni 2005 und des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 4. Novem-

ber 2005 einbezogen, die zunächst im Berufungsurteil des Landgerichts Lan-

dau vom 18. April 2006 zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe zu-

sammengeführt worden waren. Da das Landgericht in der Urteilsformel ledig-

lich die dem Urteil des Landgerichts Landau „zugrunde liegenden Einzelfrei-

heitsstrafen“ benennt, ergänzt der Senat zur Klarstellung den Tenor um die

Bezeichnung der beiden amtsgerichtlichen Entscheidungen, mit denen die

einbezogenen Strafen gegen den Angeklagten verhängt worden sind.

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3. Dass das Landgericht hinsichtlich der durch Unterlassen begange-

nen Taten der Körperschaft- und der Gewerbesteuerhinterziehungen für

denselben Veranlagungszeitraum jeweils Tateinheit und nicht – was zutref-

fend gewesen wäre (BGH wistra 2005, 30 m.w.N.) – Tatmehrheit angenom-

men hat, beschwert den Angeklagten nicht.

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