Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.05.2007 – IV ZR 182/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

Wird die Löschungsbewilligung für eine Grundschuld an den Ersteher eines zwangsversteigerten Grundstücks geleistet, obwohl dieser nach dem Siche- rungsvertrag zu deren Entgegennahme nicht - alleine - berechtigt ist, und wird infolge der anschließenden Löschung der Grundschuld dem früheren Eigen- tümer eine Befriedigungsmöglichkeit genommen, kann diesem ein bereiche- rungsrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB zustehen.

BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - IV ZR 182/06 - OLG Nürnberg LG Regensburg

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 9. Mai 2007

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen

das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürn-

berg vom 23. Juni 2006 zu verwerfen, soweit sie Ansprü-

che im Zusammenhang mit der Buchhypothek zugunsten

der B. Ä. betrifft und im Übrigen

die Revision durch einstimmigen Beschluss zurückzuwei-

sen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis

zum

10. Juni 2007.

Gründe

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1. Die Parteien sind seit 25. Januar 1989 geschiedene Eheleute

und waren gemeinschaftliche Eigentümer eines Grundstücks, die Kläge-

rin zu 2/3, der Beklagte zu 1/3. Das Grundstück war zum Zeitpunkt sei-

ner Teilungsversteigerung am 11. November 1998 mit einer Briefgrund-

schuld und einer Buchhypothek, der ein Darlehen zugrunde lag, belastet.

Die Briefgrundschuld über 99.000 DM valutierte jedoch nicht mehr; be-

reits mit Schreiben vom 8. Januar 1993 hatte der Grundschuldgläubiger

dem Beklagten den Grundschuldbrief zusammen mit einer notariell be-

glaubigten Löschungsbewilligung übersandt. Der Beklagte machte hier-

von aber erst nach der Versteigerung Gebrauch, so dass die Grund-

schuld am 8. November 1999 gelöscht wurde. Die Buchhypothek über

140.000 DM

valutierte am 11. November 1998 nur noch mit

53.174,83 DM. Bei der Festsetzung des geringsten Gebotes waren beide

Grundpfandrechte mit ihrem vollen Nominalbetrag berücksichtigt worden;

im Zuschlagbeschluss zugunsten des Beklagten wurden sie als weiter

bestehend festgestellt.

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Die Klägerin verlangt vom Beklagten zum einen Nachzahlung von

2/3 des Nominalbetrages der Grundschuld, zum anderen Erstattung von

ihr gezahlter Darlehensraten samt Zinsen sowie Freistellung vom noch

offenen Restdarlehensbetrag. Das Berufungsgericht hat der Klage in Ab-

änderung des landgerichtlichen Urteils bis auf einen Teil des Zinsan-

spruchs stattgegeben.

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2. Die Revision ist nur hinsichtlich des Zuzahlungsanspruchs aus

der Briefgrundschuld zugelassen und damit im Übrigen nicht statthaft

(§§ 543 Abs. 1 Nr. 1, 552 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "da die Fortbil-

dung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts" erforderten, "wie die oben dar-

gestellten unterschiedlichen Entscheidungen zeigen". Darin kommt in zu-

lässiger Weise eine konkludente Beschränkung der Revisionszulassung

zum Ausdruck (vgl. BGHZ 155, 392, 394; Senatsurteil vom 22. März

2006 - IV ZR 6/04 - NJW-RR 2006, 1091 unter II 1).

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Nur für den Zuzahlungsanspruch hinsichtlich der Briefgrundschuld

hat das Berufungsgericht überhaupt "unterschiedliche(n) Entscheidun-

gen" dargestellt. Da schließlich die Ansprüche hinsichtlich beider Grund-

pfandrechte Gegenstand eines Teilurteils sein können, ist eine Be-

schränkung der Zulassung möglich (st. Rspr. Senatsurteil vom 22. März

2006 aaO m.w.N.).

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3. Soweit die Revision zugelassen ist, liegen die Voraussetzungen

für die Zulassung nicht vor (§ 552a ZPO).

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht

schon dann zu, wenn sie lediglich in Zusammenhang mit einer abstrakt

generell formulierten Rechtsfrage gebracht wird. Erforderlich ist viel-

mehr, dass die Rechtssache diese Rechtsfrage als entscheidungserheb-

lich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das ab-

strakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und

Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191).

Das Berufungsgericht hat den Zuzahlungsanspruch der Klägerin zu

Recht auf § 816 Abs. 2 BGB und hilfsweise zusätzlich auf die analoge

Anwendung von § 50 ZVG gestützt. Vor diesem Hintergrund stellt sich

die Wahl der tatsächlich einschlägigen Anspruchsgrundlage als rein ab-

strakte Rechtsfrage dar.

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b) Der vom Berufungsgericht nach einem Zwangsversteigerungs-

verfahren bejahte Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich an-

erkannt, wenn zwischen dem Grundpfandrechtsgläubiger und dem Er-

steigerer eine Leistungsbeziehung besteht (BGH, Urteil vom 9. Februar

1989 - IX ZR 145/87 - NJW 1989, 1349 unter III, insofern in BGHZ 106,

375 nicht abgedruckt; OLGR München 2006, 562; Stöber, ZVG 18. Aufl.

§ 50 Rdn. 3 a.E.; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. März 1993 - XI ZR

167/92 - NJW 1993, 1919 unter I 2 b bb). Eine solche Leistungsbezie-

hung hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend angenommen.

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Wie sich aus Ziff. II 2 der Grundschuldbestellung/Sicherungsab-

rede ergibt, schuldete die Grundschuldgläubigerin nur die Erteilung der

Löschungsbewilligung, nicht aber die eigentliche Löschung der Grund-

schuld. Die Übersendung der Löschungsbewilligung diente der Erfüllung

des Rückgewähranspruchs aus dem Sicherungsvertrag.

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Diese Leistung erfolgte an den Beklagten als Nichtberechtigten.

Der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld durch

Löschungsbewilligung ist unteilbar (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember

1984 - V ZR 204/83 - NJW 1985, 849 unter 2); im Außenverhältnis gilt

§ 432 Abs. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 31. Januar 1995 - XI ZR 30/94 -

NJW-RR 1995, 589 unter II 1; Urteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR

212/90 - NJW-RR 1993, 386 unter B II 4 a). Die Erteilung der Lö-

schungsbewilligung allein an den Beklagten konnte die Grundschuld-

gläubigerin deshalb nicht befreien (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom

28. September 1989 - 27 W 59/89 - juris Tz. 3). Hieran vermag Ziff. II 9

der Sicherungsabrede, wonach die Grundschuldgläubigerin bei mehreren

Schuldnern oder Eigentümern die Unterlagen, die sich auf das Schuld-

verhältnis und seine Sicherung beziehen, einem von diesen überlassen

kann, nichts zu ändern. Schlösse diese Allgemeine Geschäftsbedingung

auch die Erteilung der Löschungsbewilligung ein, läge hierin eine unan-

gemessene Benachteiligung der Klägerin (vgl. BGHZ 108, 98, 99 ff.).

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Mit der Erhebung ihrer Klage hat die Klägerin die Leistung an den

nichtberechtigten Beklagten genehmigt (§ 182 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Ur-

teil vom 15. Mai 1986 - VII ZR 211/85 - NJW 1986, 2430 unter II 1

m.w.N.). Der Beklagte hat den in der Entlastung des 2/3-Grundstücks-

anteils der Klägerin vom Nominalwert der gelöschten Grundschuld ver-

körperten Wert der Löschungsbewilligung zu ersetzen (§ 818 Abs. 1, 2

BGB).

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c) Ob bei fehlender Leistungsbeziehung eine analoge Anwendung

von § 50 ZVG in Betracht kommt (so OLGR Hamm 2002, 276 gegen

BGH, Urteil vom 23. März 1993 aaO unter II), bedarf keiner Erörterung.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Regensburg, Entscheidung vom 19.08.2005 - 6 O 462/05 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.06.2006 - 5 U 1863/05 -