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BGH Urteil vom 10.05.2007 – 4 StR 11/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
10. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 2007,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Nebenkläger-Vertreterin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 4. Juli 2006 mit den Fest-
stellungen aufgehoben
a)
soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt
wurde; von der Aufhebung ausgenommen sind die
Feststellungen zum Tatvor- und -nachgeschehen
und zur Schuldfähigkeitsbeurteilung, die bestehen
bleiben;
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (Einzelstrafe: le-
benslange Freiheitsstrafe) und wegen gefährlicher Körperverletzung (Einzel-
strafe: vier Jahre Freiheitsstrafe) zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamt-
strafe verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte -
ohne nähere Ausführungen - die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg.
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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-
fen:
Der Angeklagte stand seit dem Jahre 2002 mit den späteren Tatopfern,
den beiden polnischen Brüdern Tomasz H. und Piotr He. in Kontakt.
Beide suchten Abnehmer für nach Deutschland zu schmuggelnde Zigaretten.
Der Angeklagte machte sie mit Janus K. bekannt, der sich auf das Geschäft
einließ. Für seine "Vermittlung" wurde der Angeklagte von den Brüdern mögli-
cherweise damit belohnt, dass er - als an Waffen Interessierter - eine funktions-
fähige halbautomatische Selbstladepistole FN, Kaliber 7,65 mm Browning, er-
hielt.
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Der Angeklagte hatte ein gutes Verhältnis zu den späteren Tatopfern, die
ihn in Abständen in Dortmund besuchten. Mehrfach kam es auch dazu, dass er
seine Wohnung zur Übernachtung der beiden oder ihrer Begleitung zur Verfü-
gung stellte. Den Brüdern ging es bei ihren Aufenthalten in Deutschland regel-
mäßig um die Durchführung krimineller Machenschaften.
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Am Morgen des 21. Oktober 2005, einem Freitag, erschienen beide in
Begleitung des Tadeusz M. , um das Wochenende in Dortmund zu verbringen
und wiederum kriminelle Geschäfte zu tätigen. Der Angeklagte empfing sie
herzlich und übergab ihnen einen Schlüssel für die Wohnung. Im Verlaufe des
Samstag kam es jedoch zwischen dem Angeklagten und den Besuchern zu
Spannungen und es war die Rede davon, dass sie am Abend bzw. in der Nacht
wieder abreisen sollten. Sie verbrachten die Nacht außerhalb der Wohnung und
kehrten am Sonntagmorgen zum Angeklagten zurück. Sie waren nun - wie sie
merkten - nicht mehr willkommen, was sie aber nicht hinderte, "wie selbstver-
ständlich zu bleiben". Sie wollten vor ihrer Abfahrt erst in der Wohnung des An-
geklagten schlafen. Als die Partnerin des Angeklagten zum Ausdruck brachte,
dass sie mit dem Besuch nicht einverstanden war, beleidigten die Brüder sie
und He. überschüttete sie in ihrem Bett mit einem Topf voll Wasser. Der
Angeklagte war über dieses Verhalten "überaus zornig", ihm war aber klar, dass
er körperlich gegen die Besucher nichts ausrichten konnte. Als sich He. noch
über ihn lustig machte, wurde er noch zorniger. Sein Versuch, telefonisch die
Polizei herbeizurufen, beeindruckte die Brüder nicht. Einer von ihnen erklärte
ihm, sie würden der Polizei sagen, seine Partnerin habe 2 kg Rauschgift in ihrer
Scheide geschmuggelt; möglicherweise kündigten sie dem Angeklagten auch
an, ihn beim Erscheinen der Polizei der Unterschlagung zu bezichtigen. Der
Angeklagte machte daraufhin, um eine weitere Eskalation des Geschehens zu
vermeiden, keinen weiteren Versuch, die Polizei herbeizurufen. Nach weiteren
groben Beleidigungen der Partnerin des Angeklagten - auch in Gegenwart eines
vom Angeklagten zur "Entspannung" der Situation herbeigerufenen Ehepaars,
das Wodka mitbrachte, wovon getrunken wurde - legten sich die Besucher
schlafen; alle drei waren übermüdet.
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Die Wut und der Zorn des Angeklagten über die Beleidigungen seiner
Partnerin und damit auch seiner Person hatten jetzt ein solches Maß erreicht,
dass er es nicht mehr hinnehmen wollte, dass die Brüder in der Wohnung blie-
ben. Er holte die bereits genannte Pistole, in deren Magazin sich mindestens
drei Patronen befanden, lud sie durch und gab einen Schuss über die auf der
Schlafcouch im Wohnzimmer schlafenden H. und M. hinweg in Rich-
tung der in Leichtbauweise erstellten Wand ab. Das Geschoss durchschlug die
Wand und blieb im Türblatt der Wohnungstür stecken. Hierdurch wachten Ta-
deusz M. und möglicherweise auch kurz H. auf. Falls Letzterer “kurz
wach“ wurde und äußerte, dass ihm der Angeklagte ruhig ins Gesäß schießen
könne, “so hatte er das Geschehen in seiner Schlaftrunkenheit nicht ernst ge-
nommen. Er ging in diesem Fall nicht davon aus, dass ihm ein Angriff gegen
Leib und Leben seitens des Angeklagten drohe“ (UA 17 f.). He. schlief wei-
ter. Der Angeklagte sagte dem Tadeusz M. , der aufgestanden war, sie hät-
ten noch eine Viertelstunde Zeit; "wenn sie bis dahin nicht aufgestanden seien,
werde er die anderen abknallen". M. nahm diese Ankündigung nicht ernst. Er
ging ins Bad und kehrte dann wieder auf die Schlafcouch zurück, wo er mögli-
cherweise im Sitzen "döste".
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Der Angeklagte wartete die festgesetzte Viertelstunde ab. Wut und Zorn
beherrschten ihn weiterhin. Er empfand es als zusätzliche Demütigung vor sei-
ner Freundin, dass die Brüder trotz des von ihm abgegebenen Schusses nicht
reagiert hatten. In dieser Gemütsverfassung entschloss er sich, sich für die
Kränkungen und Demütigungen sowohl seiner Partnerin als auch ihm gegen-
über zu rächen, indem er die Schusswaffe gegen die Brüder einsetzte, um da-
durch gleichzeitig zu demonstrieren, dass man so nicht mit ihm umspringen
könne und dass er nicht der Mann sei, der leere Drohungen ausstößt. Er hielt
sein beabsichtigtes Handeln nicht für erlaubt. Ihm war bewusst, dass H.
den abgegebenen Schuss nicht als ernstzunehmende Warnung vor einem An-
griff gegen Leib und Leben verstanden hatte. Er wusste auch, dass beide Män-
ner, weil sie schliefen, einem Angriff gegenüber “hilflos“ sein würden. Er wollte
dies zur Tatbegehung ausnutzen.
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In Ausführung seines Vorhabens feuerte er aus 40 bis 60 cm Entfernung
einen Schuss auf den Unterkörper des auf einem Klappbett in der Küche lie-
genden He. ab, wobei er es für möglich hielt, dass dieser dadurch zu Tode
kommen würde. He. erlitt schwere Verletzungen. Der Angeklagte ging so-
dann in das Wohnzimmer, trat an den auf der Couch liegenden “nicht hand-
lungsfähigen“ H. heran und schoss mit bedingtem Tötungsvorsatz
aus 20 bis 40 cm Entfernung auf dessen Oberkörper, wobei der Geschädigte
einen Herzdurchschuss erlitt, an dem er binnen kurzem verstarb.
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Im Anschluss daran informierte der Angeklagte telefonisch die Einsatz-
leitstelle der Feuerwehr von dem Geschehen, die den Notruf an die Polizei wei-
terleitete. He. konnte daraufhin notärztlich versorgt und sein Leben konnte
gerettet werden. Zur Tatzeit war der Angeklagte nur unerheblich alkoholisiert.
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2. Das Landgericht hat das Geschehen als Heimtücke-Mord (§ 211
Abs. 2 StGB) zum Nachteil des Tomasz H. und als gefährliche Kör-
perverletzung (§ 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB) zum Nachteil des Geschädig-
ten He. gewertet.
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Es hat dahinstehen lassen, ob hinsichtlich des Mordmerkmals "Heimtü-
cke" einer normativen Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Fälle be-
rechtigter Arglosigkeit zu folgen sei (vgl. BGHSt 48, 207, 211); denn die Brüder
hätten, als sie sich schlafen legten - bzw. bezüglich des Geschädigten H.
im Falle seines kurzen Erwachens und Weiterschlafens - nicht mit einem Angriff
gegen Leib und Leben während des Schlafs rechnen müssen. Bei der Tat zum
Nachteil des He. sei der Angeklagte vom Tötungsversuch strafbefreiend
zurückgetreten. Auf Notwehr wegen der Missachtung seines Hausrechts durch
die Brüder könne er sich nicht berufen, weil er nicht mit Verteidigungswillen ge-
handelt habe. Im Hinblick auf die Beleidigungen seien die Angriffe bereits abge-
schlossen gewesen und ihre Wiederholung habe auch nicht unmittelbar bevor-
gestanden.
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3. Diese rechtliche Bewertung begegnet, soweit das Mordmerkmal der
Heimtücke bejaht wurde, im Hinblick auf die Tat zum Nachteil des Tomasz
H. durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie auf einer unzurei-
chend festgestellten Tatsachengrundlage beruht.
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a) Das Landgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass in der
Regel “heimtückisch“ handelt, wer einen Schlafenden tötet; denn der Schlafen-
de ist regelmäßig arg- und wehrlos. Er überlässt sich dem Schlaf im Vertrauen
darauf, dass ihm nichts geschehen werde, und in diesem Vertrauen überliefert
er sich der Wehrlosigkeit (BGHSt 23, 119, 120; 32, 382, 386; BGH NStZ 2006,
338, 339). Allerdings macht die Rechtsprechung seit jeher von diesem Grund-
satz Ausnahmen: So wird es etwa als zweifelhaft angesehen, ob Heimtücke
vorliegt, wenn das Opfer gegen seinen Willen vom Schlaf übermannt wurde
(vgl. BGHSt 23, 119, 121; BGH, Urteil vom 21. Juni 1967 – 4 StR 199/67) oder
wenn es auf Grund sonstiger Umstände - und nicht wegen seiner Arglosigkeit -
nicht in der Lage war, die (Angriffs-) Absicht des Täters zu erkennen und des-
sen Angriff wirksam entgegenzutreten (vgl. BGH NStZ 1997, 490, 491: auf
Grund seiner “gesundheitlichen Konstitution“; MünchKomm-Schneider § 211
Rdn. 133 m.w.N.). Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Falles
(BGHSt 48, 207, 210).
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Der vom Landgericht gezogene Schluss, Tomasz H. sei arg-
los gewesen, als er (wieder) einschlief, ist durch die bisherigen Feststellungen
nicht rechtsfehlerfrei belegt; denn mit den Besonderheiten des Falles setzt sich
das Schwurgericht nicht auseinander (UA 48 f.): Der Angeklagte hatte, bevor er
den Tötungsvorsatz fasste, mit der späteren Tatwaffe einen Warnschuss abge-
geben. Es bleibt nach den Feststellungen offen, warum H. nach dem
Schuss möglicherweise nur “kurz“ aufwachte und er sofort wieder einschlief.
Beruhte dies darauf, dass er infolge Übermüdung (UA 17) und Alkoholisierung
(UA 15) vom Schlaf übermannt worden war, so könnte das seiner Arglosigkeit
entgegenstehen; denn dann hätte er möglicherweise nur sein körperliches Un-
vermögen zur Abwehr eines Angriffs, nicht aber seine Arglosigkeit mit in den
Schlaf genommen.
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b) Zum subjektiven Tatbestand einer “heimtückisch“ begangenen Tötung
gehört, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat
ausnutzt (vgl. BGHSt 50, 16, 28; BGH NStZ 2005, 688, 689). Die Überzeugung
des Landgerichts, dass der Angeklagte dies getan hat, ist durch die bisherigen
Feststellungen ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei belegt. Nicht fernliegend ist näm-
lich, dass der Angeklagte lediglich die durch den Schlaf bewirkte Wehrlosigkeit
des Tatopfers ausnutzen wollte (vgl. UA 19, 54: Ausnutzen der Hilflosigkeit).
Das reichte aber zur Verurteilung wegen Heimtücke-Mordes nicht aus (vgl.
BGHSt 19, 321; 32, 382, 388). Auch insofern bedarf es weiterer Feststellungen.
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4. Die Verurteilung wegen Mordes hat daher keinen Bestand. Dagegen
begegnen der Schuldspruch wegen tatmehrheitlich begangener (vgl. BGHSt 16,
397 f.) gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Piotr He. und die in-
soweit verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren keinen rechtlichen Bedenken.
Dies selbst dann, wenn der Tötungsversuch, von dem der Angeklagte strafbe-
freiend zurückgetreten ist, nicht “heimtückisch“ begangen wurde; denn insoweit
beruhte das Urteil nicht auf der entsprechenden rechtsfehlerhaften Bewertung.
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5. Im Hinblick auf die Verurteilung wegen Mordes müssen die Urteilsfest-
stellungen aufgehoben werden. Dasselbe gilt für die Gesamtstrafe. Die Fest-
stellungen zum Tatvor- und -nachgeschehen (UA 7 letzter Absatz bis UA 17
Ende des ersten Absatzes, UA 20 zweiter Absatz bis UA 31 Ende des ersten
Absatzes) sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern jedoch nicht berührt; sie
können daher bestehen bleiben. Das gilt auch für die rechtsfehlerfrei festgestell-
te uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten (UA 57 bis UA 58 Ende
des Absatzes vor VI.). Ergänzende Feststellungen sind insoweit möglich, sofern
sie den bestehen bleibenden nicht widersprechen.
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Soweit Feststellungen aufgehoben wurden, wird der nunmehr entschei-
dende Tatrichter neue Feststellungen zu treffen haben, und zwar unabhängig
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von den Tatsachenfeststellungen, die dem in Rechtskraft erwachsenen Ur-
teilsteil im Hinblick auf die Tat zum Nachteil des Piotr He. zugrunde liegen.
6. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:
Falls die nunmehr entscheidende Schwurgerichtskammer dieselben
Feststellungen trifft wie bisher, sie rechtsfehlerfrei feststellt, dass Thomasz
H. arglos war, als er (wieder) einschlief, und der Angeklagte die Arg-
und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tat ausnutzte, stünde die in
BGHSt 48, 207 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs einer Verur-
teilung wegen Heimtücke-Mordes nicht entgegen. Der Senat hat bereits Zweifel,
ob er mit Blick auf möglicherweise entgegenstehende Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 30, 105, 114 [GS] [Kritik an einer “normativen
Restriktion“ des Begriffs der Arglosigkeit]; 33, 363, 364 f. [3. Strafsenat] [Arglo-
sigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Opfer mit einem Angriff
hätte rechnen müssen]; BGH GA 1967, 244, 245 [4. Strafsenat] [Arglosigkeit
auch, wenn das Opfer mit einem Angriff hätte rechnen müssen]) der in BGHSt
48, 207, 209, 211 vom 1. Strafsenat geäußerten Rechtsauffassung folgen könn-
te, das Mordmerkmal der Heimtücke sei einer “normativ orientierten einschrän-
kenden Auslegung zugänglich“ mit der Folge, dass - für den dort entschiedenen
Fall - der Annahme heimtückischen Handelns entgegensteht, dass der später
Getötete mit Gegenwehr hätte
rechnen müssen
(kritisch auch BGH
NStZ 2005, 688, 689 [2. Strafsenat]). Der Senat muss hierzu nicht abschließend
Stellung nehmen; denn die in BGHSt 48, 207 für den Fall eines gegenwärtigen
erpresserischen Angriffs durch den später Getöteten bejahte Einschränkung
des Begriffs der Arglosigkeit ist auf eine Fallgestaltung wie hier nicht übertrag-
bar (vgl. auch BGHSt 48, 207, 212).
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible