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BGH Beschluss vom 10.05.2007 – 5 StR 114/07

5. Strafsenat

5 StR 114/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Mai 2007 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2007

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das

Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. August 2006, soweit

es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO

aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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