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BGH Beschluss vom 10.05.2007 – 5 StR 114/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Mai 2007 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das
Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. August 2006, soweit
es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO
aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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