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BGH Beschluss vom 10.05.2007 – IX ZA 3/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 3/07

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 10. Mai 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats

in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

4. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig

verworfen.

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das

Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

300 € festgesetzt.

Gründe:

1

Die Eingabe vom 17. Januar 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behan-

deln und als solche gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO

statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat

nach Zustellung des Beschlusses vom 4. Dezember 2006 beim Bundesge-

richtshof (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) durch einen zugelassenen Rechtsanwalt

eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und ein Zulassungsgrund im

Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO nicht besteht; das Oberlandesgericht hat zutref-

fend entschieden.

2

Ein Anspruch auf Bestellung eines Notanwalts besteht nicht, weil die

Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 26.10.2005 - 2 O 115/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.12.2006 - 15 U 247/05 -