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BGH Beschluss vom 10.05.2007 – V ZB 6/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2007

in der Grundbuchsache

V ZB 6/07

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

GBO § 44 Abs. 1

Die Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück in

das Grundbuch ist unzulässig (Fortführung von Senat, BGHZ 115, 1 ff.).

BGH, Beschl. v. 10. Mai 2007 - V ZB 6/07 - OLG Düsseldorf

LG Wuppertal

AG Wuppertal

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss der

6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juni 2006

werden auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerden

wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

2

Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je 1/118 des im Eingang dieses

Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. In einem notariell beglaubigten

Schriftstück vom 6. April 2006 erklärten sie den Verzicht auf ihre Miteigentums-

anteile und beantragten die Eintragung in das Grundbuch.

Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen,

dass ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht nach § 928 Abs. 1 BGB

aufgegeben werden könne. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteilig-

ten hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richten sich die weiteren

Beschwerden der Beteiligten.

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den Rechtsmitteln stattgeben.

Hieran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom

7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1 ff.) gehindert und hat deshalb die weiteren

Beschwerden mit Beschluss vom 5. Januar 2007 (ZMR 2007, 208 ff.) dem Bun-

desgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

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Die Vorlage ist statthaft. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, der Ver-

II.

zicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück sei zulässig. Das sei

bereits die Auffassung des Gesetzgebers gewesen. Sie sei nur deshalb nicht

Gesetz geworden, weil die Regelung der Rechtsfolgen als zu schwierig ange-

sehen worden sei. Die Auswirkungen des Verzichts benachteiligen nach Auf-

fassung des vorlegenden Gerichts die übrigen Miteigentümer nicht unangemes-

sen, weil sich der Fiskus oder ein Dritter den Miteigentumsanteil des Ver-

zichtenden aneignen könne und den neuen Teilhaber die mit dem Anteil ver-

bundenen Pflichten träfen. Auch wenn sich niemand den Anteil aneigne, ändere

sich die Belastung der übrigen Teilhaber nicht, weil sie nach § 748 BGB nur

entsprechend ihrem Bruchteil zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftli-

chen Gegenstands beitragen müssten. Im Übrigen gebiete die Abstraktheit des

Eigentums gegenüber schuldrechtlichen Verpflichtungen, die Kostentragungs-

pflicht der Miteigentümer von der dinglichen Rechtslage zu trennen. Es wider-

spreche dem Abstraktionsprinzip, die Befugnis des Miteigentümers zur freien

Verfügung über seinen Anteil (§§ 747 Satz 1, 903 BGB) im Hinblick auf seine

schuldrechtlichen Rechte und Pflichten nach § 748 BGB sachenrechtlich dahin

einzuschränken, dass die Verfügung über den Miteigentumsanteil in der Form

des Verzichts unwirksam sei. Überdies sei es eine die Wirksamkeit des

- dinglichen - Anteilsverzichts nicht berührende Frage der schuldrechtlichen

Vereinbarungen zwischen den Teilhabern, ob bei dem einseitigen Ausscheiden

eines von ihnen seine Kostentragungspflicht bestehen bleibe.

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Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom

7. Juni 1991 (Senat, BGHZ 115, 1, 7 ff.) die Auffassung, der Miteigentumsanteil

an einem Grundstück könne nicht durch Verzicht aufgegeben werden. Die

Auswirkungen des Verzichts stünden nicht in Einklang mit den Regelungen des

Gemeinschaftsverhältnisses und mit der gesetzlichen Interessenbewertung.

Jeder Teilhaber sei zur Wahrung des Rechts der anderen Teilhaber, nur nach

dem Verhältnis ihrer Anteile die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Ei-

gentums tragen zu müssen, an die Gemeinschaft bis zu deren Aufhebung ge-

bunden. Der gesetzeskonforme Weg zur Loslösung von der Gemeinschaft sei

nicht der Anteilsverzicht, sondern das Verlangen nach Aufhebung der Gemein-

schaft (§ 749 Abs. 1 BGB) im Wege der Teilungsversteigerung und Erlösvertei-

lung (§ 753 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB). Dass die Versteigerung mangels

Abgabe von Geboten ergebnislos bleiben könne, sei hinzunehmen.

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Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorla-

ge, weil sie auf der unterschiedlichen Auslegung der in § 928 Abs. 1 BGB ent-

haltenen Regelung zum Eigentumsverzicht beruht. Denn das Grundbuch betref-

fende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 GBO sind alle bei der Ent-

scheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Un-

recht außer Acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtlicher Grund-

lage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).

III.

7

8

Die zulässigen weiteren Beschwerden der Beteiligten haben in der Sache

keinen Erfolg. Einzelne Miteigentümer eines Grundstücks können ihren Anteil

nicht durch Verzicht aufgeben.

1. Das Eigentum an einem Grundstück kann nach § 928 Abs. 1 BGB da-

durch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht gegenüber dem

Grundbuchamt erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird; der

Verzicht begründet das Recht des Fiskus zur Aneignung des aufgegebenen

Grundstücks (§ 928 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Recht zum Eigentumsverzicht ist

Ausfluss der dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB zustehenden Befugnis,

mit der ihm gehörenden Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht das

Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

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2. Ob dementsprechend auch ein Miteigentumsanteil an einem Grund-

stück aufgegeben werden kann, ist seit jeher umstritten. Die überwiegende

Meinung im Schrifttum bejahte dies früher, während eine Gegenansicht die An-

wendung des § 928 Abs. 1 BGB mit der gesetzlichen Regelung des Gemein-

schaftsverhältnisses für unvereinbar hielt (Nachweise in Senat, BGHZ 115, 1,

7). Nunmehr teilen die Rechtsprechung - bisher auch das vorlegende Gericht -

und Literatur ganz überwiegend die von dem Senat in seiner Entscheidung vom

7. Juni 1991 (BGHZ 115, 1, 7 ff.) vertretene Ansicht, dass ein Miteigentumsan-

teil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht

aufgegeben werden kann (siehe nur OLG Hamm NJWE-MietR 1996, 61; OLG

Celle NJW-RR 2000, 227, 228; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 233; AnwK-

BGB/Grziwotz, § 928 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Grün, BGB, § 928 Rdn. 2; Bam-

berger/Roth/Fritzsche,

BGB,

§ 1008

Rdn. 20;

Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 928 Rdn. 2; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl.,

§ 748 Rdn. 16; Jauernig, aaO, § 928 Rdn. 2; juris PK-BGB/Benning, 2. Aufl.,

§ 928 Rdn. 6; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 928 Rdn. 1; PWW-

BGB/Huhn, 2. Aufl., § 928 Rdn. 1; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 928

Rdn. 1; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 747 Rdn. 17 f.; Staudinger/Pfeifer,

BGB [2004], § 928 Rdn. 8; Demharter, GBO, 25. Aufl., Anh. zu § 44 Rdn. 4;

Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 1031; Schwab/Prütting, Sa-

chenrecht, 32. Aufl., Rdn. 368; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 136 f.;

zweifelnd MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 747 Rdn. 16 und § 1008

Rdn. 16; a.A. MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 928 Rdn. 3; Wester-

mann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 86.1; Wieling, Sachenrecht,

4. Aufl., § 23 III 3a; Finkenauer, Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.; Schnorr,

Die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741-758 BGB), S. 284 ff.; Reichard,

Festschrift für Otte [2005], S. 265, 284; Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906).

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3. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung (BGHZ 115, 1) fest.

Der Zulässigkeit des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grund-

stück entsprechend § 928 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass die Rechtsfolgen

nicht mit den einschlägigen sachen- und schuldrechtlichen Regelungen über

das Miteigentum an Grundstücken in Einklang stehen.

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a) Miteigentum nach Bruchteilen ist seinem Wesen nach dem Alleinei-

gentum gleichartig (Senat, BGHZ 115, 1, 7); es ist Eigentum und ein selbstän-

diges Recht wie das ganze Recht (BGHZ 36, 365, 368). Die Vorschriften über

das Eigentum sind demgemäß auch auf das Miteigentum nach Bruchteilen an-

zuwenden (Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 1008 Rdn. 1). Die Anwendbar-

keit ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich aus dem Gesetz oder aus dem Sinn

und Zweck der anzuwendenden Norm etwas anderes ergibt (MünchKomm-

BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 928 Rdn. 16; Staudinger/Gursky, BGB [2006],

§ 1008 Rdn. 2).

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b) Nach diesen Grundsätzen scheidet die - direkte oder entsprechende -

Anwendung der Vorschrift des § 928 Abs. 1 BGB auf die Aufgabe des Bruch-

teilseigentums an einem Grundstück durch den Verzicht einzelner Miteigentü-

mer auf ihren Miteigentumsanteil aus.

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aa) Durch den wirksamen Verzicht auf das Alleineigentum wird das

Grundstück herrenlos. Dem Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt,

steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks zu (§ 928

Abs. 2 BGB). Nimmt er sein Recht nicht wahr, sondern verzichtet er darauf,

kann sich jeder Dritte das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber

dem Grundbuchamt und Eintragung

im Grundbuch aneignen

(Senat,

BGHZ 108, 278, 281 f.). Mit der Grundbucheintragung wird das Eigentum er-

worben. Es handelt sich um einen ursprünglichen, also nicht um einen von dem

Verzichtenden abgeleiteten Erwerb (siehe nur MünchKomm-BGB/Kanzleiter,

4. Aufl., § 928 Rdn. 15).

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bb) Im Hinblick auf diese Regelung trifft die Annahme eines Verzichts auf

einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück schon begrifflich auf Schwierig-

keiten. Das Grundstück als solches kann nicht herrenlos werden, solange ein

oder mehrere Bruchteilseigentümer ihre Anteile behalten. Eine - rechtlich mögli-

che - Herrenlosigkeit eines realen Grundstücksteils kommt nicht in Betracht,

weil dem Bruchteilseigentümer nur ein ideeller, kein realer Miteigentumsanteil

an dem Grundstück zusteht. Folgerichtig müsste angenommen werden, der

ideelle Miteigentumsanteil würde im Falle des Verzichts herrenlos (vgl. Bam-

berger/Roth/Fritzsche, BGB, § 1008 Rdn. 20; Staudinger/Pfeifer, BGB (2004),

Rdn. 8; siehe auch Senat, BGHZ 115, 1, 8). Das ist aber nicht unproblematisch

(a.A. daher MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 1008 Rdn. 16); denn den

Begriff der Herrenlosigkeit verbindet das Gesetz nur mit dem Verzicht auf das

Eigentum an Grundstücken oder beweglichen (oder ihnen gleichgestellten) Sa-

chen (§§ 928, 958 ff. BGB). Rechte werden nach dieser Vorstellung nicht her-

renlos, sondern erlöschen.

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cc) Freilich könnte man diese Begrifflichkeiten überwinden und sich, je-

denfalls sachenrechtlich, einen durch Verzicht subjektlos gewordenen ideellen

Miteigentumsanteil vorstellen. Das scheitert aber, worauf der Senat bereits hin-

gewiesen hat (BGHZ 115, 1, 8), daran, dass sich das Miteigentum in der sa-

chenrechtlichen Beziehung gerade nicht erschöpft, sondern zugleich die Beteili-

gung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentü-

mergemeinschaft zum Inhalt hat. Diese Mitgliedschaft kann man sich nicht sub-

jektlos vorstellen, sie müsste mit dem Verzicht zugleich erlöschen. Das unterlie-

fe indes die Regelungen, die das Gesetz für die Auflösung der Bruchteilsge-

meinschaft bereithält, und kann folglich nicht angenommen werden. Diese Re-

gelungen gehen vor. Danach ist jeder Teilhaber an die Gemeinschaft bis zu

deren gesetzeskonformer Aufhebung gebunden.

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(1) Mit dem Erlöschen eines Miteigentumsanteils bräche die Miteigentü-

mergemeinschaft auseinander; sie wäre damit aufgehoben. Denn das Bestehen

der Gemeinschaft setzt voraus, dass die sich auf das gemeinschaftliche Grund-

stück beziehenden Anteile zusammen ein Ganzes ergeben. Daran fehlte es

nach dem Erlöschen eines Anteils. Anders wäre das nur, wenn der Anteil des

ausscheidenden Miteigentümers - wie der des aus der Gesellschaft bürgerli-

chen Rechts ausscheidenden Gesellschafters (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) - den

verbleibenden Miteigentümern anwüchse. Diese Folge kann nach den gesetzli-

chen Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft jedoch nicht einseitig durch

Verzicht, sondern nur durch eine Vereinbarung herbeigeführt werden, auf die

unter ganz besonderen Umständen auch ein Anspruch des Einzelnen gegeben

sein mag.

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(2) Zwar ist die Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich möglich, aber

nicht auf Grund der einseitigen Erklärung einzelner Teilhaber; sie erfordert

vielmehr einen auf die Beendigung der Gemeinschaft zielenden einstimmigen

Beschluss oder eine Vereinbarung aller Teilhaber. Jeder von ihnen hat aller-

dings jederzeit einen schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemein-

schaft (§ 749 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch kann jedoch nicht durch den Ver-

zicht auf den Miteigentumsanteil durchgesetzt werden, weil das bereits zur Auf-

hebung führte. Vielmehr ist der ausscheidungswillige Teilhaber einer Grund-

stückseigentümergemeinschaft auf den Weg der Teilungsversteigerung

(§§ 180 ff. ZVG) verwiesen. Denn die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt bei

Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753

Abs. 1 Alt. 2 BGB). Dass sich ein Grundstück mangels Abgabe von Geboten

auch einmal als nicht versteigerungsfähig erweisen kann und deshalb - wenn

nicht alle Teilhaber auf ihre Miteigentumsanteile verzichten oder sich auf eine

andere Art der Teilung einigen - die Gemeinschaft bestehen bleibt, ist von dem

ausscheidungswilligen Teilhaber hinzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 115, 1, 9).

Denkbar ist auch, dass er in einem solchen Fall das Grundstück ersteigert und

Alleineigentum erlangt, auf welches er sodann verzichten kann.

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(3) Die Vorschrift des § 748 BGB, nach der jeder Teilhaber den anderen

Teilhabern gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Ge-

genstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemein-

schaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, lässt

ebenfalls den Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihren Miteigentumsanteil

nicht zu. Denn wenn ein Teilhaber durch Anteilsverzicht aus der Gemeinschaft

ausscheiden könnte, müssten die anderen Teilhaber - was das vorlegende Ge-

richt verkennt - zwangsläufig einen dem Anteil des Verzichtenden entsprechen-

den höheren Beitrag leisten, ohne dass ihnen ein höherer Anteil als vorher zu-

stünde, weil der Miteigentumsanteil eines aus der Gemeinschaft ausscheiden-

den Teilhabers nicht den übrigen Teilhabern anwächst. Eine Rechtfertigung für

diese gesetzeswidrige Mehrbelastung gibt es nicht. Sie lässt sich insbesondere

nicht daraus herleiten, dass das Recht der verbleibenden Miteigentümer zur

Nutzung des Grundstücks (§ 743 Abs. 2 BGB) nicht mehr durch das Nutzungs-

recht des Ausgeschiedenen beschränkt ist. Die anteilige Beitragspflicht aller

Miteigentümer beruht nämlich nicht nur auf dem jedem von ihnen zustehenden

Recht zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache, sondern auch darauf, dass

der für die Sache anfallende Kostenaufwand der Werterhaltung jedes Miteigen-

tumsanteils zugute kommt (Senat, BGHZ 115, 1, 9). Mangels Anwachsung des

aufgegebenen Anteils käme dessen Wert den verbleibenden Miteigentümern

jedoch nicht zugute, obwohl sie die auf ihn entfallenden Kosten tragen müssten.

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(4) Schließlich wird das Recht jedes Teilhabers, über seinen Anteil zu

verfügen (§ 747 Satz 1 BGB), nicht in unzulässiger Weise dadurch beschränkt,

dass der Verzicht auf den Miteigentumsanteil nicht möglich ist (a.A. Finkenauer,

Eigentum und Zeitablauf, S. 154 f.). Zwar ist der Verzicht auf die Aufhebung des

Rechts gerichtet und somit eine Verfügung (vgl. BGHZ 101, 24, 26). Aber diese

hätte - wie ausgeführt - das Auseinanderbrechen der Gemeinschaft zur Folge,

ohne dass die gesetzlichen Regelungen über die Aufhebung der Gemeinschaft

eingehalten würden. Da es auch dafür keine Rechtfertigung gibt, ist es notwen-

dig, von dem Verfügungsrecht jedes Teilhabers die Fälle auszunehmen, in de-

nen die Verfügung zu Rechtsfolgen führt, die das Gesetz nicht vorsieht.

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c) Die Zulässigkeit des Verzichts einzelner Miteigentümer auf ihren Mit-

eigentumsanteil an einem Grundstück ist nach alledem nicht anzuerkennen.

Zulässig ist jedoch der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre

Anteile. Denn in diesem Fall wird das ganze Eigentum aufgegeben. Die rechtli-

che Situation stellt sich ebenso dar wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum

nach § 928 Abs. 1 BGB.

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4. Dieses Ergebnis steht entgegen der Auffassung des vorlegenden Ge-

richts nicht in Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des

§ 928 BGB; auch werden die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 Satz 1

BGB durch den Ausschluss des Verzichts auf einen Miteigentumsanteil an ei-

nem Grundstück nicht in unzulässiger Weise beschränkt.

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a) Der erste Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch sah in § 950 i.V.m.

§ 872 vor, dass ein Miteigentümer durch Erklärung gegenüber dem Grund-

buchamt sein Miteigentum an einem Grundstück aufgeben könne und das Mit-

eigentum mit der Eintragung dieser Erklärung in das Grundbuch erlösche

(Mugdan, Materialien zum BGB, Band III, S. XX, XXXVII). Diese Bestimmung

wurde jedoch bei den Beratungen zu dem zweiten Entwurf gestrichen, weil über

die Regelung der Rechtsfolgen des Miteigentumsverzichts keine Einigung er-

zielt werden konnte. Die Entscheidung der in § 950 des ersten Entwurfs behan-

delten Fragen sollte der Wissenschaft und Praxis überlassen bleiben, wozu die

Mehrheit der Kommissionsmitglieder meinte, dass diese Entscheidung sachlich

übereinstimmend mit § 950 des ersten Entwurfs ausfallen müsse (Prot. S. 3842,

abgedruckt bei Mugdan, aaO, S. 702 f.). Aus der Entstehungsgeschichte der

Vorschrift des § 928 BGB ergibt sich somit nicht, erst recht nicht eindeutig (so

aber Kanzleiter, NJW 1996, 905, 906), der Wille des Gesetzgebers, den Ver-

zicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück zuzulassen. Das Ge-

genteil ist der Fall (Senat BGHZ 115, 1, 7 f.). Die Ansicht der Mehrheit der

Kommissionsmitglieder, dass die Wissenschaft und Praxis die Zulässigkeit des

Verzichts anerkennen müsse, hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden.

Der Gesetzgeber wollte - und hat - nicht nur die Regelung der Rechtsfolgen des

Verzichts der Wissenschaft und Praxis überlassen, sondern auch die Beantwor-

tung der Frage, ob der Verzicht zulässig ist. Hätte er die Zulässigkeit bejahen

wollen, wäre er nicht gehindert gewesen, eine entsprechende Regelung in das

Gesetz aufzunehmen und lediglich von der Regelung der Rechtsfolgen Abstand

zu nehmen.

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b) Nach § 903 Satz 1 Alt. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, so-

weit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach

Belieben verfahren. Rechtlicher Ausfluss dieser positiven Eigentümerbefugnis

ist das Recht zum Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück nach § 928

Abs. 1 BGB (Senat, BGHZ 115, 1, 7). Jedoch ist die Befugnis nicht schranken-

los. Hier kommt - wie ausgeführt - die Beschränkung durch das Gesetz und die

Rechte der übrigen Miteigentümer zum Tragen.

IV.

24

Nach alledem erweist sich die Beschwerdeentscheidung des Landge-

richts als richtig. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten sind deshalb zu-

rückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts be-

ruhen auf §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 30 KostO.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 T 368/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.01.2007 - I-3 Wx 247/06 -