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BGH Beschluss vom 10.05.2007 – V ZR 246/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

27. Oktober 2006 aufgehoben.

Der Rechtstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an einen ande-

ren - nach dem Geschäftsverteilungsplan zu bestimmenden -

Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

177.733,83 €.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Vertrag vom 4. Februar 1999 kaufte der Kläger von den

Beklagten unter Gewährleistungsausschluss ein Einfamilienhaus mit Keller-

räumen, in die 1984 Wasser eingedrungen war. Vor Abschluss des Vertrags

erklärten die Beklagten auf Nachfrage, dass der Keller nicht feucht sei und es

Schwierigkeiten mit Feuchtigkeit nicht gegeben habe. Nach Übergabe des

Grundstücks an den Kläger drang im Jahr 2001 erneut Wasser in den Keller

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ein. Vor diesem Hintergrund möchte sich der Kläger von dem Kaufvertrag lösen

und macht hierzu eine arglistige Täuschung der Beklagten geltend. Die Klage

ist

in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision hat das

Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulas-

sungsbeschwerde des Klägers.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt nach § 544

Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-

sung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Mög-

lichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.

1. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht unter Ver-

stoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG davon ausgegangen ist, es könne nicht festge-

stellt werden, dass es vor Abschluss des Kaufvertrages - abgesehen von dem

unstreitigen Wassereinbruch im Jahr 1984 - Feuchtigkeitsprobleme gegeben

habe und dies den Beklagten bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat

sich zwar mit der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen P. befasst, ist

jedoch nicht auf die entgegen stehende Bekundung des Zeugen eingegangen,

der Keller sei mehrmals durch die vorderen Fenster leer gepumpt worden. Da

das Berufungsgericht den Zeugen weder für unglaubwürdig gehalten noch des-

sen Angaben für unglaubhaft erachtet hat, liegt ein Gehörsverstoß vor, der auch

entscheidungserheblich ist, weil nicht auszuschließen ist, dass die Berücksichti-

gung der übergangenen Angabe des Zeugen zur Bejahung einer arglistigen

Täuschung geführt hätte.

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2. Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass die

Beklagten auf Nachfrage nicht nur erklärt haben, der Keller sei nicht feucht,

sondern darüber hinaus mit Blick auf die Vergangenheit, dass es Schwierigkei-

ten mit Feuchtigkeit nicht gegeben habe. Da Fragen des Vertragspartners voll-

ständig und richtig beantwortet werden müssen (vgl. nur BGHZ 74, 383, 392;

BGH, Urt. v. 14 Januar 1993, IX ZR 206/91, NJW 1993, 1323, 1324), erfüllt die

vergangenheitsbezogene Erklärung ohne weiteres den objektiven Tatbestand

einer arglistigen Täuschung. Arglist schiede danach nur aus, wenn die Kläger

den Wassereinbruch im Jahr 1984 bei ihrer Erklärung nicht einmal mehr im

"Begleitbewusstsein" gehabt hätten oder aber auf den Vorfall hingewiesen hät-

ten. Feststellungen hierzu fehlen. Sollte das Berufungsgericht unter diesem Ge-

sichtspunkt zur Bejahung einer arglistigen Täuschung der Beklagten gelangen,

käme es auf die - ebenfalls ein arglistiges Verhalten nahe legenden - Behaup-

tungen des Klägers zu dem fehlenden Schwarzanstrich und zu den Begleitum-

ständen hierzu nicht mehr an.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Oldenburg, Entscheidung vom 28.02.2006 - 1 O 2534/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.10.2006 - 6 U 57/06 -