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BGH Beschluss vom 11.05.2007 – VII ZR 103/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZR 103/05

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin

Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. November 2006

wird abgeändert. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht er-

stattet.

Gründe

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1. Die Klägerin wendet sich mit der Erinnerung gegen den Ansatz einer

allgemeinen Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren.

Sie hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2005 eingelegt. Der

Senat hat der Beschwerde stattgegeben und das Berufungsurteil durch Be-

schluss gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegen die Klägerin ist gemäß KV Nr. 1230 eine Gerichtsgebühr für das

Revisionsverfahren im Allgemeinen in Höhe von 1.990 € in Ansatz gebracht

worden, die dem fünffachen Gebührensatz nach § 34 GKG entspricht. Hierge-

gen wendet sie sich mit der Erinnerung.

2. Die zulässige Erinnerung ist begründet.

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Das Kostenverzeichnis (KV) enthält keine Regelung, die die Erhebung

von Gerichtsgebühren bei einer Entscheidung nach § 544 Abs. 7 ZPO zulässt.

Eine analoge Anwendung von Vorschriften des KV, die anderweitige Gebühren-

tatbestände betreffen, scheidet aus. Das hat der II. Zivilsenat des Bundesge-

richtshofs im Beschluss vom 12. März 2007 (- II ZR 19/05 - zur Veröffentlichung

bestimmt) ausführlich begründet. Dem schließt sich der Senat an.

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Der angefochtene Kostenansatz war daher dahin abzuändern, dass Ge-

richtskosten nicht erhoben werden.

Dressler

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 23.07.2004 - 11 O 24/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - 12 U 143/04 -