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BGH Beschluss vom 12.03.2007 – II ZR 19/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2007

in dem Rechtsstreit

II ZR 19/05

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 544 Abs. 7; GKG §§ 1, 3, 66; GKVerz Nr. 1230, 1242, 1243

Entscheidet der Bundesgerichtshof über eine Nichtzulassungsbeschwerde

durch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO können Gerichtsgebühren nicht erho-

ben werden, weil dafür eine gesetzliche Grundlage im Gerichtskostengesetz

fehlt und eine analoge Anwendung anderer Kostenvorschriften zu Lasten der

Parteien ausscheidet.

BGH, Beschluss vom 12. März 2007 - II ZR 19/05 - OLG München

LG München I

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Der Kostenansatz vom 3. Mai 2006 wird abgeändert. Kosten wer-

den nicht erhoben.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht er-

stattet.

Gründe

1

I. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten zur Zahlung von

372.309,97 € verurteilt und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulas-

sungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 24. April

2006 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache gemäß

§ 544 Abs. 7 ZPO an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Kostenbe-

amte des Bundesgerichtshofs hat mit Kostenrechnung vom 3. Mai 2006 Ge-

richtskosten in Höhe von 11.780,00 €, nämlich fünf Gebühren nach Kostenver-

zeichnis (KV) Nr. 1230 zu § 3 Abs. 2 GKG angesetzt. Dagegen richtet sich die

Erinnerung des Beklagten. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abge-

holfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

2

II. 1. Der Senat ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG

zur Entscheidung über die Erinnerung berufen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar

2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; v. 22. Februar 2006 - RiZ(R) 1/05,

NJW-RR 2006, 1003).

3

2. Die Erinnerung ist begründet. Das KV enthält keine Regelung, die die

Erhebung von Gerichtsgebühren bei einer Entscheidung nach § 544 Abs. 7

ZPO zulässt. Eine analoge Anwendung von Vorschriften des KV scheidet aus,

weil nach § 1 GKG, dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechend, sämtliche ge-

richtlichen Handlungen kostenfrei sind, für die das Gesetz einschließlich des

zugehörigen Kostenverzeichnisses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt

(BGH, Beschl. v. 22. Februar 2006 - RiZ (R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003 f.

m.w.Nachw.; Hartmann, KostG 36. Aufl. § 1 GKG Rdn. 1 und 16).

4

a) Auf Nr. 1230 KV stützt sich der Kostenbeamte zu Unrecht. Die Kos-

tenvorschrift findet, wie die Nrn. 1231 und 1232, ausschließlich auf Revisions-

verfahren Anwendung. Wird - wie in dem hier durchgeführten Verfahren - auf

die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil nach § 544 Abs. 7

ZPO durch Beschluss aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückver-

wiesen, findet - unabhängig von der Frage, ob dieser Beschluss inzident die

Zulassung der Revision enthält - jedenfalls kein Revisionsverfahren im Sinne

von Nr. 1230 KV statt. Das ergibt sich schon aus § 544 Abs. 7 ZPO selbst, der

ausdrücklich bestimmt, dass durch den stattgebenden Beschluss „abweichend

von § 544 Abs. 6 ZPO“ das Beschwerdeverfahren nicht als Revisionsverfahren

fortgesetzt wird. Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist eine dem § 544

Abs. 7 ZPO widersprechende kostenrechtliche Gleichbehandlung des Revisi-

ons- und des Verfahrens nach § 544 Abs. 7 ZPO ausgeschlossen.

5

b) Nrn. 1242, 1243 KV finden ebenfalls keine Anwendung auf das Ver-

fahren nach § 544 Abs. 7 ZPO. Diese Bestimmungen sind ausschließlich die

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für das Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahren. Im übrigen käme ein Kostenansatz auch deswegen nicht in

Betracht, weil nach Nr. 1243 KV (letzter Satz) bei einem der Beschwerde statt-

gebenden Beschluss keine Gebühr entsteht und es sich bei der auf § 544

Abs. 7 ZPO gestützten Entscheidung um einen solchen stattgebenden Be-

schluss handelt.

6

c) Dass der Gesetzgeber, der im Zusammenhang mit der Zivilprozess-

rechtsreform die Erforderlichkeit der Erhebung von Gebühren für das Nichtzu-

lassungsbeschwerdeverfahren näher begründet hat (BT-Drucks. 14/4722

S. 140), bei der späteren Einführung des § 544 Abs. 7 ZPO durch das Anhö-

rungsrügengesetz die Kostenvorschriften nicht angepasst hat, führt - wie der

Kostenprüfungsbeamte in der Sache zu Recht angeführt hat - zu dem wenig

einsichtigen Ergebnis, dass zwar für erfolglose, ebenfalls durch Beschluss erle-

digte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwei Gebühren anzusetzen sind,

das Revisionsgericht dagegen im Falle einer erfolgreichen, die Aufhebung und

Zurückverweisung durch Beschluss nach sich ziehenden Beschwerde kostenlos

tätig sein muss. Obwohl in der Regel der Arbeitsaufwand für das zuletzt ge-

nannte Verfahren, jedenfalls soweit - wie regelmäßig - Hinweise für die künftige

Sachbehandlung gegeben werden, deutlich höher als bei einem erfolglosen

Beschwerdeverfahren ist und eher einer Revisionsentscheidung im schriftlichen

Verfahren nahe kommt, ist diese gebührenrechtliche Regelungslücke hinzu-

nehmen, solange der hierzu allein berufene Gesetzgeber nicht Abhilfe geschaf-

fen hat.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 13.05.2004 - 5 HKO 10731/03 -

OLG München, Entscheidung vom 10.11.2004 - 7 U 3518/04 -