BGH Beschluss vom 14.05.2007 – 2 ARs 143/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beleidigung
Az.: 914 Js 26056/04 Staatsanwaltschaft Braunschweig Az.: 3 Ds 914 Js 26056/04 Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld Az.: 7 Ns 270/05 Landgericht Braunschweig Az.: 204 Ss 44/06 Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig Az.: Ss 12/06 Oberlandesgericht Braunschweig
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2007 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 29. April 2007
wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat am 12. April 2007 die Beschwerde des Antragstellers ge-
gen den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. März 2007 -
Az.: Ss 12/06 - als unzulässig verworfen und es abgelehnt, für das Beschwer-
deverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen. Gegen diese Entscheidung wen-
det sich der Beschwerdeführer mit seinem als Beschwerde bezeichneten
Rechtsbehelf. Er trägt vor, dass der tatsächliche Revisionsverlauf zweifelsfrei
unter Beweis stelle, dass er auf Beiordnung eines Rechtsanwalts angewiesen
sei, und behauptet fehlerhaftes Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden und
Gerichte.
Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist als Anhörungsrüge bzw.
Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss auszulegen (§ 300 StPO), denn
Beschlüsse des Bundesgerichtshofs sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar
(§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Se-
nat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.
Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 1 StPO grundsätzlich unanfechtbar, ein Ausnahmefall nach Halbsatz 2 die-
ser Vorschrift, welcher sogenannte "Staatsschutzstrafsachen" (§ 120 GVG) be-
trifft, liegt offensichtlich nicht vor. Der Beschwerdeführer ist vom Senat nur an-
gehört worden, um ihm die Möglichkeit der (kostengünstigen) Rücknahme sei-
nes Rechtsmittels zu geben. Eines Eingehens auf den Inhalt seiner Beschwer-
de oder Stellungnahme durch den Senat bedurfte es wegen der Unzulässigkeit
des Rechtsmittels nicht, ebenso wenig der Beiordnung eines Rechtsanwalts,
um die Begründetheit seines Rechtsmittels darzulegen.
Rissing-van Saan Otten Roggenbuck