Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.05.2007 – II ZR 165/06

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Mai 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe

und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Juni 2006

wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-

henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der

Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert

er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der

Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 2.952.211,60 €

(Wert der zugesprochenen Widerklage in Höhe von

2.896.211,60 € zzgl. 56.000,00 € [berechtigte Klageforderung,

die durch Aufrechnung mit einem Teil der Widerklage im Ergebnis

abgewiesen worden ist])

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 11.12.2002 - 10 O 1214/02 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.06.2006 - 1 U 34/03 -