Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.05.2007 – II ZR 182/06

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Mai 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe

und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

21. März 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Insbesondere war der Verstoß gegen § 124 Abs. 3 AktG nur marginaler Art

(„Kaufmann“ statt „kaufmännische Tätigkeit für verschiedene Gesellschaften,

u.a. als Aufsichtsrat der Beklagten“) und aus der Sicht eines verständigen Akti-

onärs für die Entscheidung über seine Teilnahme und die Abstimmung bei der

Wahl ohne Relevanz. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht

durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 30.000,00 €

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.12.2004 - 11 O 51/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.03.2006 - 10 U 17/05 -