BGH Beschluss vom 14.05.2007 – II ZR 182/06
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe
und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
21. März 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Insbesondere war der Verstoß gegen § 124 Abs. 3 AktG nur marginaler Art
(„Kaufmann“ statt „kaufmännische Tätigkeit für verschiedene Gesellschaften,
u.a. als Aufsichtsrat der Beklagten“) und aus der Sicht eines verständigen Akti-
onärs für die Entscheidung über seine Teilnahme und die Abstimmung bei der
Wahl ohne Relevanz. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht
durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 30.000,00 €
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.12.2004 - 11 O 51/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.03.2006 - 10 U 17/05 -