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BGH Beschluss vom 15.05.2007 – 3 StR 128/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Mai 2007 in der Strafsache gegen
wegen Geiselnahme
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2007 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen.
Durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 39 Rdn. 6) ist der Angeklagte nicht beschwert.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker