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BGH Beschluss vom 15.05.2007 – 3 StR 132/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 11. September 2006 mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-
ner widerstandsunfähigen Person und wegen schweren sexuellen Missbrauchs
von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
drei Monaten verurteilt. Von weiteren Vorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die
gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge
eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO Erfolg. Das Landgericht hat das Ab-
lehnungsgesuch des Angeklagten, das wegen Besorgnis der Befangenheit ge-
gen den Vorsitzenden der Strafkammer gerichtet war, zu Unrecht zurückgewie-
sen (§ 24 Abs. 2 StPO).
2
Der Beanstandung liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Dem An-
geklagten waren insgesamt elf Sexualdelikte zum Nachteil von drei jüngeren
Schwestern seiner Ehefrau vorgeworfen worden. Am ersten Verhandlungstag
erklärte er, er werde sich nicht zur Sache einlassen. Der Vorsitzende nahm dies
zum Anlass für den Hinweis an den Angeklagten, aus Gründen der Fürsorge für
ihn und die möglicherweise Geschädigten teile er gleichwohl mit, dass einem
Geständnis - wenn der Angeklagte denn etwas zu gestehen habe - eine erheb-
lich strafmildernde Wirkung beikomme und der Angeklagte in diesem Fall mit
einer Freiheitsstrafe um die sechs Jahre rechnen könne; sollte sich das Gericht
von der Richtigkeit der Anklagevorwürfe nach umfangreicher Beweisaufnahme
überzeugen, müsse er mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die auch im zweistelli-
gen Bereich liegen könne oder nahe an diesen herankomme. Das damit ver-
bundene Angebot des Vorsitzenden, die Sitzung zu einer Rücksprache mit dem
Verteidiger zu unterbrechen, lehnte der Angeklagte ab und teilte mit, er bleibe
bei seiner Entscheidung. Daraufhin begann die Strafkammer am nächsten Ver-
handlungstag mit der Vernehmung der Nebenklägerinnen. Als am dritten Ver-
handlungstag die sechzehnjährige Nebenklägerin Michaela S. bei ihrer
Vernehmung zu weinen anfing, unterbrach der Vorsitzende die Verhandlung für
zehn Minuten und fragte den Angeklagten, wie lange er sich das noch anhören
wolle; den Verteidiger bat er, doch vielleicht noch einmal mit dem Angeklagten
zu reden. Zu dem daraufhin gegen den Vorsitzenden gerichteten Ablehnungs-
antrag erklärte dieser dienstlich, seine Äußerung habe sich nur auf seinen, zu
Beginn des ersten Hauptverhandlungstags gegebenen Hinweis bezogen.
3
Das Landgericht hat den Ablehnungsantrag als unbegründet zurückge-
wiesen und dazu ausgeführt, der Vorsitzende habe, als er sich in Anknüpfung
an den ursprünglich erteilten Hinweis zur Strafmilderung eines Geständnisses
erneut an den Angeklagten gewandt hatte, angesichts der zu diesem Zeitpunkt
noch ausstehenden umfangreichen weiteren Beweisaufnahme lediglich seiner
Fürsorgepflicht Genüge getan.
4
Entgegen der Auffassung des Landgerichts waren die Bemerkungen des
Vorsitzenden der Strafkammer geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilich-
keit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Zwar gibt die Verhandlungsführung
eines Vorsitzenden nicht schon dann Anlass, dessen Befangenheit zu besor-
gen, wenn er dem Angeklagten in nachdrücklicher Form Vorhalte macht, auf
das nach dem gegebenen Sachstand zu erwartende Verfahrensergebnis hin-
weist oder die Bedeutung eines Geständnisses für die Strafzumessung hervor-
hebt (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 208 m. w. N.). Indes gingen die Äußerungen
des Vorsitzenden hier darüber hinaus.
5
Die Frage eines Vorsitzenden an einen die Tat bestreitenden oder
schweigenden Angeklagten, wie lange er sich "das" (d. h. das sichtbare Leiden
einer jugendlichen Belastungszeugin) "noch anhören" wolle, kann schon für sich
- je nach den Umständen - auch bei einem verständigen Angeklagten den Ein-
druck erwecken, dass der Vorsitzende ihn zu einem Geständnis drängen will,
weil er von seiner Schuld überzeugt ist und der Zeugin weiteres Ungemach
durch die Fortsetzung der Vernehmung ersparen will. Die Gefahr eines solchen
Verständnisses seiner Frage kann der Vorsitzende zwar ausschließen, indem
er diese unter den Vorbehalt etwa gegebener Schuld stellt ("Vielleicht sollten
Sie sich, wenn Sie die Tat begangen haben, jetzt noch einmal überlegen, ob
Sie der Zeugin dies nicht ersparen können." o. ä.). Einen solchen ausdrückli-
chen Vorbehalt hat der Vorsitzende indes nicht angebracht.
6
Die Umstände, unter denen die beanstandete Frage des Vorsitzenden
hier gestellt worden ist, sind eher dazu angetan, die Besorgnis der Befangen-
heit zu verstärken als sie auszuräumen: Der Vorsitzende hatte dem Angeklag-
ten bereits zu Beginn der Hauptverhandlung verdeutlicht, dass sich ein Ge-
ständnis auf die Bestrafung günstig auswirken würde, und dabei sogar eine in
dieser Höhe nicht mehr vertretbare Milderung der Strafe angeboten. Gleichwohl
hatte der Angeklagte ohne Zögern an seiner Entscheidung für das Schweigen
festgehalten. Wenn in einer solchen Situation der Vorsitzende - nur zwei Ver-
handlungstage später, vor abgeschlossener Befragung der Zeugin und ohne
dass der Angeklagte oder sein Verteidiger durch ihr Verhalten dazu Anlass ge-
ben - erneut auf ein Geständnis drängt, kann auch ein verständiger Angeklagter
Zweifel daran haben, dass der Vorsitzende noch mit der gebotenen Unvorein-
genommenheit an die Sache herangeht. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie
hier - die Beweisaufnahme noch am Anfang steht und erdrückendes objektives
Beweismaterial nicht vorliegt.
7
Unter den gegebenen Umständen - zumal unter Berücksichtigung der
Tage zuvor ausdrücklich bekräftigten Absicht des Angeklagten, schweigen zu
wollen - kam in der beanstandeten Frage auch keine konkludente Bezugnahme
auf die eingangs der Hauptverhandlung gegebenen Hinweise und den darin
ausdrücklich geäußerten Vorbehalt etwa gegebener Schuld zum Ausdruck. Die
dienstliche Erklärung des Vorsitzenden ändert hier daran nichts.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker