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BGH Beschluss vom 15.05.2007 – 3 StR 132/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 132/07

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Wuppertal vom 11. September 2006 mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-

ner widerstandsunfähigen Person und wegen schweren sexuellen Missbrauchs

von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

drei Monaten verurteilt. Von weiteren Vorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die

gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge

eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO Erfolg. Das Landgericht hat das Ab-

lehnungsgesuch des Angeklagten, das wegen Besorgnis der Befangenheit ge-

gen den Vorsitzenden der Strafkammer gerichtet war, zu Unrecht zurückgewie-

sen (§ 24 Abs. 2 StPO).

2

Der Beanstandung liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Dem An-

geklagten waren insgesamt elf Sexualdelikte zum Nachteil von drei jüngeren

Schwestern seiner Ehefrau vorgeworfen worden. Am ersten Verhandlungstag

erklärte er, er werde sich nicht zur Sache einlassen. Der Vorsitzende nahm dies

zum Anlass für den Hinweis an den Angeklagten, aus Gründen der Fürsorge für

ihn und die möglicherweise Geschädigten teile er gleichwohl mit, dass einem

Geständnis - wenn der Angeklagte denn etwas zu gestehen habe - eine erheb-

lich strafmildernde Wirkung beikomme und der Angeklagte in diesem Fall mit

einer Freiheitsstrafe um die sechs Jahre rechnen könne; sollte sich das Gericht

von der Richtigkeit der Anklagevorwürfe nach umfangreicher Beweisaufnahme

überzeugen, müsse er mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die auch im zweistelli-

gen Bereich liegen könne oder nahe an diesen herankomme. Das damit ver-

bundene Angebot des Vorsitzenden, die Sitzung zu einer Rücksprache mit dem

Verteidiger zu unterbrechen, lehnte der Angeklagte ab und teilte mit, er bleibe

bei seiner Entscheidung. Daraufhin begann die Strafkammer am nächsten Ver-

handlungstag mit der Vernehmung der Nebenklägerinnen. Als am dritten Ver-

handlungstag die sechzehnjährige Nebenklägerin Michaela S. bei ihrer

Vernehmung zu weinen anfing, unterbrach der Vorsitzende die Verhandlung für

zehn Minuten und fragte den Angeklagten, wie lange er sich das noch anhören

wolle; den Verteidiger bat er, doch vielleicht noch einmal mit dem Angeklagten

zu reden. Zu dem daraufhin gegen den Vorsitzenden gerichteten Ablehnungs-

antrag erklärte dieser dienstlich, seine Äußerung habe sich nur auf seinen, zu

Beginn des ersten Hauptverhandlungstags gegebenen Hinweis bezogen.

3

Das Landgericht hat den Ablehnungsantrag als unbegründet zurückge-

wiesen und dazu ausgeführt, der Vorsitzende habe, als er sich in Anknüpfung

an den ursprünglich erteilten Hinweis zur Strafmilderung eines Geständnisses

erneut an den Angeklagten gewandt hatte, angesichts der zu diesem Zeitpunkt

noch ausstehenden umfangreichen weiteren Beweisaufnahme lediglich seiner

Fürsorgepflicht Genüge getan.

4

Entgegen der Auffassung des Landgerichts waren die Bemerkungen des

Vorsitzenden der Strafkammer geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilich-

keit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Zwar gibt die Verhandlungsführung

eines Vorsitzenden nicht schon dann Anlass, dessen Befangenheit zu besor-

gen, wenn er dem Angeklagten in nachdrücklicher Form Vorhalte macht, auf

das nach dem gegebenen Sachstand zu erwartende Verfahrensergebnis hin-

weist oder die Bedeutung eines Geständnisses für die Strafzumessung hervor-

hebt (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 208 m. w. N.). Indes gingen die Äußerungen

des Vorsitzenden hier darüber hinaus.

5

Die Frage eines Vorsitzenden an einen die Tat bestreitenden oder

schweigenden Angeklagten, wie lange er sich "das" (d. h. das sichtbare Leiden

einer jugendlichen Belastungszeugin) "noch anhören" wolle, kann schon für sich

- je nach den Umständen - auch bei einem verständigen Angeklagten den Ein-

druck erwecken, dass der Vorsitzende ihn zu einem Geständnis drängen will,

weil er von seiner Schuld überzeugt ist und der Zeugin weiteres Ungemach

durch die Fortsetzung der Vernehmung ersparen will. Die Gefahr eines solchen

Verständnisses seiner Frage kann der Vorsitzende zwar ausschließen, indem

er diese unter den Vorbehalt etwa gegebener Schuld stellt ("Vielleicht sollten

Sie sich, wenn Sie die Tat begangen haben, jetzt noch einmal überlegen, ob

Sie der Zeugin dies nicht ersparen können." o. ä.). Einen solchen ausdrückli-

chen Vorbehalt hat der Vorsitzende indes nicht angebracht.

6

Die Umstände, unter denen die beanstandete Frage des Vorsitzenden

hier gestellt worden ist, sind eher dazu angetan, die Besorgnis der Befangen-

heit zu verstärken als sie auszuräumen: Der Vorsitzende hatte dem Angeklag-

ten bereits zu Beginn der Hauptverhandlung verdeutlicht, dass sich ein Ge-

ständnis auf die Bestrafung günstig auswirken würde, und dabei sogar eine in

dieser Höhe nicht mehr vertretbare Milderung der Strafe angeboten. Gleichwohl

hatte der Angeklagte ohne Zögern an seiner Entscheidung für das Schweigen

festgehalten. Wenn in einer solchen Situation der Vorsitzende - nur zwei Ver-

handlungstage später, vor abgeschlossener Befragung der Zeugin und ohne

dass der Angeklagte oder sein Verteidiger durch ihr Verhalten dazu Anlass ge-

ben - erneut auf ein Geständnis drängt, kann auch ein verständiger Angeklagter

Zweifel daran haben, dass der Vorsitzende noch mit der gebotenen Unvorein-

genommenheit an die Sache herangeht. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie

hier - die Beweisaufnahme noch am Anfang steht und erdrückendes objektives

Beweismaterial nicht vorliegt.

7

Unter den gegebenen Umständen - zumal unter Berücksichtigung der

Tage zuvor ausdrücklich bekräftigten Absicht des Angeklagten, schweigen zu

wollen - kam in der beanstandeten Frage auch keine konkludente Bezugnahme

auf die eingangs der Hauptverhandlung gegebenen Hinweise und den darin

ausdrücklich geäußerten Vorbehalt etwa gegebener Schuld zum Ausdruck. Die

dienstliche Erklärung des Vorsitzenden ändert hier daran nichts.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker