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BGH Urteil vom 15.05.2007 – VI ZR 150/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 15. Mai 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Eine Schmerzensgeldrente kann im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshal- tungskostenindex abgeändert werden, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines billigen Schadensausgleichs nicht mehr erfüllt.

Falls nicht besondere zusätzliche Umstände vorliegen, ist die Abänderung einer Schmerzensgeldrente bei einer unter 25% liegenden Steigerung des Lebenshal- tungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt.

b) Eine auf Abänderung einer Schmerzensgeldrente gerichtete Klage, welche auf die Steigerung der Lebenshaltungskosten gestützt wird, kann in der Regel nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegte gesamte Kapitalbetrag des Schmerzensgeldes sei inzwischen ausbezahlt worden.

BGH, Urteil vom 15. Mai 2007 - VI ZR 150/06 - LG Hanau

AG Gelnhausen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Mai 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-

richts Hanau vom 9. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Anpassung einer Schmerzensgeldrente an

die gestiegenen Lebenshaltungskosten.

Die Klägerin wurde im März 1991 im Alter von sieben Jahren bei einem

Unfall durch eine von der Beklagten betriebene Kleinbahn schwer verletzt. Ihr

mussten zunächst beide Unterschenkel amputiert werden. Die Beklagte wurde

deshalb durch Urteile des Landgerichts Hanau vom 1. Juli 1992 und des Ober-

landesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 1994 zur Zahlung eines Schmer-

zensgeldes in Höhe von 170.000,00 DM und einer monatlichen Schmerzens-

geldrente in Höhe von 300,00 DM, zahlbar ab dem 1. Oktober 1991, verurteilt.

Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts entspricht die Rente kapitali-

siert einem weiteren Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 DM. Wegen einer

nachfolgenden Amputation im Bereich des rechten Beins verglichen sich die

Parteien in einem erneuten Rechtsstreit 1998 auf Zahlung eines weiteren

Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000,00 DM. Mit der vorliegenden, im Juli

2005 erhobenen Klage verlangt die Klägerin unter Berufung auf § 323 ZPO eine

billige Erhöhung des Rentenbetrages. Sie behauptet dazu, seit der Verurteilung

durch das Oberlandesgericht im Jahre 1994 sei der Lebenshaltungskostenindex

um 16,25% gestiegen, und ist der Ansicht, dass deshalb eine Erhöhung der

Rente um mindestens 25,00 bis 30,00 € gerechtfertigt sei.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dahin stehen, ob eine we-

sentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO

auch in einer gravierenden Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes gese-

hen werden kann. Es meint, jedenfalls liege eine gravierende Veränderung hier

nicht vor. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Dynamisie-

rung einer Schmerzensgeldrente nach Maßgabe der Veränderungen des Le-

benshaltungskostenindexes nicht zulässig sei, könne eine Abänderungsklage

nur bei einer außergewöhnlichen, nicht mehr hinnehmbaren Steigerung des In-

dexes Erfolg haben. Eine solche Steigerung liege hier nicht vor unabhängig da-

von, ob man die von der Klägerin genannte Steigerung von 16,25% oder die

von der Beklagten genannte Steigerung von 10,70% zugrunde lege.

II.

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Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision jedenfalls im Er-

gebnis stand.

1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, dass grund-

sätzlich auch Schmerzensgeldrenten bei einer wesentlichen Veränderung der

Verhältnisse nach Maßgabe des § 323 ZPO angepasst werden können (GSZ,

BGHZ 18, 149, 167; Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 - VersR

1976, 967, 969; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl.; Kap. 7 Rn. 22;

MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., § 253 Rn. 62; Halm/Scheffler, DAR 2004,

71, 75; Notthoff, VersR 2003, 966, 970).

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Fraglich ist allerdings, ob auch ein Anstieg des Lebenshaltungskostenin-

dexes Auslöser für eine Abänderung der Schmerzensgeldrente nach Maßgabe

des § 323 ZPO sein kann. Dies wird teilweise bejaht (z.B. OLG Nürnberg,

VersR 1992, 623; MünchKomm-BGB/Oetker, aaO; Halm/Scheffler, aaO, S. 76),

teilweise verneint (z.B. OLG Düsseldorf, ZfS 1986, 5; Küppersbusch, Ersatzan-

sprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 301; Diehl, ZfS 2002, 431). Die ab-

lehnende Ansicht stützt sich u.a. auf das Urteil des erkennenden Senats vom

3. Juli 1973 (VI ZR 60/72 - VersR 1973, 1067, 1068), in dem ausgeführt ist, eine

"dynamische" Schmerzensgeldrente durch Koppelung mit dem amtlichen Le-

benshaltungskostenindex könne schon deshalb nicht zugebilligt werden, weil

sie die Funktion der Rente als eines billigen Ausgleichs in Geld nicht zu ge-

währleisten vermöge; die Koppelung der Schmerzensgeldrente an die Werte

des Lebenshaltungsindexes sei als untaugliches Mittel dafür zu erachten, dieser

Rente im Zuge der künftigen Währungsentwicklung den Charakter der gesetz-

lich vorgesehenen "billigen Entschädigung in Geld" zu erhalten, weil Vermö-

genswerte einerseits und der Wert von Gesundheit und seelischem Wohlbefin-

den andererseits ihrer Natur nach von vornherein inkommensurabel seien.

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2. Ob und gegebenenfalls inwieweit die gelegentlich daran geäußerte

Kritik (vgl. Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 3. Aufl., Rn. 115 f.; Halm/Scheffler,

aaO, S. 74) gerechtfertigt ist, muss hier nicht erörtert werden. Die Erwägungen,

die für die Ablehnung einer von "vornherein dynamisierten" Schmerzensgeld-

rente sprechen, sind nicht unmittelbar auf die hier vorliegende Fragestellung zu

übertragen, bei der es darum geht, ob eine wesentliche Veränderung der Le-

benshaltungskosten die der Rentenzahlung zugedachte Funktion wesentlich

entwerten und deshalb eine Anpassung der Rente geradezu fordern kann. Die-

se Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Der erkennende Senat hat bereits früher

im Zusammenhang mit der Erörterung der Anforderungen an die Kapitalisierung

einer Verdienstausfallrente darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Ent-

wicklung für einen gerechten Schadensausgleich durchaus in Betracht gezogen

werden muss (BGHZ 79, 187, 199 f.). Dies gilt grundsätzlich auch für Schmer-

zensgeldrenten. Auch wenn der Wert von Gesundheit und seelischem Wohlbe-

finden mit Vermögenswerten grundsätzlich inkommensurabel ist, soll doch der

Geschädigte durch die Zubilligung von Schmerzensgeld in die Lage versetzt

werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen, die

Beschwernisse, die er durch die immaterielle Beeinträchtigung erfährt, lindern.

Diese Ausgleichsmöglichkeit kann aber für den Geschädigten gemindert oder

gar wertlos werden, wenn der Geldwert in erheblichem Maße sinkt (vgl. OLG

Nürnberg VersR 1992, 623 f.; Halm/Scheffler, aaO, S. 76).

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Doch ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass eine Abände-

rung nur unter besonderen Umständen in Betracht kommt. Erforderlich ist, dass

eine ganz erhebliche Steigerung der Lebenshaltungskosten vorliegt und die zu-

gesprochene Rente deshalb nicht mehr als "billiger" Ausgleich der immateriel-

len Beeinträchtigungen des Geschädigten angesehen werden kann. Dabei lässt

sich die Frage, ob ein Abänderungsgrund vorliegt, nicht ohne weiteres durch

den Rückgriff auf bestimmte Prozentsätze beantworten. Auch die mathemati-

schen Berechnungen der Revision, die zeigen, dass eine aus einem Kapitalbe-

trag abgeleitete Rente den künftigen Kaufkraftschwund nicht oder nur unzurei-

chend berücksichtigen kann, werden der Problematik nicht gerecht. Es kommt

darauf an, ob bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter

Berücksichtigung der Rentenhöhe, des zugrunde liegenden Kapitalbetrages

und der bereits gezahlten und voraussichtlich noch zu zahlenden Beträge, die

gezahlte Rente ihre Funktion eines "billigen" Schadensausgleichs noch erfüllt

oder ob dies nicht mehr der Fall ist. Nur in dem letztgenannten Fall ist eine An-

passung gerechtfertigt. Bei der vorzunehmenden Abwägung kann auch ange-

messen berücksichtigt werden, ob die Zahlung einer erhöhten Rente dem

Schädiger billigerweise zugemutet werden kann, etwa weil die Haftungshöchst-

summe des Versicherers "erschöpft"

ist (dazu Notthoff, aaO, S. 969;

Halm/Scheffler, aaO, S. 75), wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass Ren-

tenzahlungen grundsätzlich nicht zu einer "Erschöpfung" der Versicherungs-

summe führen können (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 44/05 -

VersR 2006, 1679, 1680, m.w.N.).

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3. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Berufungsurteil

als richtig. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beru-

fungsgericht eine Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes um 16,25%

angesichts der hier in Betracht zu ziehenden Wertverhältnisse (Rente von

300,00 DM, Erhöhungsbetrag unter 50,00 DM) nicht für ausreichend gehalten

hat.

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Bei den vorliegenden Wertverhältnissen wird, falls nicht zusätzliche Um-

stände vorliegen, eine Abänderung bei einer unter 25% liegenden Steigerung

des Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt sein. Dies

folgt daraus, dass Schmerzensgeldrenten anders als etwa Unterhaltsleistungen

oder Leistungen wegen Verdienstausfalls bei Aufhebung oder Minderung der

Erwerbsfähigkeit (§ 843 BGB) nicht der täglichen Deckung eines konkret ermit-

telten Bedarfs dienen und deshalb mit dem Niveau der Lebenshaltungskosten

nicht unmittelbar verkoppelt sind. Die Höhe der billigen Entschädigung in Geld

hängt von einer umfassenden Würdigung der immateriellen Beeinträchtigungen

ab, wobei sich im Rahmen der Ermessensausübung eine erhebliche Schwan-

kungsbreite ergibt. Aus diesem Grund wird dem Geschädigten nicht angeson-

nen, seinen Schmerzensgeldantrag im Prozess konkret zu beziffern, und ist das

Gericht an die vom Kläger genannte Mindestsumme oder Größenvorstellung

nicht im Rahmen des § 308 ZPO gebunden (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 341,

350 ff. m.w.N.). Der aufgrund eines derartig angelegten Schätzungsermessens

letztlich gefundene Betrag muss sich in der Folge nicht deshalb als "unbillig"

erweisen, weil das Niveau der Lebenshaltungskosten gestiegen ist. Jedenfalls

ist der Tatsache, dass die ursprüngliche Festlegung der Schmerzensgeldrente

auf einem breiten Schätzungsermessen beruht, dadurch Rechnung zu tragen,

dass für eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 323

ZPO auf eine gravierende Veränderung des Niveaus der Lebenshaltungskosten

abgestellt wird, die die ursprünglichen Billigkeitserwägungen als korrekturbe-

dürftig erscheinen lässt. Zu Unrecht beruft sich die Revision deshalb auf die

Grundsätze, die etwa für Abänderungsklagen im Bereich des Unterhaltsrechts

gelten (etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 520).

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4. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf das weitere Argument

der Revisionserwiderung an, dass bereits jetzt 54.900,00 DM an Schmerzens-

geldrente bezahlt seien, so dass der volle kapitalisierte Rentenbetrag in etwas

mehr als vier Jahren gezahlt sein werde. Die Revision bezieht sich insoweit auf

eine Entscheidung des Landgerichts Hannover, in der die Ansicht vertreten

wird, eine auf die gewöhnliche Veränderung der Lebenshaltungskosten gestütz-

te Abänderungsklage scheide aus, wenn der bei der Berechnung einer

Schmerzensgeldrente zugrunde gelegte gesamte Kapitalbetrag des Schmer-

zensgeldes inzwischen ausbezahlt sei (LG Hannover, ZfS 2002, 430 f. m. Anm.

von Diehl). Insoweit sei vorsorglich Folgendes hinzu gefügt:

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Die vom Landgericht Hannover in der zitierten Sache zugelassene Revi-

sion der dortigen Klägerin ist zurückgenommen worden. Der Senatsbeschluss

vom 28. November 2002 (VI ZR 283/02) enthält demgemäß keine Entscheidung

über die Nichtannahme (so unrichtig Notthoff, aaO, S. 970), sondern lediglich

den Verlustigkeits- und Kostenausspruch.

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Richtig ist, dass bei einer Rentenzahlung von 300,00 DM monatlich ein

Kapitalbetrag von 70.000,00 DM in etwa zwanzig Jahren vollständig bezahlt ist

und der Begünstigte von da an auf Lebenszeit Zahlungen erhält, die über den

Kapitalbetrag hinausgehen. Darauf kann aber nicht abgestellt werden.

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Bei einer Gesamtentschädigung aus Schmerzensgeldkapital und

Schmerzensgeldrente muss der monatliche Rentenbetrag so bemessen wer-

den, dass er kapitalisiert zusammen mit dem zuerkannten Kapitalbetrag einen

Gesamtbetrag ergibt, der in seiner Größenordnung einem ausschließlich in Ka-

pitalform zuerkannten Betrag zumindest annähernd entspricht (vgl. Senatsurteil

vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 - aaO, S. 968 f., OLG Hamm, ZfS 2005, 122,

123; OLG München, VersR 1992, 508, m.w.N.). Dem folgend ist im vorliegen-

den Fall der Rentenbetrag von 300,00 DM monatlich seinerzeit offensichtlich

ausgehend von einem Kapitalbetrag von 70.000,00 DM und einer Verzinsung

von ca. 5% unter Berücksichtigung der Lebenserwartung der Klägerin und unter

Anwendung der Kapitalisierungstabellen errechnet worden. Die 70.000,00 DM

stellten mithin den Barwert der Rentenforderung zum damaligen Zeitpunkt dar,

der Anspruch der Klägerin ist indes auf eine Rentenzahlung auf Lebenszeit ge-

richtet. Diese Art der Berechnung trägt der Tatsache Rechnung, dass der Ge-

schädigte, soweit ihm Schmerzensgeldrente statt des Kapitalbetrages zuer-

kannt wird, gehindert ist, das Kapital gewinnbringend anzulegen, während der

Schädiger die Möglichkeit hat, die Renten aufgrund einer gewinnbringenden

Anlage des Kapitals zu bedienen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Han-

nover (ebenso Diehl und Notthoff, aaO) wird also der Geschädigte, der infolge

der Rentenleistungen mehr erhält als den Nennwert des gesamten der Schmer-

zensgeldberechnung zugrunde gelegten Kapitalbetrages keineswegs gegen-

über einem Geschädigten privilegiert, der ein Schmerzensgeldkapital zuerkannt

bekommt und der dieses ab Auszahlung gewinnbringend anlegen kann.

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Danach kann der Gesichtspunkt, dass dem Geschädigten bereits ein er-

heblicher Teil des der Rentenberechnung seinerzeit zugrunde gelegten Bar-

werts des Rentenanspruchs zugeflossen ist, für die Frage, ob eine die Abände-

rung rechtfertigende wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt, allen-

falls dann eine ausschlaggebende Rolle spielen, wenn konkret vorgetragen

wird, dass sich die der Kapitalisierungsberechnung zugrunde liegende Erwar-

tung, die Rentenzahlung könne durch Gewinne aus der Anlage des zunächst

beim Schädiger verbleibenden Kapitals bedient werden, nicht erfüllt hat. Dafür

ist hier indes nichts ersichtlich.

III.

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Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-

rückzuweisen.

Müller Greiner Wellner

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

AG Gelnhausen, Entscheidung vom 16.12.2005 - 51 C 320/05 -

LG Hanau, Entscheidung vom 09.06.2006 - 2 S 13/06 -