Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.05.2007 – X ZR 107/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 107/05

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2007

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin

Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Der E. wird

- in

dem

beantragten Um-

fang - Einsicht

in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens

X ZR 107/05 gewährt.

Gründe

1

Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3

Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers

des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berech-

tigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143

- Akteneinsicht XV; Sen.Beschl. v. 28.11.2000 - X ZR 237/98, BGH-Report

2001, 223 - Akteneinsicht 020; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Dar-

legung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn von Seiten des

Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu be-

handelnden Nichtigkeitsklägers

(vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971

- X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes

schutzwürdiges Interesse dargetan wird; erst nach einer solchen Darlegung

bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Sen.Beschl. v.

16.12.1971, aaO). Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutz-

würdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht dargetan.

Melullis

Vorinstanz:

Mühlens

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.05.2005 - 2 Ni 3/04 (EU) -