BGH Beschluss vom 15.05.2007 – X ZR 107/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 107/05
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2007
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der E. wird
- in
dem
beantragten Um-
fang - Einsicht
in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens
X ZR 107/05 gewährt.
Gründe
Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3
Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers
des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berech-
tigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143
- Akteneinsicht XV; Sen.Beschl. v. 28.11.2000 - X ZR 237/98, BGH-Report
2001, 223 - Akteneinsicht 020; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Dar-
legung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn von Seiten des
Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu be-
handelnden Nichtigkeitsklägers
(vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971
- X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes
schutzwürdiges Interesse dargetan wird; erst nach einer solchen Darlegung
bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Sen.Beschl. v.
16.12.1971, aaO). Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutz-
würdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht dargetan.
Melullis
Vorinstanz:
Mühlens
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.05.2005 - 2 Ni 3/04 (EU) -