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BGH Beschluss vom 16.05.2007 – 2 StR 96/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 96/07

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Wiesbaden vom 2. November 2006 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-

len, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberau-

bung, in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit Bedrohung, sowie wegen sexuel-

ler Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberau-

bung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in

Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstra-

fe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Re-

vision des Angeklagten mit der Sachrüge, mit der er die unzureichenden Fest-

stellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten rügt.

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Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.

3

Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte an

chronischer Schizophrenie. Das Landgericht ist - dem Sachverständigen fol-

gend - davon ausgegangen, dass er bei Begehung der Straftaten, die sich

sämtlich gegen seine Ehefrau richteten, auf Grund seiner Erkrankung in seiner

Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen war. Hinweise dafür, dass

der Angeklagte die Taten während eines akuten Schubs dieser Erkrankung be-

gangen habe, habe der Sachverständige nicht feststellen können.

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Die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten

begegnen durchgreifenden Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat insoweit

folgendes ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten beanstandet zu Recht Darstellungsmän-

gel des Urteils im Zusammenhang mit der Feststellung, der seit 2002 an chroni-

scher Schizophrenie erkrankte Beschwerdeführer habe die verfahrensgegen-

ständlichen Taten nicht während eines akuten Krankheitsschubes begangen, so

dass Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB nicht in Betracht komme. Der Tatrichter

hat sich insoweit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G. ange-

schlossen, wonach beim Angeklagten keine Hinweise auf einen akuten Schub

festzustellen gewesen seien (UA S. 45); auf Seite 47 im zweiten Absatz von

oben teilt das Urteil nochmals mit, 'Hinweise auf einen akuten, zur Schuldunfä-

higkeit führenden Schub zum Zeitpunkt der Taten konnten vom Sachverständi-

gen Dr. G. nicht festgestellt werden'. Die Revision weist in diesem Zu-

sammenhang zutreffend darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Sachverständi-

gen war, ohne Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen eine

solche Feststellung zu treffen; vielmehr wäre der Tatrichter gehalten gewesen,

unter Würdigung des gesamten Beweisergebnisses und unter zu Hilfenahme

der Sachkunde des Gutachters sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der

Beschwerdeführer die Taten während akuter Schübe beging. Dazu hätte es

zunächst Darlegungen dazu bedurft, aufgrund welcher Kriterien ein akuter

Schub abzulehnen oder zu bejahen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisauf-

nahme liegen Anzeichen dafür vor, dass die Taten während akuter Schübe (o-

der während eines lang dauernden Schubes) begangen wurden. Denn der Be-

schwerdeführer steigerte sich bis Oktober 2003 immer weiter in seine wahnhaf-

te Vorstellung hinein, seine Ehefrau sei von seinem Vater schwanger gewor-

den, er ließ seine Frau - auch bei medizinischen Untersuchungen - nicht mehr

aus den Augen und wurde zunehmend aggressiver und gewalttätiger (UA S.

10). Auch das Verhalten des Angeklagten bei den Taten kann auf den schubar-

tigen Ausbruch der Krankheit hindeuten, wie das im Falle II 3 festgestellte He-

rumlaufen 'wie ein Huhn ohne Kopf' (UA S. 13) und das dauernde Herumlaufen

im Hof (UA S. 14).

6

Bei akuten Schüben einer Schizophrenie ist in der Regel davon auszu-

gehen, dass der Betroffene schuldunfähig ist (BGH MDR 1995, 1090; BGH Be-

schluss vom 16. Januar 2003 - 1 StR 531/02). Die Sache bedarf deshalb zur

Klärung der Frage, ob bei dem Beschwerdeführer zu den Tatzeiten ein akuter

Schub einer Schizophrenie vorlag, der nochmaligen Verhandlung."

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Dem stimmt der Senat zu.

Der neue Tatrichter wird zudem zu beachten haben, dass durch die Mög-

lichkeit einer medizinischen Behandlung und durch die Überwachung der Medi-

kamenteneinnahme durch die Angehörigen des Angeklagten seine Gefährlich-

keit für die Allgemeinheit nicht beseitigt wird. Entsprechende Maßnahmen kön-

nen erst für die Frage, ob eine Entscheidung der Unterbringungsanordnung zur

Bewährung ausgesetzt werden kann, Bedeutung erlangen.

9

Zu Recht weist der Generalbundesanwalt auch darauf hin, dass im Fall II.1 der

Urteilsgründe die bisherigen Feststellungen die Annahme einer gefährlichen

Körperverletzung nicht tragen und im Fall II.5 der Urteilsgründe es näherer

Feststellungen zu den von der Strafkammer als sexuell motiviert bezeichneten

Handlungen bedarf.

Bode Otten Boetticher

Rothfuß Roggenbuck