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BGH Urteil vom 16.01.2003 – 1 StR 531/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 531/02

BESCHLUSS

vom

16. Januar 2003

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 22. August 2002 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erge-

ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Die Strafkammer geht davon aus, es sei "nicht auszuschließen", daß

der Beschuldigte bei der Begehung der Tat schuldunfähig war. Bei

der näheren Begründung des Maßregelausspruchs führt sie demge-

genüber aus, er sei bei der Tatbegehung schuldunfähig gewesen.

Diese Unklarheit gefährdet hier den Bestand des Urteils jedoch

nicht.

a) Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB erfordert, daß

die Voraussetzungen des § 20 StGB oder zumindest die des § 21

StGB - diese Bestimmung spricht die Strafkammer nicht an - si-

cher ("positiv") feststehen. Sind sie lediglich nicht auszuschlie-

ßen, liegen sie also nur möglicherweise vor, so ist für eine Unter-

bringungsanordnung kein Raum (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ

1999, 610; Beschlüsse vom 19. November 2002 - 1 StR 442/02

und 17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00).

b) Der Beschuldigte ist an einer Psychose aus dem Formenkreis der

Schizophrenie erkrankt. Zur Tatzeit lag bei ihm eine akute

psychotische Symptomatik mit paranoidem Erleben vor. Er hat

versucht, eine ihm bis dahin unbekannte 15 Jahre alte Schülerin

in der Straßenbahn gegen den Kopf zu treten, weil er sich von ihr

verfolgt fühlte.

Er war bereits früher einmal gemäß § 63 StGB untergebracht

worden, als er Stimmen hörte, sich verfolgt fühlte und deshalb ei-

ne ihm bis dahin unbekannte Frau auf offener Straße tätlich an-

griff.

c) Bei akuten Schüben einer Schizophrenie ist erfahrungsgemäß in

der Regel davon auszugehen, daß der Betroffene schuldunfähig

ist (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - 1 StR 268/95; Jähnke in LK

11. Aufl. § 20 Rdn. 40 m. zahlr. Nachw. aus der psychiatrischen

Fachliteratur in Fn. 68). Dies liegt auch hier sehr nahe. Jedenfalls

entnimmt der Senat aber einer Gesamtschau der Urteilsgründe,

daß beim Beschuldigten zur Tatzeit zumindest die Voraussetzun-

gen des § 21 StGB zweifelsfrei vorlagen.

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