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BGH Urteil vom 16.01.2003 – 1 StR 531/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2003
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 22. August 2002 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Die Strafkammer geht davon aus, es sei "nicht auszuschließen", daß
der Beschuldigte bei der Begehung der Tat schuldunfähig war. Bei
der näheren Begründung des Maßregelausspruchs führt sie demge-
genüber aus, er sei bei der Tatbegehung schuldunfähig gewesen.
Diese Unklarheit gefährdet hier den Bestand des Urteils jedoch
nicht.
a) Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB erfordert, daß
die Voraussetzungen des § 20 StGB oder zumindest die des § 21
StGB - diese Bestimmung spricht die Strafkammer nicht an - si-
cher ("positiv") feststehen. Sind sie lediglich nicht auszuschlie-
ßen, liegen sie also nur möglicherweise vor, so ist für eine Unter-
bringungsanordnung kein Raum (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ
1999, 610; Beschlüsse vom 19. November 2002 - 1 StR 442/02
und 17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00).
b) Der Beschuldigte ist an einer Psychose aus dem Formenkreis der
Schizophrenie erkrankt. Zur Tatzeit lag bei ihm eine akute
psychotische Symptomatik mit paranoidem Erleben vor. Er hat
versucht, eine ihm bis dahin unbekannte 15 Jahre alte Schülerin
in der Straßenbahn gegen den Kopf zu treten, weil er sich von ihr
verfolgt fühlte.
Er war bereits früher einmal gemäß § 63 StGB untergebracht
worden, als er Stimmen hörte, sich verfolgt fühlte und deshalb ei-
ne ihm bis dahin unbekannte Frau auf offener Straße tätlich an-
griff.
c) Bei akuten Schüben einer Schizophrenie ist erfahrungsgemäß in
der Regel davon auszugehen, daß der Betroffene schuldunfähig
ist (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - 1 StR 268/95; Jähnke in LK
11. Aufl. § 20 Rdn. 40 m. zahlr. Nachw. aus der psychiatrischen
Fachliteratur in Fn. 68). Dies liegt auch hier sehr nahe. Jedenfalls
entnimmt der Senat aber einer Gesamtschau der Urteilsgründe,
daß beim Beschuldigten zur Tatzeit zumindest die Voraussetzun-
gen des § 21 StGB zweifelsfrei vorlagen.
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