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BGH Beschluss vom 16.05.2007 – 4 StR 114/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2, 430 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dessau vom 20. November 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Ein- ziehung der Digitalkamera "Smart R 507" und des Laptops "HP Pavillion ZE 2000" nebst 2 CD-Rom entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfol- gung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO). Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 abs. 2 StPO).
Tepperwien Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible