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BGH Beschluss vom 16.05.2007 – 4 StR 146/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2007 einstim- mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 22. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Angesichts des nicht besonders erhebli- chen Gewichts der Anlasstaten wird bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen dem Grundsatz der Ver- hältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible