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BGH Beschluss vom 22.05.2007 – 3 StR 174/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 174/07

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 22. Januar 2007 im Schuldspruch dahin

geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begange-

ner Nötigung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

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Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit

mit Körperverletzung und mit Nötigung verurteilt. Dabei ist sie davon ausgegan-

gen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 239b StGB

in der

Variante des Bemächtigens eines Menschen, um ihn durch die Drohung mit

einer schweren Körperverletzung zu nötigen, erfüllte, indem er seine Ehefrau im

Pkw des Mittäters von ihrem Wohnort zu einem einsam gelegenen Feldweg

verbrachte, um sie dort zu der Erklärung zu zwingen, sie bleibe weiter seine

Frau und werde ihm das Betreten der Wohnung und die Ausübung des Ge-

schlechtsverkehrs erlauben (UA S. 28). Die tateinheitlich angenommene Nöti-

gung hat die Strafkammer darin gesehen, dass der Angeklagte während der

Rückfahrt bewusst die fortwährende Wirkung des Geschehens auf dem Feld-

weg ausnutzte, um die Duldung der Wegnahme von 400,- € aus der Geldbörse

seiner Ehefrau als 'Pfand' für die Einhaltung ihrer Zusage zu erreichen (UA

S. 28f.). Da die Entführungslage zu diesem Zeitpunkt noch andauerte, verwirk-

lichte der Angeklagte mit diesem Verhalten eine weitere Tatbestandsalternative

des § 239b StGB, nämlich das Ausnutzen einer durch die Bemächtigung

geschaffenen Zwangslage, was als tatbestandliche Handlungseinheit (vgl.

Rissing-van Saan, Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl. vor § 52 Rdnrn. 23, 31)

nicht gesondert zu tenorieren ist. Der mit verwirklichte § 240 StGB wird von

§ 239b StGB verdrängt (vgl. Träger/Schluckebier in Leipziger Kommentar StGB

11. Aufl. § 239b Rdnr. 16; Tröndle-Fischer StGB 54. Aufl. § 239b Rdnr. 10

m.w.N.), so dass er nicht in den Schuldspruch aufzunehmen ist. Dieser ist ent-

sprechend zu berichtigen."

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Dem tritt der Senat mit dem Bemerken, dass der Angeklagte nahelie-

genderweise die Tatbestandsvariante des Entführens verwirklicht hat, bei. Im

Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten kei-

nen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen lassen. Der Strafausspruch wird

von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker