BGH Beschluss vom 22.05.2007 – 3 StR 57/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Mai 2007 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 gemäß § 356 a
StPO beschlossen:
Die "Gegenvorstellung" des Verurteilten gegen den Senatsbe- schluss vom 5. April 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der als Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Auf eine Gegenvorstellung kann ein Verwerfungsbeschluss nach § 349
Abs. 2 StPO nicht aufgehoben werden.
Das Vorbringen ist unzulässig, soweit es als Antrag nach § 356 a StPO auszulegen ist. Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 356 a Rdn. 6). Im Übrigen wäre der An- trag auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört wor- den wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Die Begründung der Gegenvorstellung stellt sich vielmehr als zum Teil
wörtliche Wiederholung des Revisionsvortrages dar.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker