Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.05.2007 – 3 StR 57/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 22. Mai 2007 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 gemäß § 356 a

StPO beschlossen:

Die "Gegenvorstellung" des Verurteilten gegen den Senatsbe- schluss vom 5. April 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Der als Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Auf eine Gegenvorstellung kann ein Verwerfungsbeschluss nach § 349

Abs. 2 StPO nicht aufgehoben werden.

Das Vorbringen ist unzulässig, soweit es als Antrag nach § 356 a StPO auszulegen ist. Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 356 a Rdn. 6). Im Übrigen wäre der An- trag auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört wor- den wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

4

Die Begründung der Gegenvorstellung stellt sich vielmehr als zum Teil

wörtliche Wiederholung des Revisionsvortrages dar.

Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker