Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 22.05.2007 – 4 StR 189/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der An- geklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todes- folge verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible