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BGH Beschluss vom 22.05.2007 – 4 StR 189/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 189/07

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der An- geklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todes- folge verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Sost-Scheible