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BGH Beschluss vom 22.05.2007 – 4 StR 198/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2007 be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 2006 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II 3 a der Ur- teilsgründe der sexuellen Nötigung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible