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BGH Beschluss vom 22.05.2007 – 4 StR 198/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 198/07

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2007 be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 2006 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II 3 a der Ur- teilsgründe der sexuellen Nötigung schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Sost-Scheible