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BGH Beschluss vom 22.05.2007 – 5 StR 26/07

5. Strafsenat

5 StR 26/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Mai 2007 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Bremen vom 10. August 2006 nach § 349 Abs. 4

StPO aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen

zum äußeren Tatgeschehen; insoweit wird die weitergehen-

de Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-

worfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders schwerer)

Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung und wegen

Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und (vorsätzlicher) Körperver-

letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten

verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge

und auf Verfahrensrügen gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus

dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der in Tadschikistan geborene Angeklagte heiratete im Alter von

19 Jahren; kurz darauf siedelte er mit seiner Ehefrau nach Deutschland um.

Die bis heute bestehende Ehe war von Beginn an von seinen Eifersuchtsan-

fällen geprägt. Der Angeklagte litt in Deutschland unter Heimweh und trank

regelmäßig sehr viel Alkohol. Er wurde streitsüchtig und es kam wiederholt

zu Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau, aber auch gegenüber Bekannten

und Verwandten seiner Ehefrau. Die Eifersucht verstärkte sich weiter.

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Nach einer Feier zum Jahreswechsel 2005/2006 kam es zum Streit

zwischen den Eheleuten. Der Angeklagte hatte vergeblich versucht, sich ei-

ner anderen Frau sexuell zu nähern. Auf dem Heimweg seufzte seine Ehe-

frau, was der Angeklagte als Kritik an seinem Verhalten empfand, weshalb er

verärgert einen Streit mit ihr begann. Zu Hause angekommen, zwang der

Angeklagte am frühen Morgen des 1. Januar 2006 seine Ehefrau gegen de-

ren Willen unter Vorhalt eines Messers zum Vaginal-, Oral- und Analverkehr,

zog sie dabei an den Ohren und schlug sie auf das Gesäß. Als seine Ehefrau

aus der Wohnung fliehen konnte, rannte der Angeklagte ihr nackt hinterher,

holte sie im Treppenhaus ein und biss ihr in die Schulter. Sie konnte durch

einen schmerzhaften Griff an sein Geschlechtsteil entkommen. Bei der Tat

wirkte auf den Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,85 Promille

ein.

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Nachdem der Angeklagte, der zunächst wegen dieser Tat verhaftet

worden war, am 9. Februar 2006 wieder auf freien Fuß gelangt war, randa-

lierte er in den frühen Morgenstunden des 20. Februar 2006 in der Nähe sei-

ner Wohnung. Die von Nachbarn verständigten Polizeibeamten, darunter

Kriminalkommissar K. , überprüften seine Personalien und erlangten dabei

Kenntnis von dem gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren

wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung. Der Angeklagte erregte sich über

die polizeiliche Datenspeicherung sehr, er fühlte sich erniedrigt. Nachdem ihn

die Polizeibeamten nach Hause begleitet hatten, übermannte ihn das Gefühl,

dass seine Situation aussichtslos sei, und er beschloss zu sterben. Jedoch

fehlte ihm die Kraft, diesen Entschluss eigenhändig umzusetzen. Deswegen

plante er, einen Raubüberfall vorzutäuschen und dabei eine Geisel zu neh-

men, damit er von Polizeibeamten zur Rettung der Geisel erschossen wer-

den würde. Er rief seine Ehefrau an und teilte ihr mit, er werde jetzt umge-

bracht, sie habe es geschafft.

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Zur Umsetzung seines Plans suchte der Angeklagte gegen 4.30 Uhr

eine Tankstelle auf, begab sich hinter den Verkaufstresen und warf die An-

gestellte N. heftig zu Boden, wodurch sie Schmerzen erlitt. Sodann hielt

er ihr ein Messer mit einer Klingenlänge von etwa 20 Zentimeter vor das Ge-

sicht und forderte sie auf, ruhig zu bleiben, sonst werde ihr etwas passieren.

Während die anderen Personen, die sich in dem Tankstellengebäude aufhiel-

ten, fliehen konnten, nahm er die Zeugin in den Schwitzkasten, hielt ihr das

Messer vor den Bauch und fragte sie, ob sie einen K. kenne, da er sich an

jenem, der ihn „angepinkelt“ habe, rächen wolle. Er zwang sie dazu, an sei-

ner Jacke zu riechen. Der Angeklagte bewegte sich mit seiner Geisel, die er

zwischenzeitlich mit Zigarettenschachteln bewarf, in dem Ladenbereich der

Tankstelle, so dass er von außen für die zwischenzeitlich herbeigerufenen

Polizeibeamten gut sichtbar war. Er schimpfte über seine Frau und übergab

das Messer für einen kurzen Augenblick an die völlig verängstigte Zeugin,

wobei er sie aufforderte, ihn umzubringen. Schließlich nahm er das Messer

wieder an sich und sagte, es sei alles vorbei, die Polizei solle ihn erschießen.

Mit dem Mobiltelefon der Zeugin rief er die Polizei an und verlangte nach

Kriminalkommissar K. . Da er hierdurch abgelenkt war, gelang seiner Gei-

sel die Flucht. Während des Geschehens wirkte auf den Angeklagten eine

Blutalkoholkonzentration von 2,64 Promille ein.

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Daraufhin wurde er um 6.14 Uhr von Polizeibeamten festgenommen

und vorläufig im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, wo er sich bis

zur Urteilsverkündung am 10. August 2006 befand.

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2. Soweit die sachverständig beratene Strafkammer eine nur alkohol-

bedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten

angenommen und im Übrigen eine relevante Beeinträchtigung der Schuldfä-

higkeit verneint hat, kann das Urteil keinen Bestand haben.

Im Anschluss an den Sachverständigen hat das Landgericht hierzu le-

diglich festgestellt, dass aus medizinischer Hinsicht neben der alkoholischen

Beeinflussung keine Hinweise auf eines der in § 20 StGB genannten Ein-

gangsmerkmale zu erkennen seien. Eine alkoholbedingte Aufhebung der

Steuerungsfähigkeit hat das Landgericht unter Hinweis auf das Fehlen

schwerer körperlicher Ausfallerscheinungen und die zielgerichtete Ausfüh-

rung der Taten verneint. Weiter ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dass

keine Maßregel nach §§ 63, 64 StGB angezeigt sei, da der Angeklagte am

20. Februar 2006 keine gefährliche Gewalttat habe begehen, sondern eine

solche Tat aufgrund seiner emotionalen Ausnahmesituation nur habe vortäu-

schen wollen. Die Tat zu Lasten seiner Ehefrau wurzele hingegen in einem

tiefgreifenden Partnerschaftskonflikt, der den Angeklagten emotional sehr

belaste. Ohne diesen Konflikt seien ähnliche Taten nicht zu erwarten.

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Diese Erwägungen sind nicht ausreichend, da sie eine Auseinander-

setzung mit den zahlreichen Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsstruktur des

Angeklagten und den Taten, vor allem dem auffälligen Tatbild am 20. Febru-

ar 2006, vermissen lassen. Eine eingehende Prüfung und Erörterung, ob bei

dem Angeklagten neben der alkoholischen Beeinflussung auch sonstige

Voraussetzungen des § 20 StGB, namentlich eine schwere andere seelische

Abartigkeit aufgrund einer Persönlichkeitsstörung, vorliegen, wäre aber gebo-

ten gewesen. So imponiert die Schilderung der Taten bzw. des Vor- und

Nachtatgeschehens durch häufiges Misstrauen gegenüber der sexuellen

Treue der Ehefrau und übertriebene Kränkbarkeit des Angeklagten. Bei der

Darstellung seiner Entwicklung wird eine Vielzahl von Vorfällen geschildert,

bei denen der Angeklagte ungewöhnlich streitsüchtig und situationsunange-

messen reagiert hat. Aber auch der 1999 erfolgte „Selbstmordversuch“ und

der zur Tat am 20. Februar 2006 führende Suizidplan bleiben in diesem Zu-

sammenhang unerörtert. Schließlich hätte Veranlassung bestanden, die

Entwicklung des Angeklagten im Rahmen der vorläufigen Unterbringung, die

immerhin fast ein halbes Jahr andauerte, zu schildern und bei der Diskussion

der psychischen Befindlichkeit des Angeklagten einzubeziehen. Mit all diesen

Umständen, die es nicht fernliegend erscheinen lassen, dass die normabwei-

chenden Symptome in der Persönlichkeit der Angeklagten führend geworden

sein könnten, hat sich das Landgericht bei der Prüfung, ob ein psychischer

Defekt der genannten Art vorgelegen hat, nicht erkennbar auseinanderge-

setzt.

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Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine umfassende Beurtei-

lung all dieser Kriterien unter Einbeziehung der erheblichen alkoholischen

Beeinflussung des Angeklagten zur Annahme von Schuldunfähigkeit bei den

Taten führt, was die Aufhebung des Schuldspruchs nach sich zieht. Einer

Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu dem jeweiligen

äußeren Tatgeschehen bedurfte es nicht. Der Senat weist darauf hin, dass

die rechtliche Würdigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

aufweist; sollte § 20 StGB nicht zur Anwendung kommen, wäre der Strafaus-

spruch insgesamt nicht zu beanstanden.

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Das neue Tatgericht hat Gelegenheit, unter Hinzuziehung eines weite-

ren Sachverständigen über die Verhängung einer Maßregel nach den §§ 63,

64 StGB zu entscheiden (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Erwägungen, die

das Landgericht bisher zur Gefährlichkeitsprognose angestellt hat, würden

revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht standhalten. Es wird darauf zu ach-

ten sein, dass der in der Hauptverhandlung als Gutachter Auftretende auch

die Exploration des Probanden durchgeführt hat.

Basdorf Gerhardt Brause

Schaal Jäger