Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.05.2007 – 5 StR 530/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Mai 2007 in der Strafsache gegen

wegen Meineides u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 13. Juni 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zu-

rückverwiesen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit

mit Urkundenfälschung und mit versuchtem Betrug, wegen Beihilfe zum Be-

trug in zwei Fällen, Diebstahls und falscher Verdächtigung zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat

mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Angeklagte rügt nach § 338 Nr. 2 StPO, dass ein gemäß § 22

Nr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossener Richter

bei dem Urteil mitgewirkt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruht die Ver-

urteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls

(§§ 242, 25 Abs. 2 StGB) darauf, dass der Angeklagte die gesondert Verfolg-

ten T. , R. und Ri. dazu bestimmt hat, zwei Warmluftgeräte

von einer Baustelle zu entwenden und ihm in seine Werkstatt zu bringen.

Grundlage der Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten war die

Aussage des gesondert Verfolgten T. .

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Während des Laufs der Hauptverhandlung wurde der Vorsitzende der

Strafkammer in dem vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin gegen den ge-

sondert Verfolgten R. wegen derselben Straftat anhängigen Strafver-

fahren als Zeuge gehört. Er machte dabei Angaben über den Inhalt der Aus-

sage des gesondert Verfolgten T. in der Hauptverhandlung vor dem

Landgericht.

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Die zulässig erhobene Verfahrensrüge ist begründet. Der Vorsitzende

der Strafkammer war seit seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht für das

vorliegende Verfahren nach § 22 Nr. 5 StPO ausgeschlossen. Nach dieser

Vorschrift ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

ausgeschlossen, wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger

vernommen ist.

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Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass Sach-

gleichheit nicht Verfahrensidentität bedeutet und auch dann gegeben ist,

wenn ein Richter in einem anderen Verfahren als Zeuge zu demselben Tat-

geschehen vernommen worden ist, das er jetzt abzuurteilen hat (vgl.

BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114; Meyer-Goßner, StPO 49.

Aufl. § 22 Rdn. 19).

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Weiterhin ist der Vorsitzende vor dem Amtsgericht förmlich als Zeuge

gehört worden. Hierin unterscheidet sich der Fall von anderen Sachverhal-

ten, bei denen ein Richter lediglich eine dienstliche Erklärung über Vorgänge

abgibt, die den Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens betreffen

und die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in dieser Sache

wahrgenommen hat (vgl. hierzu BGHSt 7, 330, 331; 44, 4, 9 f.; 45, 354,

361 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 12).

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Schließlich ist der Vorsitzende auch zum Tatgeschehen vernommen

worden. Vernehmung ist insoweit nicht nur die Wiedergabe eigener Wahr-

nehmung zum Tatgeschehen. Vielmehr wird jede Zeugenaussage zu solchen

Fragen erfasst, die im Hinblick auf die Schuld- und Straffrage später richter-

lich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewertet werden müssen (vgl.

BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114).

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Vorliegend hat der Vorsitzende als Zeuge im Verfahren gegen den ge-

sondert Verfolgten R. Angaben gemacht über den Inhalt der Aussage

des Belastungszeugen T. . Im vorliegenden Verfahren war derselbe

Sachverhalt mit demselben Beweismittel zu würdigen. Der Vorsitzende hat

sich – vor der abschließenden Urteilsberatung in seiner Strafkammer – durch

seine Angaben darauf festgelegt, welchen Inhalt die Aussage des Zeugen

T. hatte, so dass Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit für das

vorliegende Verfahren denkbar sind.

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Die Vorschrift des § 22 StPO erfordert nicht den Nachweis, dass der

entscheidende Richter tatsächlich voreingenommen ist. Es soll bereits durch

eine generelle Regelung der bloße Anschein einer sachfremden Beeinflus-

sung vermieden werden (vgl. BGHSt 31, 358, 359). Sinn und Zweck der Vor-

schrift entspricht es, dass ein Richter, der förmlich als Zeuge vernommen

worden ist, von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausge-

schlossen ist, wenn er über ein identisches Geschehen zu urteilen hätte (vgl.

Schmid GA 1980, 285, 286; Otto StV 2006, 676, 679).

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Diese Rechtsfolge wird zu bedenken sein, wenn in derartigen Fällen

ein Gerichtspräsident über die Erteilung einer Aussagegenehmigung für ei-

nen als Zeugen benannten Richter zu befinden hat. Durch eine Versagung

der Aussagegenehmigung werden weder die Verteidigungsinteressen des

Angeklagten noch die Pflicht des Gerichts zur Wahrheitsermittlung von vorn-

herein eingeschränkt. Es sind vorzugsweise andere Personen, die ebenfalls

an der Verhandlung teilgenommen haben, als Zeugen zu den in Frage ste-

henden Tatsachen zu hören (vgl. dazu auch BGHR StPO § 244 Abs. 3

Satz 2 Prozessverschleppung 12 sowie BGHSt 45, 354, 361 f.).

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal