Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.05.2007 – VI ZR 35/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 35/06

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Mai 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 823 Aa

Bei Anwendung einer Außenseitermethode ist grundsätzlich der Sorgfaltsmaßstab

eines vorsichtigen Arztes entscheidend.

Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Arztes bei Anwendung einer solchen Metho-

de.

BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - VI ZR 35/06 - OLG München

LG München II

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Mai 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Grei-

ner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts München vom 19. Januar 2006 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin

alle mit dem am 6. März 2001 an der Klägerin vorgenommenen Eingriff

und den diesem Eingriff folgenden ärztlichen Behandlungen am 7. und

8. März 2001 ursächlich zusammenhängenden materiellen und immate-

riellen Schäden zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht

auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.

Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz trägt die Klägerin zu

2/3, der Beklagte zu 1 zu 1/3; von den Gerichtskosten der Revisionsin-

stanz tragen die Klägerin 2/7, der Beklagte zu 1 5/7.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst 2/3,

der Beklagte zu 1 1/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 trägt die Kläge-

rin.

Der Beklagte zu 1 trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 1 (künftig: der Beklagte)

3

Schadensersatz wegen Komplikationen bei der Behandlung eines Bandschei-

benvorfalls. Der Beklagte ist niedergelassener Orthopäde, der Bandscheiben-

beschwerden mit dem sog. Racz-Katheter behandelt. Bei dieser Behandlung

wird über einen Epiduralkatheter im Spinalkanal ein "Cocktail" aus einem Lo-

kalanästhetikum, einem Corticoid, einem Enzym und einer Kochsalzlösung im

Bereich des von einem Bandscheibenvorfall betroffenen Segments eingespritzt.

Der Beklagte führte solche Eingriffe in der chirurgischen Klinik im Kreis-

krankenhaus der früheren Beklagten zu 3 aus. Die frühere Beklagte zu 2 arbei-

tete im Jahr 2001 als Stationsärztin in dieser chirurgischen Klinik.

Die Klägerin litt an einem Bandscheibenvorfall, einer Spinalkanalstenose,

einem chronischen Schmerzsyndrom und an einem Facettengelenksyndrom.

Auf Anraten ihres Orthopäden stellte sie sich bei dem Beklagten vor, der mit ihr

am 26. Februar 2001 ein Aufklärungsgespräch führte. In der von der Klägerin

unterzeichneten, vorgefertigten "Operationsaufklärung und Einwilligung" sind

als "Risiken" und mögliche Komplikationen der Operation unter anderem die

"Möglichkeit einer Querschnittslähmung und einer Blasen- und Mastdarmstö-

rung" angeführt und handschriftlich unterstrichen. Von einer konventionellen

Bandscheibenoperation riet der Beklagte ab.

4

Der Beklagte legte den Katheter am 6. März 2001. Die erste Einspritzung

des "Cocktails" erfolgte unmittelbar nach der Operation noch im Wachraum. In

der Nacht zum 7. März 2001 und am Morgen dieses Tages traten starke

Schmerzen auf. Die Verabreichung der Schmerzmittel Tramal und Imbun führte

zu keiner nennenswerten Besserung. Der Beklagte wurde telefonisch unterrich-

tet. Er ordnete eine zweite Infiltration an. Am Nachmittag hatte die Klägerin er-

neut starke Schmerzen. Bei einem weiteren Telefonat gab der Beklagte die

Anweisung, den Katheter um 1 cm zurückzuziehen. Darauf verminderte sich der

Schmerz umgehend und der Zustand der Klägerin besserte sich. Am Abend

des 7. März 2001 traten jedoch Taubheitsgefühle am Gesäß und linken Bein

der Klägerin auf, worauf diese die Stationsärztin hinwies. Am 8. März 2001

wurde eine dritte Infiltration gesetzt. Gleich zu Beginn kam es zu starken

krampfartigen Schmerzen der Klägerin, besonders in der linken Kniekehle au-

ßen und im Unterschenkel. Nach etwa eineinhalb Stunden zog die Beklagte

zu 2 den Katheter mitsamt der Nadel heraus. In der Folgezeit zeigte sich bei der

Klägerin eine Blasen- und Mastdarmstörung in streitigem Umfang.

5

Die Klägerin hat vorgebracht, die Komplikation sei auf Fehler des Beklag-

ten und der Stationsärztin zurückzuführen. Sie hat außerdem eine unzulängli-

che Aufklärung beanstandet und die Feststellung begehrt, alle drei Beklagten

seien zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden verpflichtet,

die mit den Eingriffen vom 6., 7. und 8. März 2001 ursächlich zusammenhingen.

Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht München hat die Beru-

fung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat lediglich

hinsichtlich des Beklagten zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-

geziel gegen diesen weiter.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,

ein Behandlungsfehler des Beklagten sei nicht nachweisbar. Der Eingriff sei

2001 zumindest relativ indiziert gewesen. Das Verfahren habe zum Teil gute

Therapieerfolge aufgewiesen, während Zahl und Schwere der bekannten Ne-

benwirkungen gering gewesen sei. Das technische Vorgehen des Beklagten bei

der Einbringung des Katheters am 6. März 2001 sei nicht zu beanstanden. Ein

Befunderhebungsfehler des Beklagten durch Beschränkung auf telefonische

Anweisungen und die Unterlassung einer persönlichen Untersuchung am

7. März 2001 sei zu verneinen.

7

Allerdings habe das Berufungsgericht keinen Zweifel daran, dass die

Entscheidung des Beklagten, die Behandlung nach Auftreten der Schmerzen

nicht abzubrechen, zu der Blasen- und Mastdarmstörung der Klägerin geführt

habe. Aus diesem Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklag-

ten und dem Schaden der Klägerin könne jedoch nicht auf das Vorliegen eines

Behandlungsfehlers geschlossen werden, den der Sachverständige verneint

habe. Leitlinien für die Schmerzbehandlung mit dem Racz-Katheter gebe es

nicht.

8

Auch eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht

sei nicht festzustellen. Der Beklagte habe die Klägerin ausweislich des Einwilli-

gungsformulars über die Risiken einer Blasen- und Mastdarmstörung bis zur

Querschnittlähmung hingewiesen und damit die Gefahren der Behandlung

nicht verharmlost. Auch über eine konventionelle Bandscheibenoperation habe

der Beklagte mit der Klägerin gesprochen. Die Klägerin sei zudem erst nach

ergebnisloser konventioneller Schmerzbehandlung an den Beklagten verwiesen

worden. Der Beklagte habe die Klägerin zwar nicht darüber aufgeklärt, dass die

Methode Racz eine neuartige, wissenschaftlich umstrittene Art der Schmerzthe-

rapie sei. Er habe aber auf das Misserfolgsrisiko der Methode hingewiesen. Das

Landgericht habe zudem zu Recht einen Entscheidungskonflikt der Klägerin

verneint. Ein Hinweis, dass es sich um eine verhältnismäßig neue Methode mit

statistisch nicht abgesicherter Wirksamkeit handle, würde die Klägerin von der

Behandlung nicht abgehalten haben. Die beklagten Folgen seien extrem selten.

Der Klägerin sei auch bekannt gewesen, dass die Schmerzbehandlung nach

Racz von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bezahlt werde.

II.

10

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtlichen

Überprüfung nicht stand.

1. Allerdings bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken dagegen,

dass das Berufungsgericht die Entscheidung des Beklagten für die Therapie mit

dem sogenannten Racz-Katheter (minimal-invasive epidurale Wirbelsäulen-

Kathetertechnik nach Prof. Racz; vgl. Altendorfer, Orthopädie & Rheuma 2003,

22 f.; Klakow-Franck/Rheinberger, DÄBl 2003, A 1022 f.) zur Linderung oder

Behebung der Schmerzen der Klägerin nicht beanstandet und in der Therapie-

wahl keinen Behandlungsfehler sieht.

11

a) Zwar handelt es sich bei dieser Behandlungsmethode nach den Fest-

stellungen des Berufungsgerichts um eine symptombezogene Schmerzthera-

pie, die damals neuartig war und wissenschaftlich umstritten ist. Wissenschaftli-

che Auswertungen mit statistischer Aussagekraft über die Wirksamkeit der The-

rapie fehlten jedenfalls im Jahr 2001.

12

b) Die Anwendung einer nicht allgemein anerkannten Heilmethode ist

aber grundsätzlich erlaubt und führt nicht ohne weitere Umstände zu einer Haf-

tung des Behandlers (vgl. Senat, BGHZ 113, 297, 301 m.w.N). Die Therapie-

wahl ist primär Sache des Arztes, dem die Rechtsprechung bei seiner Ent-

scheidung ein weites Ermessen einräumt für den Fall, dass praktisch gleichwer-

tige Methoden zur Verfügung stehen (vgl. Senat, BGHZ 102, 17, 22; 106, 153,

157; Urteile vom 24. November 1987 - VI ZR 65/87 - VersR 1988, 190, 191;

vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - VersR 2005, 836).

13

Der Arzt ist bei der Wahl der Therapie auch nicht stets auf den jeweils si-

chersten therapeutischen Weg festgelegt. Allerdings muss ein höheres Risiko in

den besonderen Sachzwängen des konkreten Falles oder in einer günstigeren

Heilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden (vgl. Senat, BGHZ 168,

103, 105 f.; Urteil vom 7. Juli 1987 - VI ZR 146/86 - VersR 1988, 82, 83; Kat-

zenmeier, Arzthaftung, S. 311 zu FN 237; Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rn. 486;

Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. B 9, B 37). Jedenfalls hat der

Arzt alle bekannten und medizinisch vertretbaren Sicherungsmaßnahmen an-

zuwenden, die eine erfolgreiche und komplikationsfreie Behandlung gewährleis-

ten, und muss um so vorsichtiger vorgehen, je einschneidender ein Fehler sich

für den Patienten auswirken kann (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR

8/84 - VersR 1985, 969, 970).

14

Nach diesen Grundsätzen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-

den, wenn das Berufungsgericht in der Wahl der Racz-Methode keinen Be-

handlungsfehler gesehen hat. Die Anwendung dieser Behandlungsmethode war

im konkreten Fall relativ indiziert. Das Verfahren wies - nach den von der Revi-

sion nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts - bei Schmerz-

patienten zum Teil gute Therapieerfolge auf, während Zahl und Schwere der

bekannten Nebenwirkungen gering waren. Die Klägerin hatte lang dauernde

Schmerzen und lehnte eine Bandscheibenoperation ab. Die Spinalkanalstenose

sprach nach dem Wissensstand des Jahres 2001 nicht gegen die Erfolgsaus-

sichten des Eingriffs. Dann aber war dem Beklagten die Wahl dieser Therapie

gestattet, auch wenn sie neuartig und umstritten und ihre Wirksamkeit statis-

tisch nicht abgesichert war.

15

c) Ferner ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Be-

rufungsgericht im Anschluss an das - sachverständig beratene - Landgericht

einen Behandlungsfehler beim Setzen des Epiduralkatheters verneint. Die Re-

vision erhebt insoweit keine Beanstandungen.

16

2. Durchgreifenden Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen, mit

denen das Berufungsgericht für die Fortsetzung der Behandlung am 7. März

2001 nach dem Auftreten von Schmerzen einen Behandlungsfehler verneint.

17

a) Die Anwendung einer Außenseitermethode unterscheidet sich - wie

die Anwendung neuer Behandlungsmethoden oder die Vornahme von Heilver-

suchen an Patienten mit neuen Medikamenten - von herkömmlichen, bereits

zum medizinischen Standard gehörenden Therapien vor allem dadurch, dass in

besonderem Maße mit bisher unbekannten Risiken und Nebenwirkungen zu

rechnen ist. Deshalb erfordert die verantwortungsvolle medizinische Abwägung

einen besonders sorgfältigen Vergleich zwischen den zu erwartenden Vorteilen

und ihren abzusehenden, zu vermutenden oder aufgetretenen Nachteilen unter

besonderer Berücksichtigung des Wohles des Patienten. Der behandelnde Arzt

muss zwar nicht stets den sichersten therapeutischen Weg wählen, doch muss

bei Anwendung einer solchen Methode - wie bereits erwähnt - ein höheres Risi-

ko für den Patienten in besonderem Maße eine sachliche Rechtfertigung in den

Sachzwängen des konkreten Falles oder in einer günstigeren Heilungsprogno-

se finden. Die sich hieraus ergebende Abwägung ist kein einmaliger Vorgang

bei Beginn der Behandlung, sondern muss jeweils erneut vorgenommen wer-

den, sobald neue Erkenntnisse über mögliche Risiken und Nebenwirkungen

vorliegen, über die sich der behandelnde Arzt ständig, insbesondere auch durch

unverzügliche Kontrolluntersuchungen zu informieren hat (vgl. Senat, Urteile

vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04 - VersR 2006, 1073; vom 27. März 2007

- VI ZR 55/05 - beide zum Abdruck in BGHZ bestimmt).

18

Diese Verpflichtung zur Überprüfung der Behandlungsmethode gilt erst

recht, wenn im Verlauf der Behandlung Komplikationen auftreten. In diesem Fall

muss der Arzt sich über deren Ursache vergewissern und darf die Behandlung

nur fortsetzen, wenn auszuschließen ist, dass die Komplikationen durch die Be-

handlung verursacht sind.

19

Nach diesen Grundsätzen waren beim Auftreten starker Schmerzen bei

der Klägerin anlässlich einer zur Schmerztherapie vorgenommenen neuartigen

Behandlung erhöhte Vorsicht, eine genaue Untersuchung auf die Ursache der

Beeinträchtigungen und die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung blei-

bender Schäden geboten. Auch durfte der Beklagte sich unter den gegebenen

Umständen trotz ärztlicher Betreuung der Patientin im Krankenhaus nicht auf

telefonische Anweisungen beschränken, sondern musste sich persönlich von

ihrer Beeinträchtigung und deren Ursachen vergewissern (vgl. Senat, Urteil vom

20. Februar 1979 - VI ZR 48/78 - VersR 1979, 376 ff.). Diese Pflicht des behan-

delnden Arztes zu besonderer Vorsicht hat auch der Sachverständige bestätigt.

Bei Anwendung einer Behandlungsmethode außerhalb des medizinischen

Standards ist Maßstab für die erforderliche Sorgfalt ein vorsichtiger Arzt.

20

b) In rechtlicher Hinsicht obliegt die Bewertung eines Behandlungsge-

schehens als fehlerhaft dem Tatrichter, der sich freilich in medizinischer Hin-

sicht auf Sachverständige zu stützen hat. Die Tatsachenfeststellung ist Aufgabe

des Richters in eigener Verantwortung. Er muss sich darauf einstellen, dass

manche Sachverständige Behandlungsfehler nur zurückhaltend ansprechen,

wie im vorliegenden Fall. Die deutliche Distanzierung des Sachverständigen

vom Vorgehen des Beklagten in der Sache und seine einschränkende Formu-

lierung "kein richtiger Behandlungsfehler" hätten dem Berufungsgericht Anlass

geben müssen, die Äußerungen des Sachverständigen kritisch zu hinterfragen

und sowohl den für eine solche Behandlung geltenden Sorgfaltsmaßstab als

auch den Begriff des Behandlungsfehlers mit dem Sachverständigen zu erör-

tern, gegebenenfalls sogar ein anderes Gutachten einzuholen (vgl. Senat, Urtei-

le vom 27. September 1977 - VI ZR 162/76 - VersR 1978, 41, 42 f.; vom

19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - VersR 1993, 835, 836; vom 14. Dezember

1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482).

21

Jedenfalls war das Berufungsgericht nicht an die Verneinung eines Be-

handlungsfehlers durch den Sachverständigen gebunden, zumal diese auch in

der Form nicht eindeutig war und mit "kein richtiger Behandlungsfehler" eine

deutliche Relativierung seiner Beurteilung enthielt.

22

c) Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, hier einen haftungsbe-

gründenden Fehler des Beklagten anzunehmen, ohne dass es darauf ankommt,

dass für diese Behandlungsmethode keine Leitlinien bestanden haben. Ab-

schließender Beurteilung bedarf diese Frage jedoch nicht.

23

3. Der Beklagte haftet für die Behandlung insgesamt und die daraus ent-

standenen und künftig entstehenden Schäden der Klägerin jedenfalls deshalb,

weil die Behandlung ohne wirksame Einwilligung der Klägerin erfolgt ist und

daher rechtswidrig war. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe

die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt, hält den Angriffen der Revi-

sion gleichfalls nicht stand.

24

a) Die Anwendung einer sogenannten "Außenseitermethode" erfordert

zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dessen Aufklärung

über das Für und Wider dieser Methode. Einem Patienten müssen nicht nur die

Risiken und die Gefahr eines Misserfolges des Eingriffs erläutert werden, son-

dern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff (noch) nicht

medizinischer Standard ist und seine Wirksamkeit statistisch (noch) nicht abge-

sichert ist. Der Patient muss wissen, auf was er sich einlässt, um abwägen zu

können, ob er die Risiken einer (eventuell - wie hier - nur relativ indizierten) Be-

handlung und deren Erfolgsaussichten im Hinblick auf seine Befindlichkeit vor

dem Eingriff eingehen will (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05 -

aaO; Katzenmeier, aaO, S. 312; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl.,

Rn. 387; Geiß/Greiner, aaO, Rn. C 39).

b) Eine diesen Grundsätzen entsprechende Aufklärung ist unstreitig nicht

erfolgt.

Zwar hat der Beklagte die Klägerin über die schwerwiegenden Risiken

einer Querschnittlähmung sowie einer Blasen- und Mastdarmstörung aufgeklärt.

Auch wurde die Klägerin über die Möglichkeit der Erfolglosigkeit des Eingriffs

belehrt, wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender

Weise aus der Unterstreichung der Wörter "persistierende Beschwerden" im

Aufklärungsformular und der Aussage des Ehemannes der Klägerin als Zeugen

vor dem Landgericht entnimmt.

27

Der Beklagte hat die Klägerin aber unstreitig nicht darüber belehrt, dass

es sich bei der Methode Racz um eine neuartige, wissenschaftlich umstrittene

Art der Schmerztherapie handelte, die (noch) nicht medizinischer Standard, de-

ren Wirksamkeit statistisch nicht abgesichert war und die der Sachverständige

als "klinisch-experimentell" bezeichnet hat. Eine solche Aufklärung wäre jedoch

nach obigen Grundsätzen erforderlich gewesen und war angesichts der ledig-

lich relativen Indikation und auch angesichts der bei der Klägerin vorbekannten

Besonderheit einer Spinalkanalstenose im konkreten Fall unverzichtbar, selbst

wenn die Stenose damals noch nicht als Kontraindikation erkannt war. Die Auf-

klärung über das Risiko eines Misserfolgs, die das Berufungsgericht als ausrei-

chend angesehen hat, konnte demgegenüber nicht genügen, weil sie die Pati-

entin weder über die Gefahr einer Verschlechterung ihres Zustands noch über

die insgesamt unerforschte Wirkweise der Methode und ihre umstrittene Wirk-

samkeit in Kenntnis setzte.

28

c) Nach allem war die Aufklärung der Klägerin nicht ausreichend, weil sie

eine unrichtige Vorstellung von der Schaden-Nutzen-Relation vermittelte (vgl.

Senat, BGHZ 144, 1, 8; Urteile vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992,

960, 961 f.; vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 104, 105). An

der haftungsbegründenden Kausalität der Behandlung durch den Beklagten

bestehen nach den beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts keine Zweifel.

29

Eine Haftung des Beklagten für die bei der Klägerin aufgetretene Blasen-

und Mastdarmstörung wird auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kläge-

rin über diese Komplikationsmöglichkeit aufgeklärt worden war. Die Klägerin hat

unwidersprochen vorgetragen, dass sie sich bei vollständiger Aufklärung über-

haupt nicht auf die Behandlung eingelassen hätte, und damit geltend gemacht,

dass sie bei vollständiger Aufklärung von dieser Behandlung abgesehen hätte.

Anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 13. Juni 2006 (- VI ZR

323/04 - BGHZ 168, 103 ff.) zugrunde liegenden Sachverhalt hätte die Klägerin

daher diese Behandlung insgesamt abgelehnt (zum haftungsrechtlichen Zu-

rechnungszusammenhang vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR

353/99 - VersR 2001, 592).

30

d) Auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin durfte das Beru-

fungsgericht seine Entscheidung schon deshalb nicht stützen, weil nicht festge-

stellt und nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte sich auf eine hypothetische

Einwilligung der Klägerin auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung berufen

hat (vgl. Senat, Urteile vom 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960,

962; vom 9. November 1993 - VI ZR 248/92 - VersR 1994, 682, 684; vom

14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302; vom 9. Juli 1996 - VI ZR

101/95 - VersR 1996, 1239, 1240).

31

Die Revision wendet sich im Übrigen mit Erfolg dagegen, dass das Beru-

fungsgericht eine hypothetische Einwilligung der Klägerin in die Behandlung

nach Racz angenommen hat, weil die Klägerin einen Entscheidungskonflikt

nicht plausibel dargetan habe. Das Berufungsgericht stellt zu hohe Anforderun-

gen an die Plausibilität eines Entscheidungskonflikts bei Anwendung einer Au-

ßenseitermethode (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05 - aaO).

Die Klägerin hatte vorgetragen, bei ordnungsgemäßem Hinweis darauf, dass es

sich um eine Behandlungsmethode außerhalb des medizinischen Standards

handelte, hätte sie die Behandlung nicht ausführen lassen; sie wäre notfalls in

eine Schmerzklinik gegangen. Damit hatte sie einen Entscheidungskonflikt aus-

reichend plausibel gemacht.

32

e) Die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten war somit mangels

ordnungsgemäßer Aufklärung über die Anwendung einer "Außenseitermetho-

de" von Anfang an rechtswidrig. Der Beklagte haftet daher für alle aus der Be-

handlung entstehenden materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin.

33

f) Eine für die Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklag-

ten ausreichende Möglichkeit künftiger Schäden (vgl. Senat, Urteil vom

9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 - GesR 2007, 165) ist nach den Ausführungen

des Berufungsgerichts in der Blasen- und Mastdarmstörung der Klägerin fest-

gestellt.

34

4. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Der erkennende Senat hat in der Sache abschließend zu entscheiden,

da die Aufhebung wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des § 823 Abs. 1

BGB auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endent-

scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

35

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 02.08.2005 - 1 MO 2439/02 -

OLG München, Entscheidung vom 19.01.2006 - 1 U 4453/05 -