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BGH Beschluss vom 23.05.2007 – 1 StR 220/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 220/07

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tü-

bingen vom 17. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der religiös-kulturelle Hintergrund stellt auch bei Vergewaltigung der

Ehefrau keinen Strafmilderungsgrund i.S.v. § 46 StGB dar (BGH NStZ-

RR 2007, 86, 87).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf