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BGH Beschluss vom 23.05.2007 – 1 StR 220/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tü-
bingen vom 17. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der religiös-kulturelle Hintergrund stellt auch bei Vergewaltigung der
Ehefrau keinen Strafmilderungsgrund i.S.v. § 46 StGB dar (BGH NStZ-
RR 2007, 86, 87).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
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