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BGH Beschluss vom 23.05.2007 – 2 StR 569/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Bestimmens eines Minderjährigen, mit Betäubungsmitteln
Handel zu treiben u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2007 gemäß §§ 154
Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Gießen vom 14. August 2006 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III 7
wegen versuchter räuberischer Erpressung zu der Freiheits-
strafe von acht Monaten verurteilt wurde. Insoweit hat die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-
klagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
b) der Schuldspruch im Fall III 2 dahin geändert, dass der An-
geklagte schuldig ist
- des Bestimmens eines Minderjährigen, mit Betäubungsmit-
teln Handel zu treiben in Tateinheit mit gewerbsmäßiger
Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und mit
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
- der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an
Minderjährige in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln.
c) das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- soweit der Angeklagte im Fall III 8 verurteilt wurde sowie
- im gesamten Strafausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in 24 Fällen, Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in
neun Fällen, Versuchs, einen Minderjährigen zu bestimmen, mit Betäubungs-
mitteln Handel zu treiben sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung zu
der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel
hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge
Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III 7 wegen
versuchter räuberischer Erpressung verurteilt wurde. Soweit bei weiterer Aufklä-
rung des Sachverhalts Tateinheit mit dem fünften Verkauf von 50 g Haschisch
an den Zeugen B. in Betracht kommt (Fall III 6, Tat 5) wird die Strafverfol-
gung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO
auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt.
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2. Im Fall III 2 ist der Schuldspruch auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen des Landgerichts dahin zu ändern, dass der Ange-
klagte schuldig ist
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- des Bestimmens eines Minderjährigen, mit Betäubungsmitteln Handel zu trei-
ben in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Min-
derjährige und mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
- der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei
Fällen jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
a) Der Angeklagte hat nicht nur versucht, den 16-jährigen Zeugen S. zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu bestimmen. Vielmehr hat er die Tat (§
30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG) vollendet.
Das Landgericht hat hierzu festgestellt (UA S. 6): Der Angeklagte zeigte
dem Zeugen Anfang 2005 ein Bündel Geldscheine und sagte, soviel Geld kön-
ne er auch verdienen, wenn er für ihn Haschisch verkaufe. S. ging auf den Vor-
schlag des Angeklagten ein, ohne dass es einer Überredung bedurft hätte, da
er schon zuvor bereit war, Haschisch weiterzugeben. S. legte mit Bekannten
Geld zusammen und traf sich erneut mit dem Angeklagten. Bei diesem Treffen
erhielt S. von dem Angeklagten 50 g Haschisch für 150 € auf Kommission.
Nach dem ersten Quartal 2005 kam es zu einem weiteren Verkauf von 50 g
Haschisch für 150 €. Bei dem zweiten Verkauf zahlte S. auch die noch ausste-
henden 150 € aus dem ersten Geschäft. Schließlich kam es im ersten Quartal
2005 noch zu einem dritten Verkauf von 50 g Haschisch für 150 € an S.. Für
den Angeklagten waren die Verkäufe gewinnbringend.
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Unter diesen Umständen war es rechtsfehlerhaft, das Verhalten des An-
geklagten lediglich als versuchtes Bestimmen des Zeugen S. zu werten (UA
S. 38). Auch für den Begriff "Bestimmen" in § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG gelten die
allgemeinen, zu § 26 StGB entwickelten Grundsätze (vgl. dazu im Einzelnen
BGHSt 45, 373; BGH NStZ 2001, 41, 42; 1994, 29, 30; StV 2001, 406; Körner,
BtMG 5. Aufl. § 30 a Rdn. 25; Franke in Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl.
§ 30 a Rdn. 7; zu § 26 vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. Rdn. 3). Danach ist
es gleich, in welcher Form und durch welches Mittel die Einflussnahme auf den
Willen des anderen erfolgt. Die Willensbeeinflussung muss auch nicht die allei-
nige Ursache für das Verhalten des anderen sein, vielmehr genügt bloße Mitur-
sächlichkeit (BGHSt aaO S. 374). Der Angeklagte hat das Tatinteresse und die
Tatbereitschaft des Zeugen S. dadurch gefördert, dass er ihm ein Bündel Geld-
scheine zeigte und damit die Verdienstmöglichkeiten aufzeigte, falls S. für ihn
Haschisch verkaufe. Der Zeuge S. war zwar allgemein bereit, Haschisch zu
verkaufen. Seine Tatbereitschaft hatte sich aber noch nicht auf ein bestimmtes
Geschäft konkretisiert. Das geschah erst, nachdem der Angeklagte dem Zeu-
gen S. auf die Verdienstmöglichkeiten beim Haschischverkauf für ihn aufmerk-
sam machte. Erst daraufhin begann der Zeuge, mit Bekannten zur Finanzierung
eines Haschischgeschäfts Geld zusammenzulegen. Konkrete Gestalt nahm
dieses Geschäft an, als der Angeklagte dem Zeugen 50 g Haschisch für 150 €
auf Kommission zum Weiterverkauf übergab. Erst durch die Einflussnahme auf
den Willen des Zeugen kam es somit dazu, dass S. von dem Angeklagten
nacheinander dreimal 50 g Haschisch zum Weiterverkauf übernahm. Das Ver-
halten des Angeklagten war danach neben der allgemeinen Tatbereitschaft des
Zeugen zumindest mitursächlich für dessen Handeltreiben mit Betäubungsmit-
teln. Der Tatvorsatz des Angeklagten ist hinreichend festgestellt. Dass der Zeu-
ge die drei Haschischlieferungen weiterverkauft hat, lässt sich dem Gesamtzu-
sammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend entnehmen.
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b) Das Landgericht hat zudem übersehen, dass der Angeklagte bei dem
ersten Geschäft über 50 g Haschisch zu 150 € tateinheitlich mit dem Bestim-
men des Zeugen S. zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch gewerbs-
mäßig Betäubungsmittel an einen Minderjährigen abgegeben und mit diesem
Betäubungsmittel (gewerbsmäßig) Handel getrieben hat. Das Landgericht hat
bei allen Verkäufen des Angeklagten an Erwachsene gewerbsmäßiges Handeln
angenommen. Es bestehen unter den festgestellten Umständen daher keine
Zweifel, dass der Angeklagte auch bei der Abgabe von Haschisch an den min-
derjährigen Zeugen S. gewerbsmäßig gehandelt hat und dadurch den Tatbe-
stand des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt hat. Tateinheitlich hierzu hat der Ange-
klagte mit dem Betäubungsmittel auch (gewerbsmäßig) Handel getrieben. In-
soweit ist daher der Schuldspruch zu ändern.
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Im Übrigen weist der Generalbundesanwalt in dem ergänzenden Antrag
vom 17. April 2007 zutreffend darauf hin, dass zwischen dem Bestimmen des
Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und der ersten ge-
werbsmäßigen Abgabe von Haschisch an den Minderjährigen einerseits und
der zweiten gewerbsmäßigen Abgabe von Haschisch an den Minderjährigen
andererseits entgegen seiner ersten Zuschrift keine tateinheitliche Verknüpfung
besteht, weil das Vergehen des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln, das hier allein für ein teilweises Zusammentreffen der tatbe-
standsrelevanten Handlungen in Betracht kommt, nicht die durch beide Verkäu-
fe jeweils verwirklichten schwerer wiegenden Verbrechen der gewerbsmäßigen
Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zur Tateinheit verklammern
kann. Eine Sonderkonstellation, wie sie der Senat in BGHSt 33, 4 zu beurteilen
hatte (Verknüpfung zweier minder schwerer Fälle des Verbrechens der Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch einen Fall des gewerbs-
mäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln) liegt hier nicht vor, sodass da-
hingestellt bleiben kann, ob an der damaligen Beurteilung der Konkurrenzfrage
noch festgehalten werden könnte. Diese die Annahme von Tateinheit aus-
schließende Begrenzung der Klammerwirkung des gewerbsmäßigen Handel-
treibens bleibt auch bestehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Verurtei-
lung des Angeklagten durch das Landgericht rechtsfehlerhaft zunächst nur we-
gen eines milderen Straftatbestands (§ 29 a Abs. 1 Nr. 1) erfolgt ist.
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c) § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich
der Angeklagte auch nach einem Hinweis nicht erfolgreicher hätte verteidigen
können.
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3. Die Feststellungen, die das Landgericht im Fall III 8 zu den beiden
Verkäufen an den Zeugen Sch. getroffen hat, lassen eine abschließende Beur-
teilung der Konkurrenzfrage, ob es sich materiell-rechtlich um eine oder zwei
Taten handelt, nicht zu.
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Das Landgericht hat hierzu festgestellt: Der Angeklagte verkaufte dem
16-jährigen Sch. im Mai 2005 20 g Haschisch. Da Sch. nicht bezahlten konnte,
bat er den Angeklagten, ihm mehr Haschisch zu besorgen, damit er dies ver-
kaufen und die geschuldeten 165 € bezahlen könne.
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Etwa zwei Wochen später erhielt Sch. daher von dem Angeklagten eine
100 g-Platte Haschisch. Sch. konsumierte aber sowohl die 20 g als auch einen
Großteil der 100 g-Platte, zum Teil mit Freunden, und verkaufte nur für 10 €
Haschisch an einen Mitschüler. Erst bei der zweiten Lieferung wusste der An-
geklagte, dass Sch. noch nicht 18 Jahre alt war.
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Da in diesem Fall eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 29 a Abs. 1
Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG für den ersten Verkauf wegen Fehlens der
Kenntnis vom Alter des Zeugen Sch. ausscheidet, kommt - anders als im Fall III
2 - hier ein tateinheitliches Zusammentreffen der beiden Haschischverkäufe in
Betracht. Der Angeklagte hat sich in beiden Fällen wegen (gewerbsmäßigen)
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht. Der Zeuge Sch. gab
vor, er wolle mit dem Verkaufserlös für die 100 g-Platte auch die Schulden aus
dem ersten Kauf von 20 g Haschisch bezahlen. Wäre dies so geschehen, könn-
ten beide Geschäfte bei der einheitlichen Zahlung des Kaufpreises für beide
Verkäufe teilweise zusammentreffen, weil auch die Bezahlung einer Betäu-
bungsmittellieferung tatbestandsmäßiger Teil des Handeltreibens ist (vgl.
BGHSt 43, 158, 162 m.w.N.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5;
§ 29 Strafzumessung 29; a.A. BGH NStZ 1999, 411). Dass der Angeklagte mit
dem zweiten Verkauf nach Kenntnis des Alters des Käufers auch ein Verbre-
chen der gewerbsmäßigen Abgabe an Minderjährige begangen hat, schließt
hier die tateinheitliche Verknüpfung nicht aus, da es nicht um die Verklamme-
rung zweier Verbrechen durch ein Vergehen geht, sondern um die mögliche
Anbindung zweier zum Teil tateinheitlich zusammentreffender Vergehen an ein
Verbrechen.
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Aus den bisher getroffenen Feststellungen ergibt sich aber nicht, ob und
in welcher Höhe der Zeuge Sch. Zahlungen an den Angeklagten geleistet hat,
sodass auch eine tatbestandliche Verknüpfung nicht belegt ist. Hierfür genügt
es nicht, dass der Zeuge Sch. vorgab und möglicherweise beabsichtigte, mit
dem Verkaufsgewinn aus der 100 g-Platte zugleich auch die ersten 20 g Ha-
schisch zu bezahlen. Die mögliche tateinheitliche Verknüpfung entsteht nicht
durch die bloße Absicht, sondern nur dann, wenn tatbestandsrelevante Hand-
lungen tatsächlich teilweise zusammentreffen (vgl. Rissing-van Saan in LK
11. Aufl. § 52 Rdn. 19 f.). Ob das hier der Fall war, bedarf weiterer tatrichterli-
cher Aufklärung. Es ist nicht auszuschließen, dass weitere Feststellungen hier-
zu möglich sind.
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4. Der Strafausspruch hält insgesamt der sachlich-rechtlichen Prüfung
nicht stand.
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In den Fällen des Verkaufs geringer Mengen Haschisch ergibt sich ein
von der Revision und dem Generalbundesanwalt zu Recht gerügter Wertungs-
widerspruch zwischen den Fällen des Verkaufs an erwachsene Abnehmer und
den Fällen des Verkaufs an Minderjährige. Die Abgabe von Betäubungsmitteln
an Minderjährige soll nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich strenger
geahndet werden und ist im Vergleich zu den von § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr.
1 BtMG erfassten Fällen mit einer höheren Strafdrohung bewehrt (vgl. § 29 a
Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Im vorliegenden Fall wendet das Landge-
richt aber beim Verkauf von Haschisch-Kleinmengen bis 5 g an minderjährige
Abnehmer einen milderen Strafrahmen an (§ 29 a Abs. 2 BtMG) und spricht mit
sechs Monaten Freiheitsstrafe auch mildere Einzelstrafen aus als in den Fällen
des Verkaufs an Erwachsene (Fälle III 4 und 5, § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG), die mit
jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden. Für eine derartige, der
Systematik des Gesetzes entgegengesetzte Behandlung dieser Fälle, die sich
im Übrigen in den wesentlichen Tatmodalitäten nicht unterscheiden, ergeben
sich aus dem Urteil keine tragfähigen Gründe.
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Zudem hat das Landgericht in den Fällen des Verkaufs an Erwachsene
keine Überlegungen zu einer Milderung des Strafrahmens angestellt, zu denen
es sich in den Fällen des Verkaufs an Minderjährige veranlasst sieht, sodass es
bei den fünf Verkäufen an Minderjährige im Fall III 1 sogar minder schwere Fäl-
le angenommen hat. Insoweit ist deshalb ein Fehler in der Strafzumessung zum
Nachteil des Angeklagten nicht auszuschließen.
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Um dem neuen Tatrichter in den Grenzen des Verschlechterungsverbots
eine insgesamt abgewogene und den Vorgaben des Gesetzes entsprechende
Strafzumessung zu ermöglichen, hat der Senat den Strafausspruch insgesamt
aufgehoben.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck