BGH Beschluss vom 23.05.2007 – 5 StR 537/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Mai 2007 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 16. März 2006 nach § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 16. März 2006 wegen
Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährli-
cher Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körper-
verletzung und Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit (vorsätzlicher)
Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren verurteilt. Die mit Sach- und Verfahrensrügen geführte Revisi-
on des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im
Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts un-
begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung des Landgerichts begegnet im Blick auf die nicht
ausreichende Berücksichtigung einer Verletzung der Rechte des Angeklag-
ten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durchgreifenden Bedenken.
Hierzu ist festgestellt, dass die erste Beschuldigtenvernehmung des
Angeklagten am 13. Juni 2001 erfolgte, am 16. Oktober 2003 Anklage erho-
ben wurde und die Strafkammer wegen anderweitiger Belastung die Haupt-
verhandlung jedoch erst am 28. Oktober 2004 begann. Zur Strafzumessung
führt das Landgericht sodann aus, dass die „dargestellte überlange Verfah-
rensdauer im hiesigen Strafverfahren, für die der Angeklagte nicht verant-
wortlich war,“ zu einem – numerisch benannten – Abschlag (drei, fünf und
vier Monate) bei den an sich verwirkten Einzelstrafen geführt habe. „Unter
Beachtung des Abschlages“ ist die Gesamtfreiheitsstrafe auf sechs Jahre
festgesetzt worden.
Die Revision beanstandet mit der Verfahrensrüge – womit sie aller-
dings das weitergehende Ziel der Verfahrenseinstellung verfolgt – zu Recht,
dass die seit der Eröffnung des Tatvorwurfs eingetretene Verfahrensverzöge-
rung nicht in ausreichendem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt
worden ist.
Zwar ist das Tatgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der An-
spruch des Angeklagten auf eine gerichtliche Entscheidung innerhalb einer
angemessenen Frist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt worden ist und
dies als Strafmilderungsgrund neben dem strafmildernden Gesichtspunkt der
Belastung des Angeklagten durch den Zeitablauf zwischen Tat und Aburtei-
lung tritt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 5). Jedoch
lassen die Ausführungen und die Bemessung des kompensatorischen Ab-
schlags besorgen, dass nur die Verfahrensverzögerung seit Eingang der Ak-
ten bei dem Landgericht abgegolten werden sollte. Diese beansprucht be-
reits für sich genommen erhebliches Gewicht, da in dem Zeitraum von einem
Jahr zwischen Eingang der Akten und Beginn der Hauptverhandlung das
Verfahren auch nicht in anderer Weise gefördert worden ist und sich auch
keine sehr stringente Terminierung anschloss. Unerörtert bleibt, ob nicht be-
reits im Ermittlungsverfahren eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensver-
zögerung eingetreten ist. Schon nach den Urteilsausführungen besteht hier-
zu dringender Anlass, denn daraus ergibt sich, dass zwischen der Beschul-
digtenvernehmung und der Anklageerhebung über zwei Jahre liegen. Jeden-
falls aber der umfassende Tatsachenvortrag der Revision legt eine rechts-
staatswidrige Verzögerung in diesem Verfahrensstadium außerordentlich
nahe. Danach wäre das Verfahren in einem Maße verzögert worden, das
zwar aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-
anwalts keinesfalls – wie von der Revision erstrebt – zur Einstellung des Ver-
fahrens führen kann (vgl. hierzu BGHSt 46, 159; BVerfG – Kammer –
StV 1993, 352), dem aber die vom Landgericht vorgenommene Kompensati-
on nicht in ausreichendem Umfang gerecht würde.
Dieser Mangel muss zur Aufhebung der Einzelstrafen und des Ge-
samtstrafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen führen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal