BGH Urteil vom 23.05.2007 – IV ZR 291/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Kammer-
gerichts Berlin vom 29. September 2006 wird zurückgewie-
sen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar die prozessua-
le Vorschrift des § 384 ZPO verkannt; der Zeuge durfte das
Zeugnis nicht pauschal verweigern und deshalb auch nicht
unvernommen entlassen werden (BGH, Urteil vom 18. Okto-
ber 1993 - II ZR 255/92 - NJW 1994, 197 unter I 2 a). Dar-
auf kann die Beklagte jedoch keinen Zulassungsgrund stüt-
zen. Denn sie hat im Anschluss an den Termin zur Beweis-
aufnahme rügelos verhandelt (§ 295 ZPO) und damit die
Berechtigung des Zeugen zur Aussageverweigerung nicht
in Zweifel gezogen (Senatsurteil vom 18. November 1986
- IVa ZR 99/85 - VersR 1987, 149); darin
liegt ein
- zumindest konkludenter - Verzicht auf den Zeugen als
Beweismittel (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 387 Rdn. 2;
MünchKomm-ZPO/Damrau, 2. Aufl. § 387 Rdn. 4; Wieczo-
rek, ZPO 2. Aufl. § 387 Anm. A II a 1; Stein/Jonas/Berger,
ZPO 22. Aufl. § 387 Rdn. 5; Musielak/Huber, ZPO 5. Aufl.
§ 387 Rdn. 1). Eine wiederholte Ladung und Einvernahme
des Zeugen kam deshalb nicht in Betracht. Das Protokoll
der vorangegangenen Beweisaufnahme durfte das Beru-
fungsgericht - trotz Richterwechsels - im Wege des Ur-
kundsbeweises verwerten (BGHZ 53, 245, 257). Soweit es
im Rahmen der Beweiswürdigung seine Überlegungen, den
Angaben des Zeugen nicht folgen zu können, nicht ohnehin
lediglich auf die fehlende Plausibilität seiner Aussage, son-
dern auf dessen Glaubwürdigkeit stützt, beruht dies auf
persönlichen Eindrücken, die in der abschließenden münd-
lichen Verhandlung gewonnen worden sind, an der alle mit
der Urteilsfindung befassten Richter teilgenommen haben.
Den von der Beklagten gerügten Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend
erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2003 - 4 O 27/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.09.2006 - 25 U 173/03 -