Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.05.2007 – IV ZR 291/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Mai 2007

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Kammer-

gerichts Berlin vom 29. September 2006 wird zurückgewie-

sen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar die prozessua-

le Vorschrift des § 384 ZPO verkannt; der Zeuge durfte das

Zeugnis nicht pauschal verweigern und deshalb auch nicht

unvernommen entlassen werden (BGH, Urteil vom 18. Okto-

ber 1993 - II ZR 255/92 - NJW 1994, 197 unter I 2 a). Dar-

auf kann die Beklagte jedoch keinen Zulassungsgrund stüt-

zen. Denn sie hat im Anschluss an den Termin zur Beweis-

aufnahme rügelos verhandelt (§ 295 ZPO) und damit die

Berechtigung des Zeugen zur Aussageverweigerung nicht

in Zweifel gezogen (Senatsurteil vom 18. November 1986

- IVa ZR 99/85 - VersR 1987, 149); darin

liegt ein

- zumindest konkludenter - Verzicht auf den Zeugen als

Beweismittel (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 387 Rdn. 2;

MünchKomm-ZPO/Damrau, 2. Aufl. § 387 Rdn. 4; Wieczo-

rek, ZPO 2. Aufl. § 387 Anm. A II a 1; Stein/Jonas/Berger,

ZPO 22. Aufl. § 387 Rdn. 5; Musielak/Huber, ZPO 5. Aufl.

§ 387 Rdn. 1). Eine wiederholte Ladung und Einvernahme

des Zeugen kam deshalb nicht in Betracht. Das Protokoll

der vorangegangenen Beweisaufnahme durfte das Beru-

fungsgericht - trotz Richterwechsels - im Wege des Ur-

kundsbeweises verwerten (BGHZ 53, 245, 257). Soweit es

im Rahmen der Beweiswürdigung seine Überlegungen, den

Angaben des Zeugen nicht folgen zu können, nicht ohnehin

lediglich auf die fehlende Plausibilität seiner Aussage, son-

dern auf dessen Glaubwürdigkeit stützt, beruht dies auf

persönlichen Eindrücken, die in der abschließenden münd-

lichen Verhandlung gewonnen worden sind, an der alle mit

der Urteilsfindung befassten Richter teilgenommen haben.

Den von der Beklagten gerügten Verstoß gegen Art. 103

Abs. 1 GG hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend

erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2003 - 4 O 27/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 29.09.2006 - 25 U 173/03 -