BGH Urteil vom 23.05.2007 – IV ZR 3/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 3/06
URTEIL
Verkündet am: 23. Mai 2007 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 322 Abs. 1
Die Rechtskraft eines auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente beschränkten Ur- teils erstreckt sich nicht auf die vertraglich neben der Rente zugesagten Über- schussanteile.
BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - IV ZR 3/06 - HansOLG Hamburg LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 23. Mai 2007
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Han-
seatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat,
vom 13. Dezember 2005 im Kostenpunkt und hinsichtlich
der Entscheidung über die Klage aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten dieses Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger fordert von der Beklagten, bei der er im Juli 1994 eine
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung genommen hat, die Zahlung der
vertraglich zugesagten Überschussanteile. Die Beklagte hat den Versi-
cherungsvertrag mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 angefochten,
weil sie vom Kläger bei Abschluss des Versicherungsvertrages über
Kniebeschwerden arglistig getäuscht worden sei.
Die Beklagte war zuvor mit Schreiben vom 25. November 1996
vom Vertrag zurückgetreten, weil ihr bei Antragstellung Rückenbe-
schwerden des Klägers verschwiegen worden seien. Seine Klage auf
Zahlung der vierteljährlichen Berufsunfähigkeits-Rente von 3.000 DM
führte zu einer am 10. August 1999 rechtskräftig gewordenen, antrags-
gemäßen Verurteilung der Beklagten. In dem Betrag von 3.000 DM sind
Überschussanteile nicht enthalten.
Das Landgericht hat die Klage auf Überschussanteile abgewiesen;
das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die
Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht meint, der Anspruch auf die Überschuss-
anteile, die bei Berufsunfähigkeit die Rente erhöhen, sei von dem An-
spruch auf die Rente selbst nicht zu trennen. Demgemäß nähmen die
Überschussanteile, auch wenn sie im Vorprozess nicht ausdrücklich titu-
liert worden seien, an der Rechtskraft des seinerzeit ergangenen Urteils
teil. Folglich sei die Beklagte mit dem Anfechtungseinwand präkludiert.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar besteht die Wirkung der Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO),
wenn die im ersten Prozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfolge im
zweiten Prozess nicht die Hauptfrage, sondern eine Vorfrage darstellt, in
der Bindung des nunmehr entscheidenden Gerichts an die Vorentschei-
dung. Die Bindung beschränkt sich aber auf den Streitgegenstand des
früheren Rechtsstreits, der durch den dortigen prozessualen Anspruch
und den ihm zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird
(st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - NJW
2003, 3058 unter II 1 a; vom 11. November 1994 - V ZR 46/93 - NJW
1995, 967 unter II 1).
Hier ist im Vorprozess nur über die im Versicherungsvertrag ver-
einbarte Grundrente in Höhe von 3000 DM im Vierteljahr entschieden
worden. Der aus demselben Versicherungsvertrag folgende Anspruch auf
Überschussanteile ist im Klageantrag und in dem rechtskräftig geworde-
nen Urteil dagegen nicht berücksichtigt worden; dazu hat der Kläger
auch nicht vorgetragen. Mithin beschränkt sich die Rechtskraft der Ent-
scheidung im Vorprozess auf den Anspruch auf eine vierteljährliche Ren-
te von 3000 DM bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit.
Die Revision macht daher mit Recht geltend, dass das Berufungs-
gericht den Anfechtungseinwand nur dann nicht hätte zu prüfen brau-
chen, wenn im Vorprozess im Wege einer Zwischenfeststellungsklage
nach § 256 Abs. 2 ZPO das Bestehen des vorgreiflichen Rechtsverhält-
nisses insgesamt festgestellt worden wäre. Daran fehlt es hier aber. Das
Berufungsurteil weist auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine in
diese Richtung gehende Auslegung des rechtskräftig gewordenen Urteils
im Vorprozess auf. Dass sowohl die Rente von vierteljährlich 3000 DM
als auch die Überschussanteile materiell-rechtlich auf einem einheitli-
chen Anspruch auf die Versicherungsleistung beruhen, reicht dafür nicht
aus.
3. Das Berufungsgericht wird daher über den Anfechtungseinwand
zu entscheiden haben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2005 - 332 O 123/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2005 - 9 U 119/05 -