BGH Urteil vom 26.06.2003 – I ZR 269/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. Juni 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 322 Abs. 1
Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auch im Rahmen von sog.
"Ausgleichszusammenhängen" oder "(zwingenden) Sinnzusammenhängen"
nicht auf präjudizielle Rechtsverhältnisse.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - OLG Celle
LG Stade
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Celle vom 25. Oktober 2000 wird auf Kosten des Klägers zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt eine Obstbrennerei. Sie hat mit dem Kläger am
16. Juni 1987 einen Vertrag über den Abtransport der bei ihr anfallenden flüssi-
gen Abfälle (sogenannte Obstschlempe) geschlossen. Die Laufzeit des Vertra-
ges betrug sechs Jahre und sollte sich nachfolgend um jeweils zwei Jahre ver-
längern, sofern nicht eine Partei den Vertrag mindestens zwölf Monate vor sei-
nem Ablauf mittels eingeschriebenem Brief kündigte.
In einem Schreiben an die Beklagte vom 6. Juni 1991 führte der Kläger
unter anderem aus, in der Saison 1990/91 habe die Abfuhr der Schlempe, von
der nur halb so viel wie in normalen Jahren angefallen sei, für ihn ein Zusatzge-
schäft dargestellt. Der Kläger bat deshalb darum, seinen Fuhrlohn, der in dem
Vertrag vom 16. Juni 1987 für die Zeit bis zum 30. Juni 1992 auf 12 DM/m³ net-
to festgesetzt worden war, nachfolgend auf 18 DM/m³ netto zu erhöhen. Falls
die Beklagte mit diesem Preis nicht einverstanden sein sollte, sei das Schreiben
als Kündigung des Vertrages zum 30. Juni 1992 zu betrachten.
Aufgrund dieses Schreibens ergab sich zwischen den Parteien ein
Schriftwechsel, der zu keiner Einigung über die Höhe des dem Kläger künftig
zustehenden Fuhrlohns führte. Mit Schreiben vom 30. Januar 1992 erklärte die
Beklagte, sie akzeptiere die vom Kläger in dem Schreiben vom 6. Juni 1991
erklärte Kündigung des Vertrages zum 30. Juni 1992 und "vereinbare, daß der
Vertrag einvernehmlich zum 1. Juli 1992 aufgehoben werde".
Auf der Grundlage dieses Schriftwechsels haben die Parteien außer im
vorliegenden Rechtsstreit auch schon in zwei vorangegangenen Verfahren dar-
um gestritten, ob der Vertrag vom 16. Juni 1987 wirksam gekündigt oder aufge-
hoben worden ist und ob der Kläger Fuhrlohn unter Abzug ersparter Aufwen-
dungen beanspruchen kann, weil er ab dem 1. Juli 1992 keine Leistungen mehr
für die Beklagte erbringen konnte, nachdem diese den Vertrag als wirksam ge-
kündigt angesehen und deshalb einen anderen Unternehmer mit der Abfuhr der
Schlempe beauftragt hatte.
In dem ersten, vor dem Landgericht Stade zunächst unter dem Aktenzei-
chen 2 O 168/93 und nach der Zurückverweisung der Sache durch das Beru-
fungsgericht unter dem Aktenzeichen (6) 2 O 168/93 geführten Rechtsstreit hat
der Kläger mit durch die Nichtannahme der Revision der Beklagten rechtskräftig
gewordenem Teilgrund- und Teilendurteil des Oberlandesgerichts Celle vom
6. Juli 1994 die Feststellung erwirkt, daß die Beklagte an ihn aufgrund des bis
zum 30. Juni 1995 fortbestehenden Vertrags vom 16. Juni 1987 den nach et-
waigen Abzügen gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. verbleibenden Fuhrlohn
zu zahlen hat. Im nachfolgenden Betragsverfahren ist die Beklagte mit rechts-
kräftig gewordenem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16. September
1998 verurteilt worden, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum
30. Juni 1995 310.712 DM nebst Zinsen zu zahlen.
In dem vor dem Landgericht Stade unter dem Aktenzeichen 4 O 422/97
geführten Rechtsstreit hat die Beklagte beantragt festzustellen, daß dem Kläger
die von diesem mit Schreiben vom 12. Februar 1997 aus dem Vertrag vom
16. Juni 1987 für die Zeit von August bis Dezember 1996 weiterhin geltend ge-
machten Ansprüche i.H. von 40.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer nicht zuste-
hen. Die Abweisung dieser Klage durch das Landgericht ist vom Oberlandesge-
richt Celle mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Juni 1999 bestätigt worden.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von
Fuhrlohn abzüglich ersparter Aufwendungen aus dem Vertrag vom 16. Juni
1987 für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1999 in Anspruch genom-
men. Er hat seinen sich daraus ergebenden Zahlungsanspruch im ersten
Rechtszug auf 600.000 DM und in der Berufungsinstanz auf 543.427,20 DM
beziffert. Seinen dort deswegen angekündigten Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis
zum 30. Juni 1999 Fuhrlohn i.H. von 543.427,20 DM zuzüglich ge-
staffelter Zinsen i.H. von 15 % zu zahlen,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm aufgrund des bis
zum 30. Juni 1999 bestehenden Abfuhrvertrages Fuhrlohn für die
Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1999 zu zahlen, soweit nach
etwaigen Abzügen gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB (a.F.) noch ein
Zahlungsanspruch verbleibt,
hat er in der Berufungsverhandlung mit der Maßgabe gestellt, daß er hinsicht-
lich des Teilbetrages von 46.000 DM als Fuhrlohn für die Zeit von August bis
Dezember 1996 von einer Antragstellung abgesehen hat.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Die Klage ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Das Beru-
fungsgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Betrages i.H. von
46.000 DM zuzüglich Zinsen durch Teilversäumnisurteil und im übrigen durch
streitiges Urteil zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die von ihm im zweiten Rechtszug für
die Zeit von Juli 1995 bis Juli 1996 und von Januar 1997 bis Juni 1999 geltend
gemachten Klageansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zu-
rückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger aus
dem Vertrag vom 16. Juni 1987 für die Zeit von Juli 1995 bis Juni 1999 keine
Ansprüche gegenüber der Beklagten zu, da diese den Vertrag jedenfalls zum
30. Juni 1995 wirksam gekündigt habe. Hierzu hat das Berufungsgericht ausge-
führt:
Die Beklagte habe in dem bei dem Landgericht Stade unter dem Akten-
zeichen 2 O 168/93 geführten Verfahren der Zahlungsforderung des Klägers mit
Schriftsatz vom 16. März 1994 entgegengehalten, daß der Vertrag bereits ge-
kündigt sei; sie werde den Kläger nicht mehr mit der Abfuhr von Schlempe be-
auftragen, da sie, wie der Kläger wisse, bereits einen anderen Unternehmer
beauftragt habe, und eine Verlängerung des Vertrages über die vertraglich ver-
einbarte Laufzeit von sechs Jahren hinaus komme sowieso nicht in Betracht.
Dieser Prozeßvortrag habe materiell-rechtlich eine Kündigung des bestehenden
Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt, d.h. zum 30. Juni 1995 enthalten.
Die Beklagte habe mit ihrer Erklärung zum Ausdruck gebracht, daß sie den Ver-
trag über den genannten Zeitraum hinaus nicht verlängern wollte. Ihre Erklä-
rung habe vom Kläger als Kündigung aufgefaßt werden müssen; denn diesem
sei aufgrund des laufenden Prozesses bekannt gewesen, daß die Beklagte das
Vertragsverhältnis bereits zum 30. Juni 1992 habe beenden wollen. Der offen-
kundig auf Beendigung des Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt gerichte-
te Wille der Beklagten habe sich für den Kläger erkennbar eindeutig und zwin-
gend auch daraus ergeben, daß die Beklagte bereits ein anderes Unternehmen
beauftragt habe. Der Umstand, daß die Kündigung nicht, wie in dem Vertrag
vom 16. Juni 1987 vorgesehen, per Einschreibebrief übermittelt worden sei,
habe auf deren Wirksamkeit keinen Einfluß.
Der mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellung stehe ebenfalls die zum
30. Juni 1995 erfolgte Kündigung des Vertrages entgegen.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-
richt die Frage, ob der Vertrag zwischen den Parteien nach dem 30. Juni 1995
fortbestanden hat, abweichend von dem im Zeitpunkt seiner Entscheidung be-
reits rechtskräftigen Berufungsurteil vom 17. Juni 1999 beurteilt hat.
a) Nach § 322 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil insoweit der Rechtskraft fähig, als
darin über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch
entschieden ist.
Das bedeutet zum einen, daß eine erneute Klage mit identischem Streit-
gegenstand unzulässig ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 93, 287, 288 f.; 123, 137,
139 ff.; BGH, Urt. v. 17.3.1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757; Urt. v.
14.7.1995 - V ZR 171/94, NJW 1995, 2993 m.w.N.). Identität der Streitgegen-
stände ist dabei nicht nur dann anzunehmen, wenn im zweiten Prozeß der näm-
liche Streitgegenstand zwischen denselben Parteien nochmals rechtshängig
gemacht wird, sondern auch dann, wenn dort das mit dem Rechtsausspruch im
ersten Prozeß unvereinbare "kontradiktorische Gegenteil" begehrt wird (BGHZ
123, 137, 139; BGH, Urt. v. 11.11.1994 - V ZR 46/93, NJW 1995, 967, 968;
BGH NJW 1995, 1757). Dementsprechend besitzt ein Urteil, das eine negative
Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, dieselbe Rechtskraftwir-
kung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststel-
lungsklage begehrt wird, positiv feststellt (BGH, Urt. v. 9.4.1986 - IVb ZR 14/85,
NJW 1986, 2508; Urt. v. 10.4.1986 - VII ZR 286/85, NJW 1986, 2508, 2509;
BGH NJW 1995, 1757).
Zum anderen besteht, wenn die im ersten Prozeß rechtskräftig entschie-
dene Rechtsfolge im zweiten Prozeß nicht die Hauptfrage, sondern eine Vorfra-
ge darstellt, die Wirkung der Rechtskraft in der Bindung des nunmehr entschei-
denden Gerichts an die Vorentscheidung (BGH, Urt. v. 24.6.1993 - III ZR 43/92,
NJW 1993, 3204, 3205; BGH NJW 1995, 1757; BGH NJW 1995, 2993). Dabei
ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Bestimmung des § 322 Abs. 1 ZPO
der Rechtskraft eines Urteils bewußt enge Grenzen gesetzt hat dergestalt, daß
diese sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, d.h. die Rechtsfolge
beschränkt, die den Entscheidungssatz bildet, nicht aber auf einzelne Ur-
teilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen erstreckt,
auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut (vgl. BGH NJW 1986, 2508,
2509; BGH NJW 1995, 967). Dementsprechend beschränkt sich die Bindungs-
wirkung auf den Streitgegenstand des früheren Rechtsstreits, wobei dieser
Streitgegenstand durch den dortigen prozessualen Anspruch und den ihm zu-
grundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird (vgl. BGHZ 98, 353, 358;
BGH NJW 1993, 3204, 3205; BGH NJW 1995, 1757 f.). Das bedeutet für Fälle
wie den im Streitfall gegebenen, in denen im ersten Prozeß eine negative
Feststellungsklage aus Sachgründen abgewiesen worden ist, daß die dort un-
terlegene Partei - hier also die Beklagte - im zweiten Rechtsstreit mit allen Ein-
wendungen gegen den im ersten Prozeß bekämpften Anspruch präkludiert ist
(BGH NJW 1995, 1757, 1758). Dieses gilt nach den vorstehenden Ausführun-
gen im Streitfall allerdings allein in bezug auf die vom Kläger für die Zeit von
August bis Dezember 1996 geltend gemachten Ansprüche, die jedoch nicht
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind.
b) Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine Erweiterung der
vorstehend dargestellten Bindungswirkung von Urteilen auf präjudizielle
Rechtsverhältnisse im Rahmen von "Ausgleichszusammenhängen" oder "(zwin-
genden) Sinnzusammenhängen" nicht in Betracht. Im Schrifttum sind im An-
schluß an Zeuner (Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen rechtli-
cher Sinnzusammenhänge, 1959, S. 42 ff., 72 ff.) wiederholt Versuche unter-
nommen worden, insoweit eine erweiterte Bindungswirkung zu begründen (vgl.
Henckel, Prozeßrecht und materielles Recht, 1970, S. 175 ff., 198 ff.; Grunsky,
Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl. 1974, § 47 IV 2 b; Bruns, Zivilpro-
zeßrecht, 2. Aufl. 1979, Rdn. 233; Blomeyer, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 1985,
§ 89 V 4 a; Zeiss, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl. 1997, Rdn. 574; zuletzt Foerste,
ZZP 108 (1995), S. 167 ff.; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Otte, Umfas-
sende Streitentscheidung durch Beachtung von Sachzusammenhängen, 1998,
S. 35 Fn. 178). Dies ist auf Ablehnung gestoßen (vgl. BGHZ 150, 377, 383
- Faxkarte; Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 322 Rdn. 72; Münch-
Komm.ZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 322 Rdn. 48 ff.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO,
21. Aufl., § 322 Rdn. 89 ff. und 212 ff., 217; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl.,
Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 154 IV; Jauernig,
Zivilprozeßrecht, 27. Aufl., § 63 III 2; Schilken, Zivilprozeßrecht, 4. Aufl.,
Rdn. 1021 ff., 1024; Arens/Lüke, Zivilprozeßrecht, 7. Aufl., Rdn. 360 ff., 365;
Peters, ZZP 76 (1963), S. 229 ff.; Rimmelspacher, Materieller Anspruch und
Streitgegenstandsprobleme
im Zivilprozeß,
1970, S. 195 ff.,
218 ff.;
Batschari/Durst, NJW 1995, 1650 ff., 1652 f.; Otte aaO S. 47 ff.).
Der Mindermeinung steht zum einen schon entgegen, daß sie mit dem
Wortlaut des § 322 Abs. 1 ZPO kaum zu vereinbaren ist (MünchKomm.ZPO/
Gottwald aaO § 322 Rdn. 49). Eine daher allenfalls in Betracht zu ziehende te-
leologische Reduktion der Vorschrift (so Foerste aaO S. 176 ff.) widerspräche
der erklärten Absicht des Gesetzgebers (MünchKomm.ZPO/Gottwald aaO
§ 322 Rdn. 48; Peters aaO S. 241). Außerdem kann eine Prozeßpartei, die ein
Interesse an der Klärung einer Vorfrage hat, insoweit eine Zwischenfeststel-
lungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO erheben (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1984
- IX ZR 89/83, FamRZ 1984, 878, 879; MünchKomm.ZPO/Gottwald aaO § 322
Rdn. 51; Jauernig aaO § 63 III 2). Die genannte Vorschrift wie auch die Be-
stimmung des § 322 Abs. 2 ZPO, der ersichtlich die Erwägung zugrunde liegt,
daß die Ausführungen in den Entscheidungsgründen eines Urteils zu etwaigen
präjudiziellen Rechtsverhältnissen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwach-
sen, lassen daher ebenfalls erkennen, daß nach dem Gesetz weder Raum noch
die Notwendigkeit für die Anerkennung einer erweiterten Bindungswirkung der
Urteile besteht (vgl. Batschari/Durst aaO S. 1652). Außerdem kann wider-
sprüchliches Prozeßverhalten, sofern es sich nicht schon im Hinblick auf seine
Unglaubhaftigkeit selbst bestraft (§ 286 ZPO), in Extremfällen als rechtsmiß-
bräuchlich und damit unbeachtlich zu werten sein (vgl. Jauernig aaO § 63 III 2;
Arens/Lüke aaO Rdn. 365).
Darüber hinaus aber sieht sich die Mindermeinung, wie sie selbst nicht
verkennt, vor der Schwierigkeit zu verhindern, daß die Parteien auch an bloß
beiläufige Urteilsgründe gebunden sind (vgl. Zeuner aaO S. 32; Henckel aaO
S. 199 f.; Grunsky aaO S. 521 Fn. 150; Bruns aaO Rdn. 237a; Blomeyer aaO
§ 89 V 4 a; Otte aaO S. 44). Diese Schwierigkeit wäre nur zu überwinden, wenn
sich das Kriterium des Sinnzusammenhangs generell oder jedenfalls für die
einzelnen Fallgruppen eindeutig bestimmen ließe, was jedoch nicht der Fall ist
(vgl. MünchKomm.ZPO/Gottwald aaO § 322 Rdn. 48; Zöller/Vollkommer aaO
Vor § 322 Rdn. 36; Otte aaO S. 47 ff.).
Im übrigen ist die Mindermeinung bei einer Teilklage gezwungen, entwe-
der ihren gedanklichen Ausgangspunkt zu verlassen (so Zeuner aaO S. 89 f.;
Blomeyer aaO § 89 V 1, S. 487) oder aber über die Bestimmung des § 308
Abs. 1 ZPO sowie die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende, für den
Zivilprozeß grundlegende Dispositionsmaxime hinwegzugehen (so Bruns aaO
Rdn. 235; Zeiss aaO Rdn. 581).
2. Ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen läßt die Beurteilung des Beru-
fungsgerichts, der Vortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 16. März 1994 ha-
be auch eine vorsorgliche nochmalige Vertragskündigung zum 30. Juni 1995
enthalten.
a) Die Frage, ob ein Vertrag im Rahmen der zwischen den Parteien ge-
führten Korrespondenz von der einen Seite gekündigt worden ist, hat der Ta-
trichter durch Auslegung der wechselseitigen Erklärungen zu klären. Seine
diesbezügliche Beurteilung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrecht-
lichen Überprüfung danach, ob sie gesetzliche Auslegungsgrundsätze wie ins-
besondere den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl.
dazu BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 - Unikatrahmen, m.w.N.), die Denkge-
setze oder Erfahrungssätze verletzt oder auf Verfahrensfehlern beruht, etwa
weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvor-
schriften außer acht gelassen worden
ist
(BGH, Urt. v. 10.10.2002
- I ZR 193/00, NJW 2003, 664, 665 = GRUR 2003, 173 - Filmauswertungs-
pflicht). Das Berufungsurteil läßt keinen dahingehenden Rechtsfehler erkennen.
b) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht im übrigen davon ausge-
gangen, daß die Bestimmung in § 2 des Vertrags vom 16. Juni 1987, wonach
die Kündigung mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen hatte, kein über die
Schriftform hinausgehendes Formerfordernis beinhaltete, sondern allein den
eindeutigen Nachweis des Zugangs der Kündigungserklärung ermöglichen soll-
te (vgl. BAG NJW 1980, 1304).
3. Nach dem vorstehend Ausgeführten bestehen auch keine Bedenken
gegen die rechtliche Beurteilung des Hilfsantrags durch das Berufungsgericht.
III. Nach allem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert