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BGH Beschluss vom 23.05.2007 – IV ZR 93/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 23. Mai 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Naumburg vom 3. März 2006 wird auf Kosten der Beklag-

ten zurückgewiesen.

Streitwert: 200.000 €

Gründe

1

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für

die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-

gen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor-

dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbeson-

dere ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.

2

1. Die Beschwerde zeigt nicht auf (wie sie selbst erkennt), dass die

von ihr als grundsätzlich angesehenen Fragen in Rechtsprechung und Li-

teratur umstritten sind. Die rechtlichen Voraussetzungen einer Bera-

tungspflicht des Versicherers bei den Verhandlungen über eine Gebäu-

deversicherung zum gleitenden Neuwert nach Maßgabe der Versiche-

rungssumme 1914 sind durch das Senatsurteil vom 7. Dezember 1988

(IVa ZR 193/87 - VersR 1989, 472) hinreichend geklärt. Ob und in wel-

chem Umfang ein Versicherungsinteressent im Einzelfall beratungsbe-

dürftig ist, hängt ebenso wie die Frage des Mitverschuldens von den je-

weiligen Umständen ab.

2. Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei angenommen, dass die

Voraussetzungen einer - wegen der Vorkenntnis der Beklagten sogar ge-

steigerten - Beratungspflicht gegeben waren und die Beklagte diese

Pflicht schuldhaft verletzt hat.

a) Die Klägerin war wie jeder andere Neukunde hinsichtlich der

Wertermittlung des Objekts beratungsbedürftig. Das versteht sich von

selbst, wie die Beschwerdeerwiderung im Einzelnen darlegt. Selbst wenn

die Klägerin den Inhalt des Vertrages mit dem früheren Versicherungs-

nehmer gekannt haben sollte, hätte sich daraus für sie nicht erschlossen,

was die Versicherungssumme 1914 bedeutet und ob der in jenem Ver-

trag genannte Betrag richtig ist. Das Berufungsgericht hat die von der

Beklagten behauptete Kenntnis der Klägerin auch bei der Frage des Mit-

verschuldens in tatrichterlich rechtsfehlerfreier Würdigung für unerheb-

lich gehalten. Die Zeugen O. und B. mussten deshalb nicht ver-

nommen werden.

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b) Mit ihren Angriffen gegen die Würdigung der Aussagen der Zeu-

gin H. und W. zeigt die Beschwerde schon deshalb keinen Zu-

lassungsgrund auf, weil die Beklagte die Feststellungen des Landge-

richts in der Berufungsinstanz nicht angegriffen hat. Das Landgericht

hatte sich, wie dem vorletzten Absatz seines Urteils zu entnehmen ist,

davon überzeugt, dass der Agent H. seiner Beratungspflicht nicht

nachgekommen war. Die Beklagte ist dem in der Berufungsbegründung

nicht entgegengetreten. Sie hat vielmehr aus Rechtsgründen jegliche Be-

ratungspflicht verneint und ausdrücklich vorgetragen, es habe keinerlei

Veranlassung bestanden, die Klägerin über die Konsequenzen aus der

Reduzierung der Versicherungssumme zu beraten. Deshalb kommt es

entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht darauf an, dass das Beru-

fungsgericht bei den Ausführungen zur Beweislast den vom Versiche-

rungsnehmer zu führenden Beweis der Pflichtverletzung mit dem vom

Versicherer zu führenden Beweis der fehlenden Kausalität der Pflichtver-

letzung fehlerhaft oder zumindest missverständlich nicht hinreichend

auseinander gehalten hat. Davon abgesehen ergibt sich weder aus dem

Vortrag der Beklagten noch der Aussage ihres Agenten, dass die Kläge-

rin auf die von der Beklagten knapp zwei Jahre zuvor veranlasste Wert-

ermittlung hingewiesen und ihr unmissverständlich erklärt wurde, dass

sie nach einem Versicherungsfall nur etwa die Hälfte des Schadens er-

setzt bekommt. Damit hat die Beklagte schon der ihr nach dem Senatsur-

teil vom 7. Dezember 1988 aaO obliegenden konkreten Darlegungslast

nicht genügt.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Halle, Entscheidung vom 09.09.2005 - 9 O 39/04 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 4 U 98/05 -