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BGH Urteil vom 24.05.2007 – 3 StR 82/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
24. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin ge-
gen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. August 2006
werden verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie
jeweils die Hälfte der in der Revisionsinstanz entstandenen ge-
richtlichen Auslagen. Die dem Angeklagten durch die Revisionen
entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der besonders
schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus
tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der
Staatsanwaltschaft mit formellen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Die
Revision der Nebenklägerin erhebt die Sachrüge in allgemeiner Form. Beide
Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
2
1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen verfahrensrechtlichen Be-
anstandungen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-
walts offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
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2. Die aufgrund der Sachrügen veranlasste materiellrechtliche Überprü-
fung des Urteils ergibt, dass die tatrichterliche Beweiswürdigung nach den
Maßstäben der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (st. Rspr.; vgl.
BGH NJW 2005, 2322) keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist.
Die von der Revision der Staatsanwaltschaft insoweit erhobenen Einzel-
beanstandungen vermögen hieran nichts zu ändern. Die umfassende Beweis-
würdigung des Landgerichts ist im Rechtssinne insbesondere weder lückenhaft
noch widersprüchlich. Die Beweiswürdigung lässt auch nicht besorgen, dass die
Strafkammer an ihre Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt
haben könnte. Für eine solche Besorgnis geben auch die von der Staatsanwalt-
schaft im Einzelnen gerügten Wendungen des Landgerichts keinen Anlass. Mit
diesen hat das Landgericht lediglich verdeutlichen wollen, dass es auch die Un-
schuld des Angeklagten nicht für erwiesen gehalten und ihn nach erschöpfen-
der Beweiswürdigung unter Anwendung des Zweifelssatzes freigesprochen hat.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert