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BGH Urteil vom 24.05.2007 – 3 StR 82/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 82/07

URTEIL

vom

24. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2007,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin ge-

gen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. August 2006

werden verworfen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie

jeweils die Hälfte der in der Revisionsinstanz entstandenen ge-

richtlichen Auslagen. Die dem Angeklagten durch die Revisionen

entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der besonders

schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus

tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der

Staatsanwaltschaft mit formellen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Die

Revision der Nebenklägerin erhebt die Sachrüge in allgemeiner Form. Beide

Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

2

1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen verfahrensrechtlichen Be-

anstandungen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-

walts offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

4

2. Die aufgrund der Sachrügen veranlasste materiellrechtliche Überprü-

fung des Urteils ergibt, dass die tatrichterliche Beweiswürdigung nach den

Maßstäben der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (st. Rspr.; vgl.

BGH NJW 2005, 2322) keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist.

Die von der Revision der Staatsanwaltschaft insoweit erhobenen Einzel-

beanstandungen vermögen hieran nichts zu ändern. Die umfassende Beweis-

würdigung des Landgerichts ist im Rechtssinne insbesondere weder lückenhaft

noch widersprüchlich. Die Beweiswürdigung lässt auch nicht besorgen, dass die

Strafkammer an ihre Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt

haben könnte. Für eine solche Besorgnis geben auch die von der Staatsanwalt-

schaft im Einzelnen gerügten Wendungen des Landgerichts keinen Anlass. Mit

diesen hat das Landgericht lediglich verdeutlichen wollen, dass es auch die Un-

schuld des Angeklagten nicht für erwiesen gehalten und ihn nach erschöpfen-

der Beweiswürdigung unter Anwendung des Zweifelssatzes freigesprochen hat.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert