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BGH Beschluss vom 24.05.2007 – 5 StR 165/07

5. Strafsenat

5 StR 165/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Mai 2007 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 15. November 2006 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausge-

nommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgesche-

hen; insoweit wird die weitergehende Revision gemäß § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen

Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei

Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revi-

sion des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift vom 19. Ap-

ril 2007 ausgeführt:

„Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des

Urteils weckt nur insoweit durchgreifende Rechtsbedenken, als es den Tat-

vorsatz des Angeklagten betrifft. Die nicht weiter erläuterte Auffassung der

Strafkammer, die ‚Feststellungen zum subjektiven Tatbestand’ ergäben ‚sich

zwingend aus dem objektiv festgestellten Sachverhalt’ (UA S. 15), kann in

Hinblick auf die Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Geschädigten nicht

geteilt werden; hierzu folgt auch aus dem Urteilszusammenhang nichts (vgl.

BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 3 StR 358/02 – in StV 2003, 393).

Dass der Angeklagte von seinem Recht, nicht zur Sache auszusagen,

Gebrauch gemacht hat, entband die Strafkammer nicht von ihrer Verpflich-

tung ausreichende Feststellungen auch zur inneren Tatseite im Urteil darzu-

legen.“

Dem stimmt der Senat zu.

Der rechtsfehlerfrei festgestellte objektive Tatbestand wird von dem

Rechtsfehler nicht berührt. In diesem Umfang bleibt die Revision erfolglos.

Sollte der neue Tatrichter die innere Tatseite des § 176 StGB nicht

feststellen, wird alternativ eine Strafbarkeit nach den Vorschriften der §§ 179,

182 und 185 StGB zu prüfen sein. Er wird – ohne dass dies gegebenenfalls

zur Strafmilderung führen müsste – erneut das Vorliegen der Voraussetzun-

gen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des

Angeklagten zu prüfen haben.

Basdorf Häger Gerhardt

Schaal Jäger

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