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BGH Beschluss vom 24.05.2007 – 5 StR 165/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Mai 2007 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 15. November 2006 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausge-
nommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgesche-
hen; insoweit wird die weitergehende Revision gemäß § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei
Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revi-
sion des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift vom 19. Ap-
ril 2007 ausgeführt:
„Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des
Urteils weckt nur insoweit durchgreifende Rechtsbedenken, als es den Tat-
vorsatz des Angeklagten betrifft. Die nicht weiter erläuterte Auffassung der
Strafkammer, die ‚Feststellungen zum subjektiven Tatbestand’ ergäben ‚sich
zwingend aus dem objektiv festgestellten Sachverhalt’ (UA S. 15), kann in
Hinblick auf die Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Geschädigten nicht
geteilt werden; hierzu folgt auch aus dem Urteilszusammenhang nichts (vgl.
BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 3 StR 358/02 – in StV 2003, 393).
Dass der Angeklagte von seinem Recht, nicht zur Sache auszusagen,
Gebrauch gemacht hat, entband die Strafkammer nicht von ihrer Verpflich-
tung ausreichende Feststellungen auch zur inneren Tatseite im Urteil darzu-
legen.“
Dem stimmt der Senat zu.
Der rechtsfehlerfrei festgestellte objektive Tatbestand wird von dem
Rechtsfehler nicht berührt. In diesem Umfang bleibt die Revision erfolglos.
Sollte der neue Tatrichter die innere Tatseite des § 176 StGB nicht
feststellen, wird alternativ eine Strafbarkeit nach den Vorschriften der §§ 179,
182 und 185 StGB zu prüfen sein. Er wird – ohne dass dies gegebenenfalls
zur Strafmilderung führen müsste – erneut das Vorliegen der Voraussetzun-
gen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des
Angeklagten zu prüfen haben.
Basdorf Häger Gerhardt
Schaal Jäger
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