Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.05.2007 – I ZR 150/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz

vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache

weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO).

Es kann offenbleiben, ob zwischen Mitgliedern des Klägers zu 1 und

der Klägerin zu 2 einerseits und der Beklagten andererseits ein

Wettbewerbsverhältnis besteht. Die beanstandeten Werbemaßnah-

men der Beklagten stellen jedenfalls kein Verleiten zum Vertrags-

bruch im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG n.F., § 1 UWG a.F. dar. Ein un-

lauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt vor, wenn gezielt und be-

wusst auf den Vertragsbruch eines anderen hingewirkt wird (BGH,

Urt. v. 24.4.1997 – I ZR 210/94, GRUR 1997, 920, 921 = WRP

1997, 1176 – Automatenaufsteller, m.w.N.). Selbst bei unterstellter

Kenntnis von dem Vertriebsbindungssystem der Klägerin zu 2 sind

die Werbemaßnahmen der Beklagten nicht als gezieltes Hinwirken

auf einen Vertragsbruch anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2007

I ZR 96/04, Tz 18 ff. – Außendienstmitarbeiter). Das sehr allge-

mein gehaltene Schreiben fordert ebenso wie die Internetwerbung

der Beklagten die angesprochenen Gewerbetreibenden nicht gezielt

zum Verkauf vertriebsgebundener Ware auf der Plattform der Be-

klagten auf, sondern bezieht sich auf Kosmetikprodukte aller Art

(vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 89 f.; Ohly in Piper/

Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 10/56; Köhler in Hefermehl/Köhler/

Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 10.36;

Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 31). An diesem

Ergebnis ändert auch das Angebot der Beklagten zur Gewährung

eines Startguthabens von 25 € nichts, weil das Startguthaben gene-

rell und nicht gezielt beim Verkauf vertriebsgebundener Ware ge-

währt wird.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 100.000 €

Bornkamm

v. Ungern-Sternberg

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Mainz, Entscheidung vom 12.01.2006 - 12 HKO 160/04 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.08.2006 - 4 U 268/06 -