BGH Beschluss vom 24.05.2007 – IX ZR 35/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 24. Mai 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
23. Dezember 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
86.013,62 € festgesetzt.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-
dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-
fordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Das Berufungsurteil ist nicht unter Verletzung des Grundrechts des Klä-
gers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Das
Landgericht hat gegen § 309 ZPO verstoßen, weil das Urteil nicht von denjeni-
gen Richtern erlassen worden ist, die an der letzten mündlichen Verhandlung
teilgenommen haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Berufungsgericht
keine Sachentscheidung treffen durfte. Die Voraussetzungen einer Zurückver-
weisung nach § 538 Abs. 2 ZPO lagen vielmehr nicht vor; keine der Parteien
hatte eine Zurückverweisung beantragt. Das Berufungsgericht hätte allerdings
prüfen müssen, ob es - wie geschehen - die vom Landgericht festgestellten Tat-
sachen seiner Entscheidung zugrunde legen durfte (§ 529 Abs. 1 ZPO). Etwai-
ge Fehler bei der Anwendung dieser Verfahrensvorschrift begründen jedoch
keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde ebenfalls
nicht verletzt. Der vom Kläger als übergangen gerügte Vortrag dazu, er hätte
die Anschrift des Untermieters ermittelt, wenn er über das Erfordernis eines
Vollstreckungstitels gegen diesen aufgeklärt worden wäre, bezog sich auf den
(vermeintlichen) Untermieter E. . Mit der Frage, ob ein Vorgehen gegen die-
sen sinnvoll gewesen wäre, hat das Berufungsgericht sich ausführlich ausei-
nandergesetzt. Nimmt das Gericht das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis,
zieht es jedoch andere Schlüsse daraus, als die Partei es für richtig hält, liegt
darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.06.2003 - 20 O 581/01 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.12.2003 - 22 U 110/03 -