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BGH Beschluss vom 24.05.2007 – IX ZR 35/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 24. Mai 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

23. Dezember 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

86.013,62 € festgesetzt.

Gründe

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Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-

dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-

fordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Das Berufungsurteil ist nicht unter Verletzung des Grundrechts des Klä-

gers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Das

Landgericht hat gegen § 309 ZPO verstoßen, weil das Urteil nicht von denjeni-

gen Richtern erlassen worden ist, die an der letzten mündlichen Verhandlung

teilgenommen haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Berufungsgericht

keine Sachentscheidung treffen durfte. Die Voraussetzungen einer Zurückver-

weisung nach § 538 Abs. 2 ZPO lagen vielmehr nicht vor; keine der Parteien

hatte eine Zurückverweisung beantragt. Das Berufungsgericht hätte allerdings

prüfen müssen, ob es - wie geschehen - die vom Landgericht festgestellten Tat-

sachen seiner Entscheidung zugrunde legen durfte (§ 529 Abs. 1 ZPO). Etwai-

ge Fehler bei der Anwendung dieser Verfahrensvorschrift begründen jedoch

keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

3

Das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde ebenfalls

nicht verletzt. Der vom Kläger als übergangen gerügte Vortrag dazu, er hätte

die Anschrift des Untermieters ermittelt, wenn er über das Erfordernis eines

Vollstreckungstitels gegen diesen aufgeklärt worden wäre, bezog sich auf den

(vermeintlichen) Untermieter E. . Mit der Frage, ob ein Vorgehen gegen die-

sen sinnvoll gewesen wäre, hat das Berufungsgericht sich ausführlich ausei-

nandergesetzt. Nimmt das Gericht das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis,

zieht es jedoch andere Schlüsse daraus, als die Partei es für richtig hält, liegt

darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 04.06.2003 - 20 O 581/01 -

OLG Köln, Entscheidung vom 23.12.2003 - 22 U 110/03 -