BGH Urteil vom 24.05.2007 – IX ZR 41/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 24. Mai 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
StPO § 111c Abs. 5; § 111g Abs. 2, 3; InsO § 80 Abs. 2
Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111c Abs. 1 bis 4 StPO hat im In-
solvenzverfahren keine Wirkung.
BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 41/05 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts München vom 19. Januar 2005 wird auf Kosten des
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des
W. (fortan: Schuldner). Dieser hatte den Beklagten im
Jahre 2001 unter Vorspiegelung günstiger Anlagemöglichkeiten um
5.750.000 DM betrogen. Am 16. November 2001 ordnete das Amtsgericht auf
Antrag der Staatsanwaltschaft den dinglichen Arrest gemäß § 111d StPO in das
Vermögen des Schuldners an. Am 4. Dezember 2001 gab die Staatsanwalt-
schaft einen Grundschuldbrief des Schuldners über 2.000.000 € bei der Ge-
richtskasse in Verwahrung. Die Grundschuld war von der Eigentümerin der im
Grundbuch von Duisburg auf Blatt ... eingetragenen Eigentums-
wohnung als Eigentümerbriefgrundschuld bewilligt, unter der laufenden Nr. 5 in
Abteilung III eingetragen und sodann an den Schuldner abgetreten worden.
Am 25. Januar 2002 erwirkte der Beklagte gegen den Schuldner ein Vor-
behaltsurteil über 3.500.000 US-$. Am 4. Februar 2002 pfändete das Land
Nordrhein-Westfalen (fortan: Land) die Grundschuld sowie den Anspruch des
Schuldners auf Herausgabe des Grundschuldbriefs. Mit Beschluss vom
12. Februar 2002 ließ das Amtsgericht gemäß § 111g Abs. 2 StPO die Zwangs-
vollstreckung des Beklagten in die Grundschuld zu. Am 4. März 2002 erwirkte
der Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der
Grundschuld, der am 11. März 2002 zugestellt wurde. Das Grundstück wurde
am 8. Januar 2003 zwangsversteigert; der Beklagte erhielt einen Anteil von
791.772,41 € vom Versteigerungserlös.
Bereits am 8. März 2002 hatte ein anderer Gläubiger die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das Ver-
fahren wurde am 31. Oktober 2002 eröffnet. Im vorliegenden Rechtsstreit ver-
langt der Kläger Auskehrung der 791.772,41 € nebst Zinsen aus ungerechtfer-
tigter Bereicherung, hilfsweise aus Insolvenzanfechtung. In den Vorinstanzen
hatte die Klage Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der
Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB bejaht. Der Beklagte sei nicht zu einer abge-
sonderten Befriedigung aus dem Grundstück berechtigt gewesen, weil die Pfän-
dung der Grundschuld gemäß § 88 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens unwirksam geworden sei. Auf die früheren Anordnungen könne der Be-
klagte sich nicht berufen. Zwar wirke die Beschlagnahme eines Gegenstandes
gemäß § 111c Abs. 5 StPO wie ein Veräußerungsverbot. Es handele sich je-
doch nicht um ein absolutes, sondern um ein relatives Verbot, das im Insol-
venzverfahren gemäß § 80 Abs. 2 InsO keine Wirkung zeige.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Be-
klagte hat den Anteil am Versteigerungserlös in Höhe von 791.772,41 € auf
Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt. Dem Beklagten stand kein
Absonderungsrecht zu, das ihm im Verhältnis zur Gesamtheit der Gläubiger das
Recht, die Grundschuld zu verwerten, zugewiesen hätte.
1. Gemäß § 88 InsO wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine
Sicherheit unwirksam, welche der Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem
Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung an dem
zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen erlangt hat. Diese Voraussetzun-
gen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte hat eine Grundschuld ge-
pfändet. Nach § 857 Abs. 6, § 830 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Pfändung einer
Briefgrundschuld mit Erlass des Pfändungsbeschlusses und Übergabe des
Briefs an den Gläubiger bewirkt; wird der Pfändungsbeschluss vor der Überga-
be des Briefes dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem ge-
genüber vom Zeitpunkt der Zustellung an. Im vorliegenden Fall kann die Pfän-
dung nicht vor dem 4. März 2002 - dem Datum des Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlusses - wirksam geworden sein. Der Antrag auf Eröffnung des In-
solvenzverfahrens ist bereits am 8. März 2002 gestellt worden.
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Pfändung der Grund-
schuld nicht gemäß oder entsprechend § 111g Abs. 3, § 111c StPO auf den
Zeitpunkt der Beschlagnahme der Grundschuld durch das Land zurückbezogen
werden.
a) Allerdings sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten
Vorschriften erfüllt. Die Grundschuld ist gemäß § 111c Abs. 3 Satz 1 StPO in
der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewin-
nungshilfe und der Vermögensabschöpfung von Straftaten vom 24. Oktober
2006 (BGBl I S. 2350) am 1. Januar 2007 durch die am 4. Februar 2002 bewirk-
te Pfändung zugunsten des Landes beschlagnahmt worden. Die Zwangsvoll-
streckung des Beklagten in die Grundschuld ist mit Beschluss vom 12. Februar
2002 zugelassen worden (§ 111g Abs. 2 StPO). Gemäß § 111g Abs. 3 Satz 1
StPO wirkte das aus der vom Land veranlassten Beschlagnahme folgende Ver-
äußerungsverbot nach § 111c Abs. 5 StPO vom Zeitpunkt der Beschlagnahme
an auch zugunsten des Beklagten.
b) Die in § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO angeordnete Rückwirkung gilt je-
doch nur für das Veräußerungsverbot gemäß § 111c Abs. 5 StPO, nicht auch
für das im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Pfändungspfandrecht an der
Grundschuld. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Für eine teleologische
Erweiterung ihres Anwendungsbereichs ist angesichts dessen kein Raum
(Breuer, KTS 1995, 1, 12).
c) Das Veräußerungsverbot gemäß § 111c Abs. 5 StPO, auf das sich der
Beklagte gemäß § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO beziehen könnte, verliert mit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners seine
Wirkung.
aa) Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO ist ein gegen den Schuldner beste-
hendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen be-
Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO soll - ebenso wie die Vorgängervorschrift
des § 13 KO - den Grundsatz der Gleichbehandlung persönlicher Insolvenz-
gläubiger gewährleisten (vgl. BGHZ 56, 228, 231). Verfügungsverbote im Sinne
bezwecken, laufen diesem Grundsatz zuwider. § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO erklärt
sie daher für unwirksam.
bb) Ob das Veräußerungsverbot gemäß § 111c Abs. 5 StPO absolut
oder nur relativ wirkt, ist allerdings umstritten (für eine absolute Wirkung etwa
MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 154; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO
§ 80 Rn. 179; HambK-InsO/Kuleisa, § 80 Rn. 62; für eine relative Wirkung etwa
LG Düsseldorf ZInsO 2002, 87, 88; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 13 Rn. 4;
Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 80 Rn. 145; FK-InsO/App, 4. Aufl. § 80 Rn. 27;
Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 80 Rn. 73 mit Fn. 161; Raebel in Lambert-
Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis 2. Aufl. Teil 5 Rn. 163;
Breuer, KTS 1995, 1, 12; Hess/Albeck, ZIP 2000, 871, 873; Malitz NStZ 2002,
337, 341; KK-StPO/Nack, 5. Aufl. § 111c Rn. 6; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl.
§ 111c Rn. 10; SK-StPO/Rudolphi, § 111c Rn. 8). Wortlaut, Systematik, Ge-
setzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des
insolvenzrechtlichen
Gleichbehandlungsgebotes sprechen jedoch klar für eine nur relative Wirkung
der Vorschrift.
(1) Der Wortlaut der Vorschriften des § 111g Abs. 3 Satz 1 und des
§ 111c Abs. 5 StPO ist eindeutig. § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO verweist auf
§ 111c Abs. 5 StPO. § 111c Abs. 5 StPO legt der Beschlagnahme die Wirkung
eines relativen Veräußerungsverbots.
(2) Sieht man beide Vorschriften im Zusammenhang, lässt dies ebenfalls
nur den Schluss auf eine relative Wirkung des § 111c Abs. 5 StPO zu. Gemäß
§ 111g Abs. 3 Satz 1 StPO gilt das Veräußerungsverbot nach § 111c Abs. 5
StPO vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten, die
während der Dauer der Beschlagnahme die Zwangsvollstreckung in den be-
schlagnahmten Gegenstand betreiben. Eine derartige Anordnung wäre nicht
erforderlich, wenn das Veräußerungsverbot von vornherein absolut, also für und
gegen jedermann wirken würde.
(3) Auch die Gesetzesmaterialien sind eindeutig. Der Gesetzgeber wollte
der Beschlagnahme nach § 111c Abs. 1 bis 4 StPO die Wirkung eines relativen
Veräußerungsverbotes beimessen (BT-Drucks. 7/550, S. 293). In der 13. Legis-
laturperiode hat es überdies einen Gesetzentwurf gegeben, welcher die Einfü-
gung folgender Bestimmung vorsah (BT-Drucks. 13/9742, S. 8):
"Die Wirkung der Beschlagnahme wird nicht davon berührt, dass über das Vermögen des Betroffenen das Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wird".
In der Begründung hieß es, das neue Recht sehe im Interesse einer ef-
fektiven Durchsetzung der Rückerstattungsansprüche Verletzter die Insolvenz-
festigkeit des mit der Beschlagnahme verbundenen relativen Verfügungsver-
bots vor (BT-Drucks. 13/9742, S. 19). Auch dieser Entwurf ging also von einem
nicht insolvenzfesten relativen Verfügungsverbot aus, dessen Wirkungen erwei-
tert werden sollten.
(4) Sinn und Zweck des § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO könnten allerdings
für eine absolute Wirkung des in Bezug genommenen Veräußerungsverbotes
sprechen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 7/550, S. 292)
sollte die Sicherstellung von Gegenständen zur Sicherung des Verfalls (§§ 73 ff
StGB) gleichzeitig auch der Schadloshaltung des Verletzten dienen. Dazu wur-
de in den §§ 111b bis 111l StPO die bevorrechtigte Zugriffsmöglichkeit des Ver-
letzten auf sichergestellte Vermögenswerte vorgesehen. Schutzbedürftig ist der
Verletzte nicht nur bei der Einzelzwangsvollstreckung, sondern auch und gera-
de im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Täters. Im Ergebnis trägt
jedoch auch diese Überlegung nicht.
(a) Die Vorschrift des § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO gewährleistet keinen
lückenlosen Schutz jedes einzelnen Verletzten. Wie der Senat bereits entschie-
den hat, gilt sie nicht für das Verhältnis mehrerer Verletzter untereinander
(BGHZ 144, 185, 191). Insoweit soll vielmehr nach wie vor das allgemeine voll-
streckungsrechtliche Prioritätsprinzip gelten. Käme es nach Zulassung der
Zwangsvollstreckung in den beschlagnahmten Gegenstand allein auf den Rang
der Beschlagnahme nach § 111c Abs. 5 StPO an, würden diejenigen Verletzten
benachteiligt, deren Pfandrechte nach allgemeinen Grundsätzen Priorität ge-
nießen.
(b) Im Insolvenzverfahren konkurrieren die Verletzten, die in beschlag-
nahmte Vermögensgegenstände des Täters vollstrecken können, allerdings
nicht nur untereinander, sondern auch mit den sonstigen Gläubigern des Tä-
ters. Sie sind diesen gegenüber nur insoweit bessergestellt, als außerhalb der
Monatsfrist des § 88 InsO unanfechtbar erlangte Pfändungspfandrechte an be-
schlagnahmten Gegenständen auch im Insolvenzverfahren Bestand haben. Die
Beschlagnahme selbst verliert nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch
ihre Wirkung. Solange der Gesetzgeber keine abweichende Regelung trifft, hat
es bei dabei zu bleiben. Der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller
Gläubiger kann nur kraft gesetzlicher Anordnung durchbrochen werden (vgl.
BVerfGE 65, 182, 191). Eine solche Regelung hat weder der Gesetzgeber des
Art. 19 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (der §§ 111a ff StPO)
noch derjenige der Insolvenzordnung getroffen (vgl. auch Breuer, KTS 1995, 1,
12). Eine absolute Wirkung des § 111c Abs. 5 StPO würde zudem in erster Li-
nie den Fiskus privilegieren. Die Geschädigten, die sich auf § 111g Abs. 3 Satz
1 StPO berufen, leiten ihre Rechtsstellung von derjenigen des Fiskus ab. Vor-
rechte (auch) des Fiskus sollten mit der Einführung der Insolvenzordnung gera-
de beseitigt werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 92).
d) Entgegen einer
in der Literatur vertretenen Ansicht
(Löwe/
Rosenberg/Schäfer, StPO 25. Aufl. § 111b Rn. 50d) folgt die Insolvenzfestigkeit
der Beschlagnahme gemäß § 111c StPO schließlich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz
2 InsO.
aa) Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO bleiben die Vorschriften über die Wir-
kungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvoll-
streckung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Damit sollte
klargestellt werden, dass die Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO weder die
Pfändung von beweglichen Sachen oder Rechten noch die Beschlagnahme von
unbeweglichem Vermögen im Wege der Zwangsvollstreckung in Frage stellt
(BT-Drucks. 12/2443, S. 135).
bb) Für eine Beschlagnahme nach § 111c Abs. 1 bis 4 StPO ist § 80
Abs. 2 Satz 2 InsO damit von vornherein nicht anwendbar. Die Beschlagnahme
eines Rechts wird zwar "durch Pfändung" bewirkt (§ 111c Abs. 3 Satz 1 StPO).
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten jedoch nur "sinngemäß", näm-
lich nur für den Vorgang der Pfändung als solchen. Die Rechtsfolge der Pfän-
dung ist in § 111c Abs. 5 StPO abweichend von der Zivilprozessordnung gere-
gelt. Es entsteht - ebenso wie bei Beschlagnahmen nach § 111c Abs. 1, 2 und
4, die keine Pfändung vorsehen und nicht auf die Zivilprozessordnung verwei-
sen - kein Pfändungspfandrecht, sondern nur ein Veräußerungsverbot. Soweit
der Senat in der Entscheidung BGHZ 144, 185, 188 f obiter eine andere Ansicht
vertreten hat, hält er daran nicht fest.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.03.2004 - 10 O 19773/03 - OLG München, Entscheidung vom 19.01.2005 - 15 U 3726/04 -