Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.05.2007 – IX ZR 41/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 24. Mai 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111c Abs. 1 bis 4 StPO hat im In-

solvenzverfahren keine Wirkung.

BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 41/05 - OLG München

LG München I

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts München vom 19. Januar 2005 wird auf Kosten des

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des

W. (fortan: Schuldner). Dieser hatte den Beklagten im

Jahre 2001 unter Vorspiegelung günstiger Anlagemöglichkeiten um

5.750.000 DM betrogen. Am 16. November 2001 ordnete das Amtsgericht auf

Antrag der Staatsanwaltschaft den dinglichen Arrest gemäß § 111d StPO in das

Vermögen des Schuldners an. Am 4. Dezember 2001 gab die Staatsanwalt-

schaft einen Grundschuldbrief des Schuldners über 2.000.000 € bei der Ge-

richtskasse in Verwahrung. Die Grundschuld war von der Eigentümerin der im

Grundbuch von Duisburg auf Blatt ... eingetragenen Eigentums-

wohnung als Eigentümerbriefgrundschuld bewilligt, unter der laufenden Nr. 5 in

Abteilung III eingetragen und sodann an den Schuldner abgetreten worden.

2

Am 25. Januar 2002 erwirkte der Beklagte gegen den Schuldner ein Vor-

behaltsurteil über 3.500.000 US-$. Am 4. Februar 2002 pfändete das Land

Nordrhein-Westfalen (fortan: Land) die Grundschuld sowie den Anspruch des

Schuldners auf Herausgabe des Grundschuldbriefs. Mit Beschluss vom

12. Februar 2002 ließ das Amtsgericht gemäß § 111g Abs. 2 StPO die Zwangs-

vollstreckung des Beklagten in die Grundschuld zu. Am 4. März 2002 erwirkte

der Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der

Grundschuld, der am 11. März 2002 zugestellt wurde. Das Grundstück wurde

am 8. Januar 2003 zwangsversteigert; der Beklagte erhielt einen Anteil von

791.772,41 € vom Versteigerungserlös.

3

Bereits am 8. März 2002 hatte ein anderer Gläubiger die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das Ver-

fahren wurde am 31. Oktober 2002 eröffnet. Im vorliegenden Rechtsstreit ver-

langt der Kläger Auskehrung der 791.772,41 € nebst Zinsen aus ungerechtfer-

tigter Bereicherung, hilfsweise aus Insolvenzanfechtung. In den Vorinstanzen

hatte die Klage Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der

Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus

§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB bejaht. Der Beklagte sei nicht zu einer abge-

5

sonderten Befriedigung aus dem Grundstück berechtigt gewesen, weil die Pfän-

dung der Grundschuld gemäß § 88 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens unwirksam geworden sei. Auf die früheren Anordnungen könne der Be-

klagte sich nicht berufen. Zwar wirke die Beschlagnahme eines Gegenstandes

gemäß § 111c Abs. 5 StPO wie ein Veräußerungsverbot. Es handele sich je-

doch nicht um ein absolutes, sondern um ein relatives Verbot, das im Insol-

venzverfahren gemäß § 80 Abs. 2 InsO keine Wirkung zeige.

II.

6

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Be-

klagte hat den Anteil am Versteigerungserlös in Höhe von 791.772,41 € auf

Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt. Dem Beklagten stand kein

Absonderungsrecht zu, das ihm im Verhältnis zur Gesamtheit der Gläubiger das

Recht, die Grundschuld zu verwerten, zugewiesen hätte.

7

1. Gemäß § 88 InsO wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine

Sicherheit unwirksam, welche der Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem

Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung an dem

zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen erlangt hat. Diese Voraussetzun-

gen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte hat eine Grundschuld ge-

pfändet. Nach § 857 Abs. 6, § 830 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Pfändung einer

Briefgrundschuld mit Erlass des Pfändungsbeschlusses und Übergabe des

Briefs an den Gläubiger bewirkt; wird der Pfändungsbeschluss vor der Überga-

be des Briefes dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem ge-

genüber vom Zeitpunkt der Zustellung an. Im vorliegenden Fall kann die Pfän-

dung nicht vor dem 4. März 2002 - dem Datum des Pfändungs- und Überwei-

9

sungsbeschlusses - wirksam geworden sein. Der Antrag auf Eröffnung des In-

solvenzverfahrens ist bereits am 8. März 2002 gestellt worden.

2. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Pfändung der Grund-

schuld nicht gemäß oder entsprechend § 111g Abs. 3, § 111c StPO auf den

Zeitpunkt der Beschlagnahme der Grundschuld durch das Land zurückbezogen

werden.

a) Allerdings sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten

Vorschriften erfüllt. Die Grundschuld ist gemäß § 111c Abs. 3 Satz 1 StPO in

der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewin-

nungshilfe und der Vermögensabschöpfung von Straftaten vom 24. Oktober

2006 (BGBl I S. 2350) am 1. Januar 2007 durch die am 4. Februar 2002 bewirk-

te Pfändung zugunsten des Landes beschlagnahmt worden. Die Zwangsvoll-

streckung des Beklagten in die Grundschuld ist mit Beschluss vom 12. Februar

2002 zugelassen worden (§ 111g Abs. 2 StPO). Gemäß § 111g Abs. 3 Satz 1

StPO wirkte das aus der vom Land veranlassten Beschlagnahme folgende Ver-

äußerungsverbot nach § 111c Abs. 5 StPO vom Zeitpunkt der Beschlagnahme

an auch zugunsten des Beklagten.

10

b) Die in § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO angeordnete Rückwirkung gilt je-

doch nur für das Veräußerungsverbot gemäß § 111c Abs. 5 StPO, nicht auch

für das im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Pfändungspfandrecht an der

Grundschuld. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Für eine teleologische

Erweiterung ihres Anwendungsbereichs ist angesichts dessen kein Raum

(Breuer, KTS 1995, 1, 12).

11

c) Das Veräußerungsverbot gemäß § 111c Abs. 5 StPO, auf das sich der

Beklagte gemäß § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO beziehen könnte, verliert mit der

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners seine

Wirkung.

12

aa) Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO ist ein gegen den Schuldner beste-

hendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen be-

zweckt (§§ 135, 136 BGB), im eröffneten Insolvenzverfahren ohne Wirkung. Die

Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO soll - ebenso wie die Vorgängervorschrift

des § 13 KO - den Grundsatz der Gleichbehandlung persönlicher Insolvenz-

gläubiger gewährleisten (vgl. BGHZ 56, 228, 231). Verfügungsverbote im Sinne

von §§ 135, 136 BGB, die gerade den Schutz bestimmter einzelner Personen

bezwecken, laufen diesem Grundsatz zuwider. § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO erklärt

sie daher für unwirksam.

13

bb) Ob das Veräußerungsverbot gemäß § 111c Abs. 5 StPO absolut

oder nur relativ wirkt, ist allerdings umstritten (für eine absolute Wirkung etwa

MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 154; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO

§ 80 Rn. 179; HambK-InsO/Kuleisa, § 80 Rn. 62; für eine relative Wirkung etwa

LG Düsseldorf ZInsO 2002, 87, 88; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 13 Rn. 4;

Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 80 Rn. 145; FK-InsO/App, 4. Aufl. § 80 Rn. 27;

Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 80 Rn. 73 mit Fn. 161; Raebel in Lambert-

Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis 2. Aufl. Teil 5 Rn. 163;

Breuer, KTS 1995, 1, 12; Hess/Albeck, ZIP 2000, 871, 873; Malitz NStZ 2002,

337, 341; KK-StPO/Nack, 5. Aufl. § 111c Rn. 6; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl.

§ 111c Rn. 10; SK-StPO/Rudolphi, § 111c Rn. 8). Wortlaut, Systematik, Ge-

setzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des

insolvenzrechtlichen

Gleichbehandlungsgebotes sprechen jedoch klar für eine nur relative Wirkung

der Vorschrift.

14

(1) Der Wortlaut der Vorschriften des § 111g Abs. 3 Satz 1 und des

§ 111c Abs. 5 StPO. § 111c Abs. 5 StPO legt der Beschlagnahme die Wirkung

eines Veräußerungsverbots im Sinne von §§ 136, 135 BGB bei, also diejenige

eines relativen Veräußerungsverbots.

15

(2) Sieht man beide Vorschriften im Zusammenhang, lässt dies ebenfalls

nur den Schluss auf eine relative Wirkung des § 111c Abs. 5 StPO zu. Gemäß

§ 111g Abs. 3 Satz 1 StPO gilt das Veräußerungsverbot nach § 111c Abs. 5

StPO vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten, die

während der Dauer der Beschlagnahme die Zwangsvollstreckung in den be-

schlagnahmten Gegenstand betreiben. Eine derartige Anordnung wäre nicht

erforderlich, wenn das Veräußerungsverbot von vornherein absolut, also für und

gegen jedermann wirken würde.

16

(3) Auch die Gesetzesmaterialien sind eindeutig. Der Gesetzgeber wollte

der Beschlagnahme nach § 111c Abs. 1 bis 4 StPO die Wirkung eines relativen

Veräußerungsverbotes beimessen (BT-Drucks. 7/550, S. 293). In der 13. Legis-

laturperiode hat es überdies einen Gesetzentwurf gegeben, welcher die Einfü-

gung folgender Bestimmung vorsah (BT-Drucks. 13/9742, S. 8):

"Die Wirkung der Beschlagnahme wird nicht davon berührt, dass über das Vermögen des Betroffenen das Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wird".

17

In der Begründung hieß es, das neue Recht sehe im Interesse einer ef-

fektiven Durchsetzung der Rückerstattungsansprüche Verletzter die Insolvenz-

festigkeit des mit der Beschlagnahme verbundenen relativen Verfügungsver-

bots vor (BT-Drucks. 13/9742, S. 19). Auch dieser Entwurf ging also von einem

nicht insolvenzfesten relativen Verfügungsverbot aus, dessen Wirkungen erwei-

tert werden sollten.

18

(4) Sinn und Zweck des § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO könnten allerdings

für eine absolute Wirkung des in Bezug genommenen Veräußerungsverbotes

sprechen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 7/550, S. 292)

sollte die Sicherstellung von Gegenständen zur Sicherung des Verfalls (§§ 73 ff

StGB) gleichzeitig auch der Schadloshaltung des Verletzten dienen. Dazu wur-

de in den §§ 111b bis 111l StPO die bevorrechtigte Zugriffsmöglichkeit des Ver-

letzten auf sichergestellte Vermögenswerte vorgesehen. Schutzbedürftig ist der

Verletzte nicht nur bei der Einzelzwangsvollstreckung, sondern auch und gera-

de im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Täters. Im Ergebnis trägt

jedoch auch diese Überlegung nicht.

19

(a) Die Vorschrift des § 111g Abs. 3 Satz 1 StPO gewährleistet keinen

lückenlosen Schutz jedes einzelnen Verletzten. Wie der Senat bereits entschie-

den hat, gilt sie nicht für das Verhältnis mehrerer Verletzter untereinander

(BGHZ 144, 185, 191). Insoweit soll vielmehr nach wie vor das allgemeine voll-

streckungsrechtliche Prioritätsprinzip gelten. Käme es nach Zulassung der

Zwangsvollstreckung in den beschlagnahmten Gegenstand allein auf den Rang

der Beschlagnahme nach § 111c Abs. 5 StPO an, würden diejenigen Verletzten

benachteiligt, deren Pfandrechte nach allgemeinen Grundsätzen Priorität ge-

nießen.

20

(b) Im Insolvenzverfahren konkurrieren die Verletzten, die in beschlag-

nahmte Vermögensgegenstände des Täters vollstrecken können, allerdings

nicht nur untereinander, sondern auch mit den sonstigen Gläubigern des Tä-

ters. Sie sind diesen gegenüber nur insoweit bessergestellt, als außerhalb der

Monatsfrist des § 88 InsO unanfechtbar erlangte Pfändungspfandrechte an be-

schlagnahmten Gegenständen auch im Insolvenzverfahren Bestand haben. Die

Beschlagnahme selbst verliert nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch

ihre Wirkung. Solange der Gesetzgeber keine abweichende Regelung trifft, hat

es bei dabei zu bleiben. Der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller

Gläubiger kann nur kraft gesetzlicher Anordnung durchbrochen werden (vgl.

BVerfGE 65, 182, 191). Eine solche Regelung hat weder der Gesetzgeber des

Art. 19 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (der §§ 111a ff StPO)

noch derjenige der Insolvenzordnung getroffen (vgl. auch Breuer, KTS 1995, 1,

12). Eine absolute Wirkung des § 111c Abs. 5 StPO würde zudem in erster Li-

nie den Fiskus privilegieren. Die Geschädigten, die sich auf § 111g Abs. 3 Satz

1 StPO berufen, leiten ihre Rechtsstellung von derjenigen des Fiskus ab. Vor-

rechte (auch) des Fiskus sollten mit der Einführung der Insolvenzordnung gera-

de beseitigt werden (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 92).

21

d) Entgegen einer

in der Literatur vertretenen Ansicht

(Löwe/

Rosenberg/Schäfer, StPO 25. Aufl. § 111b Rn. 50d) folgt die Insolvenzfestigkeit

der Beschlagnahme gemäß § 111c StPO schließlich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz

2 InsO.

22

aa) Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO bleiben die Vorschriften über die Wir-

kungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvoll-

streckung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Damit sollte

klargestellt werden, dass die Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO weder die

Pfändung von beweglichen Sachen oder Rechten noch die Beschlagnahme von

unbeweglichem Vermögen im Wege der Zwangsvollstreckung in Frage stellt

(BT-Drucks. 12/2443, S. 135).

23

bb) Für eine Beschlagnahme nach § 111c Abs. 1 bis 4 StPO ist § 80

Abs. 2 Satz 2 InsO damit von vornherein nicht anwendbar. Die Beschlagnahme

eines Rechts wird zwar "durch Pfändung" bewirkt (§ 111c Abs. 3 Satz 1 StPO).

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten jedoch nur "sinngemäß", näm-

lich nur für den Vorgang der Pfändung als solchen. Die Rechtsfolge der Pfän-

dung ist in § 111c Abs. 5 StPO abweichend von der Zivilprozessordnung gere-

gelt. Es entsteht - ebenso wie bei Beschlagnahmen nach § 111c Abs. 1, 2 und

4, die keine Pfändung vorsehen und nicht auf die Zivilprozessordnung verwei-

sen - kein Pfändungspfandrecht, sondern nur ein Veräußerungsverbot. Soweit

der Senat in der Entscheidung BGHZ 144, 185, 188 f obiter eine andere Ansicht

vertreten hat, hält er daran nicht fest.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.03.2004 - 10 O 19773/03 - OLG München, Entscheidung vom 19.01.2005 - 15 U 3726/04 -