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BGH Beschluss vom 24.05.2007 – V ZR 237/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil

des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom

20. September 2006 aufgehoben.

Der Rechtstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an einen an-

deren - nach dem Geschäftsverteilungsplan zu bestimmenden -

Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

57.060,17 €.

Gründe

I.

1

Der Beklagte zu 2 ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren, das im Okto-

ber 2000 über das Vermögen der H. GmbH (im Folgenden Schuldnerin)

eröffnet wurde. Die Schuldnerin und der Beklagte zu 1 sind Gesellschafter der

P. GbR (im Folgenden Verkäuferin), die dem Kläger mit notariellem Ver-

trag vom 27. August 1998 eine noch zu vermessende Teilfläche von 784 qm

aus dem Flurstück verkauft hatte. Der Kaufpreis betrug 117.600 DM und

sollte auf ein Konto der Verkäuferin gezahlt werden. In der notariellen Urkunde

hatte sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Nach-

dem sich die Vertragsparteien nach Vermessung auf die Veräußerung einer

kleineren Fläche verständigt hatten, wurde der Kaufpreis mit weiterem notariel-

lem Vertrag vom 27. April 1999 auf 111.600 DM reduziert. Bei dem Abschuss

beider Verträge hatte sich die Verkäuferin von dem Zeugen B. vertreten

lassen.

2

Mit der Vollstreckungsgegenklage wendet der Kläger Erfüllung ein. Zwar

habe er auf die Kaufpreisverbindlichkeit nicht selbst geleistet. Jedoch sei die

Forderung durch einen Dritten erfüllt worden. In diesem Zusammenhang ist

unstreitig, dass der Vater des Klägers dem Zeugen B. im Oktober 1997 ein

Grundstück für 175.000 DM verkauft hatte, und dass es zeitlich nach der Beur-

kundung zwischen den Parteien dieses Vertrags zu drei schriftlichen Abreden

kam: Zunächst wurde im Dezember 1997 vereinbart, dass der Kaufpreis erst

mit dem Weiterkauf fällig werden sollte. Sodann unterschrieben die Vertrags-

parteien am 14. Juli 1998 eine Erklärung, aus der u.a. hervorgeht, dass der

Vater des Klägers beabsichtige, seinem Sohn den Kaufpreis von 175.000 DM

zu schenken, und dass die H. GmbH mit dem Bau des Hauses betraut wer-

den sollte. Nachdem B. das von dem Vater des Klägers gekaufte Grund-

stück für 210.000 DM an die Eheleute H. veräußert hatte, kam es zwi-

schen dem Vater und B. schließlich zu der Vereinbarung vom 26. Juli

1998, in der es u.a. heißt:

„Der Gläubiger beabsichtigt, seinem Sohn den gesamten Er- lös aus dem Verkauf zu schenken. Herr B. verpflichtet sich, DM 110.000 aus dem geschuldeten Betrag zum Erwerb des … Flurstücks zu verwenden… Herr B. ver- pflichtet sich außerdem, den Differenzbetrag zum Bau eines Einfamilienhauses auf dem oben genanntem Grundstück zu verwenden… Herr B. wird ermächtigt, mit schuldbefrei- ender Wirkung auf die Konten bei der N. W. … zu zahlen.“

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Auf Anweisung von B. überwiesen die Eheleute H. in zwei

Teilbeträgen insgesamt 210.000 DM auf ein Konto bei der N. .

Hierzu behauptet der Kläger, die Beträge seien direkt einem Konto der Schuld-

nerin gutgeschrieben worden. Mit der Zahlung des Kaufpreises auf ein Konto

der Schuldnerin sei der Beklagte zu 1 einverstanden gewesen. Im Übrigen sei

im Oktober 1998 mit dem auch insoweit vertretungsberechtigen Zeugen

B. vereinbart worden, dass der Geldeingang als Zahlung an diese gel-

ten sollte, was der Zeuge auch schriftlich bestätigt habe.

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Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision

hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzu-

lassungsbeschwerde des Klägers.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, weil das Berufungsurteil

in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf rechtliches

Gehör verletzt. Das führt nach § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsge-

richt, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Gebrauch macht.

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1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Überweisung

der Eheleute H. auf das Konto der Schuldnerin nicht zur Erfüllung der Zah-

lungsforderung aus dem zwischen dem Kläger und der Verkäuferin geschlos-

senen Kaufvertrag geführt hat. Für eine Erfüllungswirkung habe der Kläger nicht

ausreichend vorgetragen. Insbesondere sei nichts Konkretes dazu vorgebracht

worden, dass der Vater des Klägers den Zeugen B. beauftragt und be-

vollmächtigt habe, die dem Vater gegenüber bestehende Kaufpreisschuld durch

Leistung auf die Kaufpreisverbindlichkeit des Klägers zu erfüllen. Der Vater und

B. hätten lediglich zwei schriftliche Vereinbarungen getroffen, nämlich

eine Stundungsabrede sowie eine Absichtserklärung, aus der sich ergebe, dass

der dem Vater zustehende Kaufpreis dem Kläger habe zugewandt werden sol-

len. Beide Vereinbarungen belegten, dass die Parteien die „Notwendigkeit“ er-

kannt hätten, "komplizierte Verrechnungsvereinbarungen" schriftlich abzufas-

sen. Eine solche schriftliche Abrede sei nicht getroffen worden.

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2. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht unter Ver-

stoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die dritte - ebenfalls schriftlich fixierte - Verein-

barung vom 26. Juli 1998 außer acht gelassen hat, in der sich der Zeuge B.

verpflichtet hatte, 110.000 DM zum Erwerb des Flurstücks zu verwen-

den, und in der dem Zeugen zu diesem Zweck die Ermächtigung erteilt worden

war, mit schuldbefreiender Wirkung auf die Konten bei der N.

W. zu zahlen. Der Verstoß ist auch entscheidungserheblich, weil nicht

auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der Ver-

einbarung vom 26. Juli 1998 zur Annahme der von ihm vermissten schriftlichen

Verrechnungsabrede und auf dieser Grundlage zu einer Erfüllung der Kauf-

preisschuld des Klägers durch eine Leistung des Vaters im Wege einer „Ket-

tenanweisung“ (Anweisung des Vaters an B. , Anweisung B. an die Eheleu-

te H. ) gelangt wäre. Nach dem Vorbringen des Klägers ist das Konto der

Schuldnerin von dem auch insoweit vertretungsberechtigten Zeugen B.

zumindest der Sache nach als Zahlstelle benannt worden. Gegenteilige Fest-

stellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Insbesondere hat es offen

gelassen, ob der Zeuge B. "Geldempfangsvollmacht" hatte und ob der

Beklagte zu 1 mit der Einzahlung des Verkaufserlöses auf ein Konto der

Schuldnerin einverstanden war. Sollte der Zeuge B. Vollmacht gehabt ha-

ben, müsste sich die Verkäuferin das Wissen des Zeugen um den Tilgungs-

zweck der nach der Behauptung des Klägers auf dem Konto der Schuldnerin

eingegangenen Überweisungen zurechnen lassen (§ 166 Abs. 1 BGB). Auf die

Frage der - im Übrigen von dem Zeugen B. bestätigten - Buchung des

Kaufpreises zugunsten der Verkäuferin, käme es dann für die Bejahung der

Erfüllungswirkung nicht mehr an. Soweit der Beklagte zu 1 in seiner Beschwer-

deerwiderung darauf verweist, dass der Kläger mit dem Zeugen B. eine

Vereinbarung getroffen habe, wonach das Geld noch ein halbes Jahr der

Schuldnerin zur Verfügung gestellt werden sollte, hat das Berufungsgericht

auch insoweit keine Feststellungen getroffen.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG Gera, Entscheidung vom 24.11.2005 - 4 O 2165/01 -

OLG Jena, Entscheidung vom 20.09.2006 - 8 U 1165/05 -