BGH Beschluss vom 24.05.2007 – V ZR 250/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger zu 2. bis 8. gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in
Berlin vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Auf die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs kommt es nicht an, da das Berufungsgericht nicht
die Sachdienlichkeit der Klageänderung verneint, sondern die
Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO als nicht gegeben angesehen
hat.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
315.000,00 €.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.07.2004 - 8 O 68/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2006 - 16 U 66/04 -