Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.05.2007 – V ZR 250/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger zu 2. bis 8. gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in

Berlin vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Auf die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs kommt es nicht an, da das Berufungsgericht nicht

die Sachdienlichkeit der Klageänderung verneint, sondern die

Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO als nicht gegeben angesehen

hat.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

315.000,00 €.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.07.2004 - 8 O 68/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2006 - 16 U 66/04 -