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BGH Beschluss vom 25.05.2007 – 1 StR 214/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 214/07

BESCHLUSS

vom

25. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2007 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Freiburg vom 15. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-

heit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

schuldig ist (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Besitz von Betäubungsmitteln

liegt auch dann vor, wenn der Täter dieses in seinem Körper

transportiert (BGH NStZ-RR 2007, 24). Somit verbleibt es beim

Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.

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