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BGH Beschluss vom 25.05.2007 – 1 StR 214/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Freiburg vom 15. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-
heit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
schuldig ist (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Besitz von Betäubungsmitteln
liegt auch dann vor, wenn der Täter dieses in seinem Körper
transportiert (BGH NStZ-RR 2007, 24). Somit verbleibt es beim
Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
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