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BGH Beschluss vom 25.05.2007 – 2 ARs 57/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 57/07 2 AR 35/07

BESCHLUSS

vom

25. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Sachbeschädigung

Az.: 5 VRJs 76/05 Amtsgericht Bernburg

Az.: 3 AR 1/06 Amtsgericht Rathenow

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 25. Mai 2007 beschlossen:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 6. Sep-

tember 2006 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die

nachträglichen Entscheidungen über Auflagen gemäß § 65 Abs. 1

JGG zuständig.

Gründe:

1

Für eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Rathenow fehlt es

an sachlichen Gründen. Ein Aufenthaltswechsel des Angeklagten liegt ersicht-

lich nicht vor; dieser wohnte vielmehr bereits zum Zeitpunkt des Urteils des

Amtsgerichts Bernburg vom 6. Dezember 2005 in Rathenow. Gründe, welche

die Abgabe zweckmäßig erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich, denn die

Mehrzahl der Geschädigten wohnt offenbar im Bereich des Amtsgerichts Bern-

burg.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck