Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.05.2007 – 2 ARs 90/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 90/07 2 AR 60/07

BESCHLUSS

vom

25. Mai 2007

in der Bewährungssache

des

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Az.: 184 Js 964/01 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 646 Ls 34/02 Amtsgericht Köln Az.: 55 AR 19/07 Amtsgericht Erfurt

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 25. Mai 2007 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-

gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Ur-

teil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln vom 6. Mai

2002 (Az.: 646 Ls 34/02) beziehen, ist weiterhin das Amtsgericht

Köln zuständig.

Gründe:

1

Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 2 ARs

441/06 - einen Abgabebeschluss des Amtsgerichts Köln - Jugendschöffenge-

richt - vom 28. August 2006 aufgehoben und bestimmt, dass dieses Gericht für

die Bewährungsaufsicht und die weiteren Entscheidungen in dieser Sache wei-

terhin zuständig sei.

2

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Köln hat daher einen erneu-

ten Anhörungstermin zu dem Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Köln vom

6. November 2002 bestimmt. Zu diesem Termin hat es den Verurteilten erneut

unter einer unzutreffenden Wohnanschrift in Erfurt geladen, obgleich sich aus

der Akte ein Wohnsitzwechsel des Angeklagten innerhalb Erfurts ergab. Nach

Rücklauf der Terminsladung und - wiederum überflüssiger - Aufenthaltsermitt-

lung - hat das Amtsgericht Köln die Sache mit Beschluss vom 19. Januar 2007

im Hinblick auf den Wohnsitzwechsel erneut an das Amtsgericht Erfurt abgege-

ben, da eine Anhörung durch das Amtsgericht Erfurt sachgerecht sei. Das

Amtsgericht Erfurt hat eine Bindungswirkung dieser Abgabe sowie die

Übernahme der Sache abgelehnt, weil die Abgabe objektiv willkürlich sei; dem

hat sich der Generalbundesanwalt angeschlossen.

3

Die Frage der objektiven Willkür kann hier letztlich dahinstehen. Die er-

neute Abgabe der Sache - mehr als vier Jahre nach Eingang des Antrags, zu

welchem eine Anhörung erfolgen soll, und ein Jahr nach Ablauf der Bewäh-

rungsfrist - verstößt vielmehr schon gegen die Bindungswirkung des Senatsbe-

schlusses vom 27. Oktober 2006. Der Wohnsitzwechsel des Verurteilten inner-

halb derselben Stadt begründete offensichtlich keine neue Sachlage, welche

eine Veränderung der Zuständigkeit und eine erneute Abgabe rechtfertigen

konnte.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck