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BGH Beschluss vom 25.05.2007 – 2 ARs 90/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Mai 2007
in der Bewährungssache
des
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 184 Js 964/01 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 646 Ls 34/02 Amtsgericht Köln Az.: 55 AR 19/07 Amtsgericht Erfurt
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 25. Mai 2007 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-
gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Ur-
teil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln vom 6. Mai
2002 (Az.: 646 Ls 34/02) beziehen, ist weiterhin das Amtsgericht
Köln zuständig.
Gründe:
1
Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 2 ARs
441/06 - einen Abgabebeschluss des Amtsgerichts Köln - Jugendschöffenge-
richt - vom 28. August 2006 aufgehoben und bestimmt, dass dieses Gericht für
die Bewährungsaufsicht und die weiteren Entscheidungen in dieser Sache wei-
terhin zuständig sei.
2
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Köln hat daher einen erneu-
ten Anhörungstermin zu dem Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Köln vom
6. November 2002 bestimmt. Zu diesem Termin hat es den Verurteilten erneut
unter einer unzutreffenden Wohnanschrift in Erfurt geladen, obgleich sich aus
der Akte ein Wohnsitzwechsel des Angeklagten innerhalb Erfurts ergab. Nach
Rücklauf der Terminsladung und - wiederum überflüssiger - Aufenthaltsermitt-
lung - hat das Amtsgericht Köln die Sache mit Beschluss vom 19. Januar 2007
im Hinblick auf den Wohnsitzwechsel erneut an das Amtsgericht Erfurt abgege-
ben, da eine Anhörung durch das Amtsgericht Erfurt sachgerecht sei. Das
Amtsgericht Erfurt hat eine Bindungswirkung dieser Abgabe sowie die
Übernahme der Sache abgelehnt, weil die Abgabe objektiv willkürlich sei; dem
hat sich der Generalbundesanwalt angeschlossen.
3
Die Frage der objektiven Willkür kann hier letztlich dahinstehen. Die er-
neute Abgabe der Sache - mehr als vier Jahre nach Eingang des Antrags, zu
welchem eine Anhörung erfolgen soll, und ein Jahr nach Ablauf der Bewäh-
rungsfrist - verstößt vielmehr schon gegen die Bindungswirkung des Senatsbe-
schlusses vom 27. Oktober 2006. Der Wohnsitzwechsel des Verurteilten inner-
halb derselben Stadt begründete offensichtlich keine neue Sachlage, welche
eine Veränderung der Zuständigkeit und eine erneute Abgabe rechtfertigen
konnte.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck