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BGH Beschluss vom 25.05.2007 – 2 StR 186/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

2 StR 186/07

1.

2.

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und der Beschwerdeführer am 25. Mai 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und

4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 11. Dezember 2006 in den Aussprüchen

über die jeweiligen Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgeho-

ben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die

Gesamtstrafen nach §§ 460, 462 StPO, zu treffen ist.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel bleibt dem

für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Ge-

richt vorbehalten.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Dieb-

stahls im besonders schweren Fall in 11 Fällen und wegen gemeinschaftlichen

versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in 10 Fällen nach dem Ur-

teilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils drei Jahren und drei Mona-

ten verurteilt.

2

Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen

Umfang Erfolg, im Übrigen sind sie nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3

Es besteht ein Widerspruch zwischen den im Urteilstenor ausgewiese-

nen Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und drei Monaten und den

in den Urteilsgründen genannten Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren

und sechs Monaten. Zwar sind die höheren Gesamtstrafen laut Protokoll auch

verkündet worden. Aus den Strafzumessungsgründen lässt sich jedoch nicht

ersehen, welche der beiden in Betracht kommenden Gesamtfreiheitsstrafen das

Landgericht für angemessen erachtet hat. Das Urteil kann deshalb in den jewei-

ligen Gesamtstrafenaussprüchen keinen Bestand haben.

4

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b

Satz 1 StPO, der hier jedenfalls analog angewandt werden kann, zu entschei-

den. Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über

die Kosten der Rechtsmittel zu befinden haben.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck