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BGH Beschluss vom 25.05.2007 – 2 StR 198/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 198/07

BESCHLUSS

vom 25. Mai 2007 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bad Kreuznach vom 13. Dezember 2006 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Dadurch, dass der Angeklagte in den Fällen II 14 und II 15 der Urteils-

gründe nicht wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ver-

urteilt wurde, ist er nicht beschwert.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck