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BGH Beschluss vom 29.05.2007 – 3 StR 179/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 179/07

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 12. Januar 2007 mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger

dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier

Jahren verurteilt und einen Entschädigungsanspruch des Geschädigten dem

Grund nach für gerechtfertigt erklärt. Die hiergegen eingelegte Revision des

Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und dem

mit ihm zerstrittenen A. zu einer tätlichen Auseinandersetzung.

Mit den Worten "Ich mache Dich alle" schlug und trat der Angeklagte auf das

Tatopfer ein, das vornüber zu Boden fiel, wobei der Angeklagte mit seinem lin-

ken Arm dessen Hals umklammerte. Er kam auf dem Rücken des Geschädig-

ten zum Liegen, hielt weiterhin seinen Arm fest um dessen Hals und würgte ihn.

Dabei äußerte er "Es ist mir egal; ich bring Dich um". Mindestens 15 bis 20 Se-

kunden drückte der Angeklagte den Hals des Tatopfers so fest zu, dass dieses

keine Luft mehr bekam und bewusstlos wurde. Die Gewalteinwirkung war kon-

kret lebensbedrohlich, was dem Angeklagten klar war. Er rechnete auch damit,

dass A. getötet werden könnte, nahm dies aber gleichwohl billi-

gend in Kauf. Neben Blutergüssen und Abschürfungen erlitt der Geschädigte,

der mindestens zehn Minuten bewusstlos war, Stauungsblutungen in beiden

Augen sowie eine punktförmige Einblutung in der Unterlippenschleimhaut. Der

Angeklagte, der sah, dass das Tatopfer mit geschlossenen Augen bewusstlos

am Boden lag, stand auf, entfernte sich vom Tatort und erstattete bei der Polizei

Anzeige.

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Das Landgericht hat aus der objektiven erheblichen Gefährlichkeit der

Tathandlung, den Äußerungen des Angeklagten und dem Umstand, dass er

sich vom Tatort entfernte, ohne Hilfe für das bewusstlose Tatopfer herbeizuho-

len, auf einen bedingten Tötungsvorsatz geschlossen. Einen strafbefreienden

Rücktritt vom Versuch des Totschlags gemäß § 24 Abs. 1 StGB hat es verneint

und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Der Versuch sei beendet gewesen, weil

der Angeklagte nach Beendigung des Würgevorgangs den Eintritt des Todes

für möglich gehalten habe. Denn wegen der erkannten Bewusstlosigkeit des

Geschädigten habe er mit der nicht fern liegenden Möglichkeit rechnen müssen,

dass dazu kein weiteres Handeln mehr erforderlich sei. Beim Verlassen des

Tatortes habe er nicht mehr glauben können, ohne weiteres Zutun werde der

Erfolg nicht eintreten.

2. Die Begründung, mit der das Landgericht einen beendeten Versuch

angenommen hat, hält rechtlicher Prüfung nicht Stand.

Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungs-

handlung die tatsächlichen Umstände, die einen Erfolgseintritt nahe legen, er-

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kennt oder wenn er den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Unge-

eignetheit der Handlung für möglich hält (BGHSt 33, 295, 299; Tröndle/Fischer,

StGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 14). Die im Urteil verwendete Formulierung, der Ange-

klagte habe damit "rechnen müssen", dass der Tod ohne weiteres Handeln ein-

treten könne, belegt eine solche Vorstellung nicht. Diese ist nur dann gegeben,

wenn der Angeklagte die Möglichkeit des Todeseintritts tatsächlich erkannt oder

sich überhaupt keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns gemacht hat

(BGHSt 40, 304, 306; Tröndle/Fischer aaO). Angesichts der weiteren Feststel-

lungen der Strafkammer, insbesondere der relativ kurzen Zeit des freiwillig be-

endeten Würgevorgangs, der affektiv aufgeladenen Tatsituation und der soforti-

gen Strafanzeige bei der Polizei liegt eine entsprechende Vorstellung des An-

geklagten auch nicht auf der Hand.

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Hubert