BGH Urteil vom 31.05.2007 – III ZR 3/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Verkündet am: 31. Mai 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
WHG § 22
a) Das Besprühen des Bodens mit Unkrautvernichtungsmitteln erfüllt
regelmäßig nicht den Tatbestand des § 22 Abs. 1 WHG.
b) Die Anlagenhaftung des § 22 Abs. 2 WHG ist nicht auf Fälle be- schränkt, in denen Stoffe gegen oder ohne den Willen des Inhabers aus der Anlage in ein Gewässer gelangen. Sie umfasst vielmehr auch einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage, durch den eine Gewässerverunreinigung verursacht wird.
c) Zum Begriff des Inhabers einer Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2
WHG.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2007 - III ZR 3/06 - OLG Karlsruhe LG Offenburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 2. Dezem-
ber 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs trägt die Beklagte zu 1.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die vier Kläger nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner wegen Ver-
unreinigung des Grundwassers mit Herbiziden auf Schadensersatz in An-
spruch. Die Kläger verfügen jeweils über Erlaubnisse oder Bewilligungen zur
Förderung von Mineralwasser aus in Bad P. gelegenen Quellen.
Sie nutzen diese teils durch Abfüllung und Veräußerung des Wassers oder Ver-
wendung im eigenen Betrieb, teils im Wege der Verpachtung.
Die Beklagte zu 1 betreibt als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bun-
desbahn die im Renchtal durch Bad P. führende Eisenbahnstrecke mit
dem Bahnhof Bad P. . Die frühere Beklagte zu 2 war von der Bahnver-
waltung in zwei Rahmenverträgen für die Jahre 1980 bis 1983 und 1983 bis
1987 mit Spritzleistungen zur chemischen Aufwuchsbekämpfung auf den Stre-
ckengleisen beauftragt. Die Spritzmaßnahmen erfolgten auf freier Strecke so-
wie auf dem durchgehenden Gleis des Bahnhofs Bad P. durch einen
Spritzzug, der aus einer Lokomotive, einem Wohnwagen, Vorratswagen für
Herbizide und Wasser sowie einem Spritzwagen bestand. Bis Anfang 1983
stellte die Deutsche Bundesbahn vertragsgemäß den gesamten Spritzzug mit
einem Maschinenwärter, dem Triebfahrzeugführer und dem Zugführer, während
die Beklagte zu 2 das zur Bedienung erforderliche Fachpersonal, die Herbizide
und den Düsensatz bereitzustellen hatte. Ab März 1983 stellte die Bundesbahn
nur noch das Triebfahrzeug mit dem Triebfahrzeugführer, einen Zugführer, ei-
nen Wohn- und Schlafwagen sowie einen Vorratswagen für die Spritzmittel; die
Beklagte zu 2 war in diesem Zeitraum Eigentümerin der Tank- und Kesselwa-
gen einschließlich der Spritzvorrichtungen. Im Bahnhofsbereich - mit Ausnahme
des durchgehenden Gleises - führte die Deutsche Bundesbahn bis zum Jahre
1983 die Unkrautbekämpfung selbst durch. Ab 1984 übernahm diese Aufgabe
ebenfalls die Beklagte zu 2 unter Einsatz eines sogenannten Zweiwegefahr-
zeugs, eines umgebauten Unimogs mit aufmontiertem Spritztank. Die Bahn
stellte dafür nach den Vertragsbestimmungen die Herbizide, Wasser und einen
Skl(Schwerkleinwagen)-Führer.
1988 wurden von der Chemischen Untersuchungsanstalt O. in
zahlreichen Quellen der Kläger Verunreinigungen mit den Pflanzenbehand-
lungsmitteln Bromacil und Hexazinon festgestellt. Daraufhin ergingen gegen die
Klägerinnen zu 1 und 3 Nutzungsuntersagungen, weil die Voraussetzungen für
die Anerkennung als natürliches Mineralwasser nach der Mineral- und Tafel-
wasserverordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) nicht mehr gegeben
seien. Für die Kontaminierung des Grundwassers haben die Kläger die Spritz-
maßnahmen der Beklagten verantwortlich gemacht und mit der Klage Feststel-
lung einer Ersatzpflicht beider für sämtliche Schäden beantragt. Das Landge-
richt hat den Anträgen zunächst gegenüber der Beklagten zu 2 durch ein
rechtskräftig gewordenes Teil-Versäumnisurteil entsprochen und sodann im
streitigen Verfahren auch der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage statt-
gegeben. Das Oberlandesgericht hat deren Berufung zurückgewiesen. Mit der
Revision verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten zu 1 aus § 22
Abs. 2 WHG und führt dazu aus:
Die Beklagte zu 1 sei Mitinhaberin sowohl des Spritzzugs als auch des
Zweiwegefahrzeugs gewesen. Der Spritzzug habe in seiner Gesamtheit eine
funktionelle Einheit gebildet und sei daher als einheitliche Anlage im Sinne des
§ 22 Abs. 2 WHG anzusehen. Deren Inhaber sei neben der Beklagten zu 2
auch die Deutsche Bundesbahn gewesen. Diese habe den Einsatz des Spritz-
zugs finanziert und die Verfügungsgewalt über ihn dadurch ausgeübt, dass sie
den Triebwagenführer gestellt habe. Außerdem habe die Bahn auch den
Spritzwagen in Gebrauch gehabt, falls man diesen als selbständige Einheit auf-
zufassen hätte, selbst wenn sie ihn durch Personal der Beklagten zu 2 habe
bedienen lassen, und zwar, da dies gegen Entgelt geschehen sei, auf eigene
Rechnung. Sie habe weiter hierüber die Verfügungsgewalt ausgeübt, weil sie
durch Stellung von Lok- und Zugführer den Einsatz ermöglicht und Ort und Zeit
zumindest mitbestimmt habe. Dass das Zweiwegefahrzeug gleichfalls auf
Rechnung auch der Bundesbahn betrieben worden sei, stehe angesichts des-
sen, dass die Beklagte zu 2 es gegen Entgelt zur Verfügung gestellt habe, au-
ßer Frage. Die Bahn habe darüber hinaus den Einsatz des Fahrzeugs veran-
lasst sowie einen Lotsen dafür gestellt und es hierdurch mit der erforderlichen
Verfügungsgewalt in Gebrauch gehabt.
Davon abgesehen sei die Frage, ob die Deutsche Bundesbahn Mitinha-
berin des Zweiwegefahrzeugs gewesen sei, nicht entscheidungserheblich.
Denn die Aussage des gerichtlichen Sachverständigen, dass sich das Scha-
densbild auch so ergeben hätte, wenn erst seit 1984 die Ausbringung der
Schadstoffe stattgefunden hätte, besage nicht, dass das Schadensbild nur mit
einer Schadstoffausbringung seit 1984 vereinbar sei. Zumindest die in allen
Brunnen vorgefundenen und für eine Nutzungsuntersagung ausreichenden
Bromacil-Kontaminierungen könnten nicht von den nach Auffassung der Be-
klagten zu 1 allein der Beklagten zu 2 zuzurechnenden Bahnhofsspritzungen ab
1984 herrühren.
Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 sei ferner die Anwendbarkeit
der Vorschrift nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Herbizide von der
Beklagten bewusst und gewollt gespritzt worden seien. § 22 Abs. 2 WHG setze
nicht voraus, dass die Stoffe ohne menschliches Zutun aus der Anlage gelangt
seien, sondern nur, dass sie nicht in zielgerichteter - und dann eine Haftung
nach § 22 Abs. 1 WHG auslösender - Weise in ein Gewässer gelangt seien.
Dies ergebe sich schon daraus, dass die Begriffe "Einbringen" und "Einleiten" in
Absatz 2 keine andere Bedeutung hätten als in Absatz 1, und im Übrigen aus
dem Bestreben des Gesetzgebers, einen umfassenden Schutz des Wassers
und eine entsprechende Haftung für solche Schäden zu erzielen, die infolge
einer Änderung seiner Beschaffenheit entständen. Dass die Herbizide im Streit-
fall aber weder aufgrund eines gewässerbezogenen Verhaltens noch zweckge-
richtet dem Grundwasser zugeführt worden seien, habe das Landgericht zutref-
fend ausgeführt.
Umstände, die in der Frage des Ursachenzusammenhangs eine Bindung
an die Beweiswürdigung des Landgerichts und die von ihm festgestellten Tat-
sachen entfallen ließen, seien - wie näher dargelegt wird - nicht ersichtlich. Ent-
sprechendes gelte für die Verneinung eines Mitverschuldens der Kläger.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Wesentlichen
stand.
1.
Eine Verhaltenshaftung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WHG lehnt das Beru-
fungsgericht im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts mit
Recht ab.
a) Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in ein Gewässer Stoffe ein-
bringt oder einleitet oder auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikali-
sche, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird,
zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet.
Das betrifft auch Verunreinigungen des Grundwassers (Senatsurteile BGHZ
103, 129, 132 f.; 124, 394, 395 und vom 6. Mai 1999 - III ZR 89/97 - NJW 1999,
3203, 3204). Für die Tatbestandserfüllung genügt indes die bloße Verursa-
chung nicht. Einbringen, Einleiten oder Einwirken im Sinne des § 22 Abs. 1
WHG erfordern vielmehr nach der Rechtsprechung des Senats ein auf die
Gewässerbenutzung zweckgerichtetes Verhalten. Ein haftungsbegründendes
Handeln liegt demnach erst bei einem Tun (oder Unterlassen) vor, das nach
seiner objektiven Eignung darauf abzielt, dass Stoffe in oberirdische Gewässer
oder in das Grundwasser gelangen, wobei ein funktioneller Zusammenhang mit
einer Gewässerbenutzung vorliegen muss. Das ist regelmäßig nur der Fall bei
Handlungen, die unmittelbar auf ein Gewässer einwirken, nicht auch bei sol-
chen, die lediglich mittelbar die Beschaffenheit des Wassers beeinflussen
(BGHZ 124, 394, 396 f.; ebenso wohl Breuer, Öffentliches und privates Wasser-
recht, 3. Aufl. 2004, Rn. 1102; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 22
Rn. 7; Schwendner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, Stand
Dezember 2004, § 22 WHG Rn. 18).
b) Diese Voraussetzungen sind beim Besprühen des Bodens mit Pflan-
zenschutzmitteln im üblichen Umfang grundsätzlich ebenso wenig gegeben wie
beim Verstreuen von Salz im Zuge des winterlichen Straßendienstes (hierzu
BGHZ 124, 394, 398 f.). Unkrautbekämpfungsmaßnahmen zielen regelmäßig
objektiv nicht darauf ab, dass die Herbizide in das Grundwasser gelangen; sie
sollen allein die oberen Bodenschichten mit dem darin befindlichen Wurzelwerk
erreichen. Ob und wann sie trotzdem in das Grundwasser sickern oder mit dem
Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer gespült werden, ist zunächst
ungewiss. Eine unmittelbar auf ein Gewässer bezogene Einwirkung lässt sich
unter diesen Umständen auch nicht dadurch begründen, dass man, wie es die
Kläger im Berufungsverfahren vertreten haben (so etwa auch VGH Kassel
NVwZ-RR 2002, 376, 377; vgl. auch BVerfGE 58, 300, 303; BVerwGE 27, 176,
178), sämtliches unter der Erdoberfläche befindliche Bodenwasser zum Grund-
wasser zählt. Jedenfalls für den heutigen Rechtszustand ergibt sich aus der in
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG (in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Ände-
rung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 2002, BGBl. I S. 1914, 2711)
enthaltenen Legaldefinition, dass auf der Erdoberfläche versickerndes Wasser
erst mit dem Eintreffen in der Sättigungszone rechtlich zum Grundwasser wird
(vgl. Czychowski/Reinhardt, aaO, § 1 Rn. 39). Diese Gesetzesfassung ist zwar
auf den Streitfall noch nicht anwendbar. Sie hat aber richtigerweise den über-
kommenen Begriff des Grundwassers nicht verändert (Czychowski/Reinhardt,
aaO m.w.N.; s. auch OVG Münster ZfW 1992, 456, 457). Auch früher rechnete
deshalb die in der Sickerzone vorhandene Bodenfeuchtigkeit nicht zum Grund-
wasser. Damit übereinstimmend verneint die herrschende Meinung den Tatbe-
stand des § 22 Abs. 1 WHG beim Versprühen von Unkrautbekämpfungsmitteln
in zulässigen Mengen oder bei der üblichen landwirtschaftlichen Düngung
(Breuer, aaO, Rn. 1104; ders., AgrarR 1985 Beilage II S. 2, 10; Hofmann/Koll-
mann in v. Lersner/Berendes, Handbuch des deutschen Wasserrechts, Stand
v. Mutius, AgrarR 1985 Beilage II S. 11, 16 f.; Pochwalla, AgrarR 1984, 308,
309; Preusker, ZfW 1982, 261, 271; Rösgen, AgrarR 1983, 141, 152 f.; wohl
BGH, Urteil vom 7. Juni 1966 - 1 StR 580/65 - NJW 1966, 1570; abweichend
Marburger, AgrarR 1990 Beilage III S. 7, 14; Nick, AgrarR 1984, 297, 303;
Paetz, Die Umwelthaftung der Landwirte, 1995, S. 78 ff.; Salzwedel, NuR 1983,
41, 49 f.; Schimikowski, VersR 1992, 923, 925; differenzierend Landsberg/
Lülling, Umwelthaftungsrecht, 1991, § 22 WHG Rn. 12).
2.
Es greift hier jedoch die Anlagenhaftung des § 22 Abs. 2 WHG ein.
a) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige
Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so
ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden
Schadens verpflichtet (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 WHG). Der Begriff der
Anlage ist weit gefasst. Es fallen darunter alle ortsfesten oder ortsveränderli-
chen Einrichtungen, mit denen im Allgemeinen für eine gewisse Dauer die in
der Vorschrift aufgeführten Zwecke mit technischen Mitteln verfolgt werden,
also Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, in der dargelegten Weise wasser-
gefährdende Stoffe herzustellen, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder weg-
zuleiten (Senatsurteil BGHZ 57, 257, 259 f.). Das trifft, wie das Berufungsge-
richt rechtsfehlerfrei feststellt, sowohl auf die hier zur Beförderung der Herbizide
eingesetzten Spritzzüge als auch auf das im Bahnhofsbereich für denselben
Zweck benutzte Zweiwegefahrzeug zu. Dabei ist der Spritzzug mit dem Beru-
fungsgericht als Funktionseinheit und deshalb als einheitliche Anlage zu werten.
b) § 22 Abs. 2 WHG ist auch dann anwendbar, wenn die Stoffe bei einem
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage freigesetzt werden und im weite-
ren Verlauf
in ein Gewässer gelangen. Auf Unfälle, Betriebsstörungen
oder sonstige Fälle, in denen die wassergefährdenden Stoffe gegen oder ohne
den Willen des Inhabers aus der Anlage austreten, ist der Anwendungsbereich
der Vorschrift entgegen der Revision nicht beschränkt
aa) Der Wortlaut der Norm umfasst ohne weiteres die hier maßgebende
Fallgestaltung. Die in den Quellen der Kläger festgestellten Rückstände von
Unkrautvernichtungsmitteln entstammen nach den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanzen zumindest teilweise den mit den Spritzzügen vorgenommenen
Maßnahmen zur Bekämpfung des Pflanzenaufwuchses. Mangels unmittelbarer
Einwirkung auf ein Gewässer ist dabei, wie ausgeführt, auch der Fall eines "Ein-
leitens" oder "Einbringens" im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG nicht gegeben. Dar-
über hinausgehende Einschränkungen enthält der gesetzliche Tatbestand nicht,
insbesondere nimmt er ein bewusstes und kontrolliertes Freisetzen der Stoffe,
wie hier, soweit es dessen ungeachtet an einem "Einleiten" oder "Einbringen"
im Sinne des Absatzes 1 fehlt, nicht aus.
bb) Zu einer restriktiveren Auslegung geben auch die Gesetzesmateria-
lien keinen Anlass. Die Anlagenhaftung des jetzigen § 22 Abs. 2 WHG geht auf
einen Vorschlag des 2. Sonderausschusses - Wasserhaushaltsgesetz - des
Deutschen Bundestags zurück (vgl. zur Entstehungsgeschichte BGHZ 47, 1,
4 ff.). Diesem Ausschuss mögen zwar andere Fälle vor Augen gestanden ha-
ben. Nach seinem Verständnis begründete - über die seinerzeit bereits in der
Regierungsvorlage enthaltene Verhaltenshaftung (heute § 22 Abs. 1 WHG) hin-
aus - unter Umständen auch das Betreiben von Anlagen, aus denen Stoffe "oh-
ne Zutun oder gegen den Willen des Inhabers" (Hervorhebung nicht im Original)
in ein Gewässer gelangen, eine erhebliche Gefährdung Dritter. So könne die
Auslaugung giftiger Abraumhalden oder der Bruch von Rohrleitungen die Was-
serbenutzung durchgreifend schädigen (Schriftlicher Ausschussbericht BT-
Drucks. II/3536, S. 14 zu § 25a des Entwurfs). Das besagt aber nicht, dass sich
die Ersatzpflicht nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers auf solche
Fälle beschränken sollte, zumal es das erklärte Ziel der Haftungserweiterung
war, die ständig wachsenden Gefahren aus der Verunreinigung der Wasserläu-
fe und des Grundwassers verschärft zu bekämpfen (Schriftlicher Bericht aaO).
Durch die Ergänzung der Haftungstatbestände um die jetzt in § 22 Abs. 2 WHG
enthaltene Anlagenhaftung hat der Gesetzgeber vielmehr einen umfassenden
Gewässerschutz erstrebt (BGHZ 47, 1, 7; 124, 394, 397). Hiermit wäre eine
Ausnahme für den bewussten und gewollten Betrieb einer wassergefährdenden
Anlage angesichts der mit der Verwendung der Anlage verbundenen, nicht im-
mer beherrschbaren Gefahren unvereinbar. Der Senat
folgt darin der
im Fachschrifttum heute ganz überwiegend vertretenen Auffassung (Czy-
Landsberg/Lülling, Umwelthaftungsrecht, 1991, § 22 WHG Rn. 57; Marburger,
AgrarR 1990 Beilage III S. 7, 14 f.; Paetz, Die Umwelthaftung der Landwirte,
1985, S. 90 ff.; Preusker, ZfW 1982, 261, 271 f.; Rösgen, AgrarR 1983, 141,
153; Salzwedel NuR 1983, 41, 50; Schimikowski, VersR 1992, 923, 925 f.;
Thieme/Frhr. von und zu Franckenstein, DÖV 1997, 667, 668; a.A. LG Münster,
Urteil vom 4. März 1985 - 11 O 213/84 - Umdruck S. 8 = ZfW Sonderheft 1985
Nr. 103 [LS]; v. Mutius, AgrarR 1985 Beilage II S. 11, 17; differenzierend Breu-
er, aaO Rn. 1139; s. auch allgemein zur Abgrenzung der Tatbestände von § 22
Abs. 1 und 2 WHG Versen, Zivilrechtliche Haftung für Umweltschäden, 1994,
S. 211).
Ob für die ordnungsmäßige landwirtschaftliche Bodenbearbeitung aus
verfassungsrechtlichen Gründen etwas anderes gelten könnte (in diesem Sinne
v. Mutius aaO), ist hier nicht zu entscheiden. Auf mangelnde Rechtswidrigkeit
üblicher Maßnahmen der landwirtschaftlichen Boden- und Pflanzenbehandlung
(so Breuer aaO) ließe sich allerdings nicht abstellen. Denn die Rechtswidrigkeit
eines Eingriffs in geschützte Rechte ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht handlungs-, sondern erfolgsbezogen zu
beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1996 - V ZR 280/94 - NJW 1996, 3205,
3207 m.w.N.).
c) Nicht frei von Rechtsfehlern bezeichnet das Berufungsgericht indes-
sen die Beklagte zu 1 als Mitinhaberin sämtlicher von den Beklagten zur Un-
krautbekämpfung gebrauchter Anlagen. Richtig ist dies nur für den Spritzzug,
nicht dagegen für das von der früheren Beklagten zu 2 im Bahnhofsbereich ein-
gesetzte Zweiwegefahrzeug.
aa) Inhaber einer Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG ist derjenige,
der sie für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt,
die ein solcher Gebrauch voraussetzt; dies kann auf mehrere Beteiligte zugleich
zutreffen (Senatsurteile BGHZ 80, 1, 4; 142, 227, 231, 234 und vom 6. Mai
1999 - III ZR 89/97 - NJW 1999, 3203; Czychowski/Reinhardt, aaO, § 22
Rn. 50; Zeitler in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, aaO, Stand Juli 2000, § 22
Rn. 41).
bb) Nach den tatrichterlichen Feststellungen erfüllte die Rechtsvorgänge-
rin der Beklagten zu 1 diese Voraussetzungen hinsichtlich des Spritzzugs nicht
nur bis Anfang 1983, sondern auch für den folgenden Zeitraum. Vor dem März
1983 stellte diese den gesamten Spritzzug mit dem Lok- und dem Zugführer,
während die Beklagte zu 2 lediglich das zur Bedienung der Spritzeinrichtungen
erforderliche Fachpersonal, die Herbizide und den Düsensatz zur Verfügung
stellte. Die Deutsche Bundesbahn besaß damit als Eigentümerin des Zuges
hierüber die tatsächliche Verfügungsgewalt; sie zog gleichzeitig die Nutzungen
und trug die Kosten der Einsätze. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
Ab März 1983 stellte die Bahn allerdings nur noch das Triebfahrzeug mit
dem Lokomotivführer, einen Wohn- und Schlafwagen sowie einen Vorratswa-
gen für die Unkrautvernichtungsmittel. Alles Übrige, insbesondere die Spritzvor-
richtungen, standen nunmehr im Eigentum der Beklagten zu 2, die auch das
sonstige Personal bereitstellte. Der Fall hat hierin Berührungspunkte mit der
vom Senat in BGHZ 80, 1 entschiedenen Fallgestaltung, in der es um eine ver-
unglückte Zugmaschine mit Tankauflieger ging. Der erkennende Senat hat dort
den auftraggebenden Spediteur als Inhaber des Tankaufliegers angesehen und
die Frage, ob daneben auch der Halter der Zugmaschine Mitinhaber des Auflie-
gers sei, offen gelassen. Für die vorliegende Fallgestaltung ist eine solche Mi-
tinhaberschaft der Bahn zu bejahen. Der Zug erhielt seine Funktionstauglichkeit
als "Spritzzug" zum Versprühen der Herbizide während des Fahrens notwendig
erst durch die von der Bundesbahn gestellte und von ihr auch nach der Einglie-
derung in den Zug eigenverantwortlich betriebene Lokomotive. Die Bahn be-
stimmte damit neben der Beklagten zu 2 über Zeit und Ort des Einsatzes und
besaß auf diese Weise einen Teil der erforderlichen Verfügungsgewalt
über die gesamte Anlage, und sie trug insoweit unmittelbar deren Kosten. Das
genügt, um ihr insgesamt eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für die ge-
meinsam geschaffene Gefahrenlage zuzurechnen.
cc) Anders verhält es sich hingegen mit dem von der Beklagten zu 2 im
Bahnhofsbereich eingesetzten Zweiwegefahrzeug. Dieses Fahrzeug gehörte
allein der Beklagten zu 2. Die Bahn stellte hierfür vertraglich allein die Herbizi-
de, das Wasser und einen Lotsen (Schwerkleinwagenführer), der die Einhaltung
der bahntechnischen Erfordernisse zu gewährleisten hatte. Ihre dadurch am
Rande gleichfalls begründeten Steuerungsmöglichkeiten waren aber zu gering,
als dass es gerechtfertigt erschiene, von einem Gebrauch des Fahrzeugs auch
auf ihrer Seite und einer eigenen Verfügungsgewalt hierüber zu sprechen.
Rechtsirrtümlich ist darüber hinaus der Hinweis des Berufungsgerichts, die Be-
klagte zu 2 habe der Beklagten zu 1 das Fahrzeug gegen Entgelt zur Verfügung
gestellt und es darum "auf Rechnung" auch der Bahn betrieben. Wenn im Zu-
sammenhang mit der Frage nach dem Inhaber einer Anlage (oder beispielswei-
se dem Halter eines Fahrzeugs im Sinne des § 7 StVG) geprüft wird, wer die
Kosten der Sache trägt, kann es lediglich um die unmittelbar mit ihrem Betrieb
verbundenen Aufwendungen und Lasten gehen. Der Umstand, dass bei einem
vertraglichen Einsatz der Anlage für Dritte dieser - eingeschlossen in der Ge-
samtvergütung - regelmäßig mittelbar auch die Kosten der Anlage trägt, macht
ihn nicht zu deren Inhaber. Die Weiterbelastung der Kosten lässt sich nicht
einmal als Indiz hierfür in Anspruch nehmen.
d) Gleichwohl stellt sich insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichts
im Ergebnis als richtig dar. Nach den tatrichterlichen Feststellungen sind von
den unter Einsatz der Spritzzüge, für die auch die Beklagte zu 1 die Verantwor-
tung trägt, vorgenommenen Unkrautbekämpfungsmaßnahmen Bromacil und
Hexazinol in die Mineralwasserquellen der Kläger gelangt. Das betrifft wegen
des nur von den Spritzzügen besprühten durchgehenden Gleises auch den
Bahnhofsbereich unter Einschluss des Zeitraums ab 1983 oder 1984. Die hier-
gegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für
nicht durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß § 564
Satz 1 ZPO abgesehen. Aus diesen Gründen ist die Beklagte zu 1 für die Kon-
taminierung des Grundwassers vor und nach 1983 neben der Beklagten zu 2
ersatzpflichtig, ohne dass sich ihr Anteil sicher feststellen ließe, und haftet dar-
um mit dieser gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 1 Satz 2 WHG als
Gesamtschuldnerin (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 57, 257, 261 ff.; 142, 227,
237 f.).
e) Im Rahmen der hier erhobenen Feststellungsklage genügt es, dass
der Eintritt eines Schadens als Folge der Rechtsverletzung möglich oder wahr-
scheinlich ist (vgl. BGHZ 166, 84, 90 Rn. 27 sowie BGH, Beschluss vom
9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 - NJW-RR 2007, 601 f. Rn. 6 und 14). Daran ist
nicht zu zweifeln, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung des
geförderten Wassers als Mineralwasser, wie die Revision meint, nicht vorgele-
gen hätten. Die amtliche Anerkennung nach § 3 Abs. 1 der Mineral- und Tafel-
wasserverordnung war erteilt. Dieser begünstigende Verwaltungsakt hat für den
vorliegenden Rechtsstreit Bindungswirkung.
f) Ebenso wenig ist den Klägern ein bereits im Feststellungsprozess zu
berücksichtigendes Mitverschulden anzulasten (§ 254 BGB). Das gilt insbeson-
dere für ein etwa übermäßiges Abpumpen des Grundwassers durch die Kläger.
Unabhängig davon, dass die wasserrechtlich festgelegten Fördermengen nicht
zum Schutz des Schädigers vor den Folgen einer Gewässerverunreinigung be-
stimmt sind, lassen sich wesentliche Auswirkungen derartiger Eingriffe nach
den Ausführungen des Berufungsurteils nicht feststellen. Die von der Revision
angenommene Pflicht der Kläger, nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB potentielle
Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich großen Schadens hinzuweisen,
liegt schon deswegen fern, weil die Förderung von Mineralwasser im Raum
Bad P. allgemein bekannt war. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die
Kläger die noch im Rechtsstreit nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufzuklä-
renden Kausalabläufe seinerzeit besser als die Beklagte zu 1 selbst hätten be-
urteilen können.
Schlick
Wurm
RiBGH Streck ist wegen Eintritts in den Ruhestand gehindert zu unter- schreiben
Schlick
Kapsa
Dörr
Vorinstanzen:
LG Offenburg, Entscheidung vom 16.01.2004 - 2 O 30/02 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 02.12.2005 - 14 U 35/04 -