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BGH Beschluss vom 05.06.2007 – 4 StR 184/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 184/07

BESCHLUSS

vom

5. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 17. Januar 2007 wird als

unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils

auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-

ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geän-

dert, dass der Angeklagte der versuchten schweren räu-

berischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem un-

erlaubten Führen einer Schusswaffe sowie des Dieb-

stahls in zwei Fällen schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchter räuberischer

Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schuss-

waffe und wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall in zwei Fällen" unter

Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; ferner hat es die Un-

terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine

Einziehungsanordnung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-

klagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat

keinen Erfolg.

2

3

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie den Begründungserfordernis-

sen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Die Überprüfung des Urteils

auf Grund der Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben.

Allerdings hat das Landgericht im Fall II 3 zu Unrecht § 250 Abs. 2 Nr. 1

StGB angewendet. Nach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte bei dem

Überfall die Mitarbeiter der Restaurantfiliale mit einer CO2-Gasdruck-Pistole,

deren zum Abschuss der Munition erforderliche CO2-Kartusche leer war. Das

bloße Drohen mit einer solchen, objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe erfüllt

nicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwendens einer Waffe

im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellen sind (BGHSt 45, 249 ff.), son-

dern nur diejenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB. Der aufgezeigte Rechtsfeh-

ler zwingt nicht zur Aufhebung der im Fall II 3 verhängten Einzelstrafe, da das

Landgericht vom Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen ist.

4

Der Senat hat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich

neu gefasst, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Be-

zeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel

verlangt; das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fäl-

le wird dagegen nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. Meyer-Goßner

StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.).

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Ri'inBGH Sost-Scheible ist infolge Urlaubs an der Unter- schrift gehindert

Tepperwien